Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
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Bundeswahlgesetz Inhaltsverzeichnis
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
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(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseiti
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published on 25/07/2017 00:00
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
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