Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 10. Sept. 2014 - Vf 105-VI/13

10.09.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

- zwei Bescheide des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz - Versorgungsamt vom 25. Juli 2013 Az. 16/55/M001862S und 16/55/M001863S, durch die für die minderjährigen Enkel des Beschwerdeführers gestellte Anträge auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz abgelehnt wurden, sowie

- die diesbezüglichen Widerspruchsbescheide des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 21. Januar 2014 Az. 16/55/M001862S - 48.

1. Der Beschwerdeführer ist der Vater der am 29. August 2011 verstorbenen M. W. Dieser wurde am Ende des Schuljahres 1978/79 die Erlaubnis zum Vorrücken in die zweite Jahrgangsstufe der Grundschule versagt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die schulischen Leistungen seiner Tochter hätten ihrem Vorrücken nicht entgegengestanden; die Nichtversetzung sei vielmehr erfolgt, um der wegen Schülermangels von der Schließung bedrohten Grundschule auch im Schuljahr 1979/80 so viele Schüler in der ersten Jahrgangsstufe zu erhalten, dass zwei Eingangsklassen gebildet werden konnten. Eine wegen der Nichtversetzung beim Stadtjugendamt durchgeführte schulpsychologische Begutachtung habe eine Leistung von 130% ergeben. Ein Bediensteter des Schulreferats der Landeshauptstadt M2., dem dieses Gutachten vorgelegt worden sei, habe dem Beschwerdeführer unrichtigerweise die Einlegung eines Einspruchs und die Beantragung einer verwaltungsinternen Überprüfung der Nichtversetzung nach der Allgemeinen Schulordnung empfohlen, statt auf die Möglichkeit der Stellung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht hinzuweisen.

Die Nichtversetzung der M. W. war im Folgenden Gegenstand bzw. Auslöser mehrerer, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren, die von M. W. und ihren Eltern angestrengt wurden. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass in diesen Verfahren trotz Vorliegens des schulpsychologischen Gutachtens und von abgezeichneten Schulheften der M. W. aus dem Schuljahr 1978/79 die Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung verkannt worden sei. Es handelt sich u. a. um folgende Verfahren:

a) Eine auf die Aufhebung der Entscheidung über das Nichtvorrücken gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. Oktober 1980 Az. M 2477 III 80 als unbegründet zurück. In seinem die Berufung zurückweisenden Urteil vom 26. Juli 1982 Az. 7 B 81 A.35 führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, die Klage sei unzulässig, da sich der angegriffene Verwaltungsakt durch das Wiederholen der ersten Klasse und das zwischenzeitlich erfolgte Vorrücken in die zweite Klasse erledigt habe und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bestehe. Auf die Revision der M. W. hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 1983 Az. 7 C 39.83 das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Da die Nichtversetzung von erheblichem Einfluss auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin sein könne, sei das Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen. Mit Urteil vom 6. März 1985 Az. 7 B 84 A.20 wies der Verwaltungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung und Beweiserhebung die Berufung als unbegründet zurück, da die Entscheidung über das Nichtvorrücken nicht rechtswidrig gewesen sei.

Am 28. Dezember 1987 beantragte die durch ihre Eltern vertretene M. W. die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens. Der damalige Schuldirektor, dessen strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführer erfolglos angestrengt hatte, habe in der Meldung der Schülerzahlen für das Schuljahr 1979/80 an das Staatliche Schulamt falsche Angaben gemacht und diese Zahlen auch als Zeuge vor dem Verwaltungsgerichtshof angegeben, wodurch er sich der Falschaussage schuldig gemacht habe. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Klage mit Urteil vom 11. Oktober 1989 Az. 7 B 87.04032 zurück; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 1990 Az. 7 B 19.90 zurück.

b) Im Verfahren M 3 K 92.3116 begehrten M. W. und ihre Eltern vor dem Verwaltungsgericht München vom Freistaat Bayern und der Landeshauptstadt München u. a. Auskünfte und Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Nichtversetzung der M. W. nach dem Schuljahr 1978/79. Das Verwaltungsgericht München wies diese Klagen mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 1993 zurück. Die hiergegen gerichteten Berufungen blieben erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1995 Az. 7 B 93.3879); die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 1996 Az. 6 B 16.96 zurück.

