Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen - DarlehensV 1980 | § 10 Rückzahlungsbescheid

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen - DarlehensV 1980 | § 10 Rückzahlungsbescheid
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(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

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(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, 1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,2. (weggefallen)3. (weggefallen)4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änder

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: 1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,2. 5 Euro Mahnkosten. (2) Die Rechtsfolgen nac
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published on 03/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre Klage gegen den auf § 10 DarlehensV beruhenden Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 abgewiesen worden ist. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen
published on 21/10/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Ob der Zulassungsantrag des Klägers ber
published on 26/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1                                                         G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ha
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