Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 45
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Als Kinder gelten auch
- 1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte, - 2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie - 3.
(weggefallen)
(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die
- a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, - b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, - d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.
(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.
Referenzen - Gesetze | § 45 BVG
§ 45 BVG zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 45 BVG wird zitiert von 3 anderen §§ im Bundesversorgungsgesetz.
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 10
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtig
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 16
(1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird gewährt a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeits
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 48
(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe, dem hinterbliebenen Lebenspartner und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der S
§ 45 BVG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 2 Kinder
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun
§ 45 BVG zitiert 4 andere §§ aus dem Bundesversorgungsgesetz.
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 1
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädig
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 15
Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 24 bis 159 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der M
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 32
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfa
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 25f
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, s
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 45 BVG.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 10. Sept. 2014 - Vf 105-VI/13
bei uns veröffentlicht am 10.09.2014
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
- zwei Bescheide des Ze
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 17 U 269/13
bei uns veröffentlicht am 13.03.2014
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die weitere Gewährung einer Halbwaisenrente an den Kläger nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums.
Der Vater des 1985 geborenen Klägers ist am 10.04.2001 bei einem als Arbeitsunfal
Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - B 9 V 7/15 R
bei uns veröffentlicht am 16.03.2016
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - B 9 V 8/15 R
bei uns veröffentlicht am 16.03.2016
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Juni 2014 - 6 K 2280/13
bei uns veröffentlicht am 06.06.2014
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 4.6.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö
Sozialgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2013 - S 14 VE 24/11
bei uns veröffentlicht am 27.06.2013
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
1
Die Beteiligten s
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juni 2012 - 5 A 230/10
bei uns veröffentlicht am 12.06.2012
Tatbestand
1
Die Kläger begehren von der Beklagten die restliche Zahlung einer einmaligen Entschädigung, nachdem der Ehemann der Klägerin, der als Berufssoldat im Dienste der Beklagten stand, am 15.04.2010 bei einem Einsatz in Afghanistan infolge
Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2011 - B 13 R 52/10 R
bei uns veröffentlicht am 20.07.2011
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2006 - L 6 VG 2519/05
bei uns veröffentlicht am 09.11.2006
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Karlsruhe vom 18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist...
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist...
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur...
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur...
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten...
Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 24 bis 159 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation...
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für...