Die von M. W. und ihren Eltern am 12. Dezember 2000 erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwarf der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2001 Az. 7 B 00.3626. Gegen die in diesem Beschluss ausgesprochene Nichtzulassung der Revision legten M. W. und ihre Eltern Beschwerde ein, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2001 Az. 6 B 43.01 verworfen wurde.

c) Die vom Beschwerdeführer vertretene M. W. erhob am 12. Dezember 2004 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag festzustellen, dass ihre Nichtversetzung im Schuljahr 1978/79 rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2005 Az. M 3 K 04.6334 wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1985 im Verfahren 7 B 84 A.20 ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2006 Az. 7 ZB 05.1969).

d) Am 23. Mai 2006 erhob die wiederum vom Beschwerdeführer vertretene M. W. eine gegen die Landeshauptstadt München gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel der „Anerkennung“ des schulpsychologischen Gutachtens des Stadtjugendamts vom 14. September 1979 sowie einer Stellungnahme des Stadtjugendamts vom 6. September 1982. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 8. Januar 2007 Az. M 3 K 06.2021 zurück. In den Entscheidungsgründen führte es u. a. aus, sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Schriftsätze deuteten darauf hin, dass die Klägerin sich wiederum gegen ihre Nichtversetzung wende; in diesem Fall stehe der Klage entgegen, dass hierüber bereits rechtskräftig befunden worden sei.

2. Mit Schreiben vom 12. März 2009 wandte sich der Beschwerdeführer außerdem mit seinen Anliegen an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags. Am 27. Juli 2009 wurde ihm vom Landtagsamt mitgeteilt, dass der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz seine Eingabe beraten und beschlossen habe, sie zum Teil ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückzuweisen (Art. 4 Abs. 5 BayPetG i. V. m. § 80 Nr. 1 GeschOLT) und sie im Übrigen aufgrund der erfolgten Erklärung der Bayerischen Staatsregierung als erledigt zu betrachten (§ 80 Nr. 4 GeschOLT).

3. Am 13. Mai 2013 erklärte der Beschwerdeführer zur Niederschrift beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern - Versorgungsamt, seine am 29. August 2011 verstorbene Tochter M. W. sei Opfer einer Kindesmisshandlung geworden. Durch ihre Nichtversetzung nach dem Schuljahr 1978/79 habe sie einen psychischen Schaden erlitten. Sie habe sich gesträubt, in die Schule zu gehen, da sie dort nichts zu lernen gehabt habe und sie auch nicht „dran gekommen“ sei. Nach der vierten Klasse sei sie auf die Städtische Gesamtschule M. N. gewechselt, die sie mit der qualifizierten Hauptschulreife abgeschlossen habe. Auch dort habe sie Misshandlungen erleiden müssen, da sie trotz guter Noten vom A-Kurs (vergleichbar der Realschule) in den B-Kurs versetzt worden sei. Nach ihrer Lehre zur technischen Zeichnerin sei ihr Ausbildungsbetrieb pleitegegangen. In der Folgezeit sei M. W. immer wieder Beschäftigungen nachgegangen, habe jedoch Schwierigkeiten gehabt, unter Druck die geforderten Arbeitsergebnisse zu erbringen, so dass sie immer wieder arbeitslos geworden sei. Sie habe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch einen Grad der Behinderung von 50 gehabt und sei nach Erkrankung am 29. August 2011 gestorben. Sie hinterlasse die beiden minderjährigen Kinder F. W. und T. W. Dem Beschwerdeführer, dem es darum ging, „dass endgültig entschieden wird, dass die Nichtversetzung seiner Tochter eine Kindesmisshandlung war und sie aufgrund der Folgen der psychischen Erkrankung gestorben ist“, wurden vom Versorgungsamt für F. W. und T. W. Formulare zur Beantragung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz unter Hinweis [8] darauf mitgegeben, dass die Anträge von deren Vater (E. J.) als gesetzlichem Vertreter zu stellen seien.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 übersandte der Beschwerdeführer die ausgefüllten Antragsformulare. In diesem Schreiben beanstandet er u. a. die Behandlung seiner Petition, die mit „Ausnahmegesetzen“ ohne Überprüfung abgelehnt worden sei. Es sei politisch und moralisch ein untragbarer Zustand, dass die Landesanwaltschaft Bayern als dem Staatsministerium des Innern unterstellte staatliche Behörde zusammen mit dem Staatlichen Schulamt der Landeshauptstadt München das Unrecht der Kindesmisshandlung verteidigt habe. Zudem macht der Beschwerdeführer auch in diesem Schreiben geltend, dass die Nichtversetzung trotz hinreichender Befähigung seiner Tochter erfolgt sei, um der Schule im nächsten Schuljahr hinreichend viele Kinder für die Eingangsklassen zu erhalten, und dass ein Bediensteter des Schulreferats der Landeshauptstadt München eine vorsätzlich falsche Rechtsauskunft bezüglich der möglichen Rechtsbehelfe erteilt habe. Diese Auskunft habe „die Kindesmisshandlung ermöglicht und verursacht“. In anderen Bundesländern wäre die „Kindesmisshandlung“ nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, weil

- in den anderen Bundesländern die Jahreszeugnisse im Fall der Nichtversetzung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen seien, in der auch auf die Fristen hingewiesen werde; dass diese Belehrung in Bayern fehle, sei seiner Tochter „zum Verhängnis“ geworden;

- der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München sowohl rechtlicher Leiter des Schulreferats als auch des Staatlichen Schulamts der Landeshauptstadt München sei; städtische Beamte leiteten das staatliche Schulamt, wo alle Schülerzahlen der staatlichen Grundschulen gemeldet würden; dem Bediensteten des Schulreferats, der die falsche Rechtsauskunft erteilt habe, seien die Schülerzahlen der Grundschule, die wegen Schülermangel im Schuljahr 1979/80 habe geschlossen werden sollen, bekannt gewesen;

- mit der Verordnung 34I der Bayerischen Staatsregierung vom 15. November 1975 sich der Freistaat Bayern eine Landesanwaltschaft „zugelegt“ habe, die es in den anderen Bundesländern nicht gebe.

Der damalige Schuldirektor habe das Meldeblatt aus dem Schuljahr 1979/80 gefälscht; obwohl nur 34 deutsche Kinder angemeldet worden seien, habe er 44 deutsche Kinder eingetragen und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entsprechend falsch ausgesagt; das vom Beschwerdeführer angestrengte Ermittlungsverfahren sei jedoch mehrfach gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mehrere Schreiben an den Ministerpräsidenten und die Präsidentin des Bayerischen Landtags seien nicht beantwortet worden. Reine Schikane sei es gewesen, dass die Landesanwaltschaft Bayern 2009 eine Pfändung gegen M. W. eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer verlangte, dass sich die Landeshauptstadt München wegen der angeblichen vorsätzlich falschen Rechtsauskunft „angemessen an der Kinderbetreuung beteiligt“. Seine Enkel müssten „wieder eine Perspektive für die Zukunft bekommen, die bis jetzt nicht vorliegt“. Eine ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sei nicht gewährleistet, weshalb T. W. schon seit längerer Zeit psychologischer Betreuung bedürfe; auch die Schulleistungen litten aufgrund der Situation.

Mit den angegriffenen Bescheiden vom 25. Juli 2013, adressiert an E. J. als gesetzlichen Vertreter für T. W. bzw. F. W., lehnte das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz - Versorgungsamt die für T. W. und F. W. gestellten Anträge auf Gewährung von Waisenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente gemäß § 1 OEG i. V. m. §§ 38 und 45 BVG voraussetze, dass der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben sei. Davon könne im vorliegenden Fall nur ausgegangen werden, wenn bei der verstorbenen M. W. bereits eine im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes anzuerkennende Schädigung eingetreten gewesen sei, die Verstorbene also Opfer einer Gewalttat im Sinn des § 1 Abs. 1 OEG geworden sei. Der vorgebrachte Sachverhalt enthalte aber keine zulasten der Verstorbenen verübten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffe.

4. Gegen die Bescheide vom 25. Juli 2013 legte der von E. J. bevollmächtigte Beschwerdeführer Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 23. September 2013 an das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz - Versorgungsamt begründete. In der Widerspruchsbegründung wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung von der Sachwidrigkeit der Nichtversetzung seiner Tochter, der vorsätzlichen Unrichtigkeit der durch das Schulreferat der Landeshauptstadt München erteilten Rechtsauskunft sowie der angeblichen Meldung falscher Schülerzahlen für das Schuljahr 1979/80 durch den damaligen Direktor der Grundschule. Das Gesetz verpflichte die angegangene Behörde, zur Wahrheitsfindung beizutragen, damit endgültig festgestellt werde, dass die vorsätzliche Nichtversetzung und die vorsätzlich falsche Rechtsauskunft eine vorsätzliche Kindesmisshandlung gewesen seien, durch die M. W. einen psychischen Schaden erlitten habe. Es müsse rechtlich festgelegt werden, welche Behörde für die Kinder zuständig sei, wenn ihr Vater wegen Krankheit oder Unfall nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus oder woanders sein müsse. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten abgezeichneten Schulhefte der M. W. aus dem Schuljahr 1978/79 seien nach Noten zu bewerten, und das schulpsychologische Gutachten vom 14. September 1979 müsse anerkannt werden, damit der Nachweis erbracht werde, dass die Nichtversetzung der M. W. rechtswidrig gewesen sei.

Mit den angegriffenen Bescheiden vom 21. Januar 2014, die beide zum Az. 16/55/M001862S - 48 ergangen sind, wies das Zentrum Bayern Familie und Soziales -Landesversorgungsamt die Widersprüche zurück. Diese seien zulässig, aber in der Sache nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Den Widerspruchsbescheiden war die Belehrung angefügt, dass gegen sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Sozialgericht München erhoben werden könne.

5. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 erklärte E. J. gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt, man könne nicht verlangen, dass binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht eingereicht werde; man habe die vorliegende Verfassungsbeschwerde eingelegt. Man könne keinen neuen Rechtsweg eröffnen, bevor nicht über die Verfassungsbeschwerde entschieden worden sei; das Sozialgericht sei für die Verletzungen des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung nicht zuständig. Dieses Schreiben wurde offenbar vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt an das Sozialgericht München weitergeleitet, wo unter dem Az. S 30 VG 4/14 ein Verfahren eingeleitet wurde. Mit Schreiben an den Verfassungsgerichtshof vom 16. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer ebenso wie E. J. mit Schreiben vom 30. Mai 2014 an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs die Erhebung einer Klage zum Sozialgericht München in Abrede. E. J. verlangte, es solle dringend geprüft werden, wer in seinem Namen eine Klage beim Sozialgericht unter dem Az. S 30 VG 4/14 eingereicht habe. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2014 an den Verfassungsgerichtshof, es würden im Rahmen dieses neuen Gerichtsverfahrens die Unterlagen vorgelegt, welche die vorliegende Verfassungsbeschwerde beträfen.

II.

1. a) Bereits mit Schreiben vom 28. November 2013, eingegangen am 3. Dezember 2013, hatte der Beschwerdeführer im eigenen Namen gegen die Bescheide vom 25. Juli 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben, die er durch mehrere Schreiben ergänzt und mit Schreiben vom 30. Januar 2014 auf die Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2014 erstreckt hat. Unter Wiederholung von oben wiedergegebenem Vortrag aus dem Ausgangsverfahren sowie aus früheren Verfahren rügt der Beschwerdeführer, die Nichtversetzung seiner Tochter verletze deren Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 100 BV (Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde).

Zudem stützt er die Verfassungsbeschwerde u. a. auf eine „dreifache Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Bundesländern“, die darin bestehen soll, dass

- bei einer Nichtversetzung in den anderen Bundesländern auf den Zeugnissen ein Rechtsbehelf mit Fristen eingetragen sei;

- die Bayerische Staatsregierung mit der Verordnung 34I vom 15. November 1975 eine Landesanwaltschaft für die Verwaltungsgerichte eingerichtet habe, die in den anderen Bundesländern keine Entsprechung habe;

- die Bayerische Staatsregierung bei Behandlung der Petition im Jahr 2009 (s. o. I. 2.) Ausnahmegesetze eingesetzt habe, weshalb die Petition ohne Sachbehandlung abgelehnt worden sei.

Abgesehen von der Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt der Beschwerdeführer:

- „Das schulpsychologische Gutachten der Schülerin [M. W.] vom 14.09.79 wird anerkannt. Es wird festgestellt, dass die Nichtversetzung im Schuljahr 78/79 rechtswidrig war. Unsere Tochter wird nachträglich rehabilitiert. Den Kindern [F. W. und T. W.] stehen Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz zu.“

„Die Bayer. Staatsregierung und die LHSt München haften für alle Schäden von Anfang an.“

- „Die Verordnung der Bayer. Staatsregierung 34I vom 15.11.1975 wird wegen Verletzung der Grundrechte und Verletzung der BV aufgehoben.“

- „Die Ausnahmegesetze, die bei unserer Petition vom 12.03.2009 angewendet wurden, werden wegen Verletzung der Grundrechte u. Verletzung der BV aufgehoben.“

- „Die Ungleichbehandlung zu den anderen Bundesländern bei der Nichtversetzung auf den Zeugnissen, ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit Fristen wird aufgehoben.“

b) Der Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs hat dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt, dass er die Verfassungsbeschwerde u. a. mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig hält; mit Schreiben vom 27. März 2014 hat er dem von E. J. hinsichtlich der Fortführung der Verfassungsbeschwerde bevollmächtigten Beschwerdeführer vorgeschlagen, die Minderjährigen T. W. und F. W., gesetzlich vertreten durch ihren Vater (E. J.) als neue Beschwerdeführer und den bisherigen Beschwerdeführer als deren Bevollmächtigten zu behandeln (Bl. 40/43 der Verfassungsbeschwerdeakten). Diesen Vorschlag wies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2014 (Bl. 44 der Verfassungsbeschwerdeakten) zurück. Auf einen nochmaligen Hinweis mit Schreiben vom 22. Mai 2014 (Bl. 55/56 der Verfassungsbeschwerdeakten) erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Bl. 66/68 der Verfassungsbeschwerdeakten), die Zustimmung zur Eintragung von T. W. und F. W. als neue Beschwerdeführer sei abgelehnt worden.

2. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und zudem auch für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die eingangs zu I. genannten Bescheide. Die nicht die Aufhebung dieser Bescheide betreffenden Anträge des Beschwerdeführers (s. II. 1. a) am Ende) sind bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde beziehen. Abgesehen davon können mit der Verfassungsbeschwerde nur Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder Gerichten angegriffen werden (Art. 120 BV, Art. 51 Abs. 1 VfGHG). Auf die Aufhebung von Rechtsvorschriften kann die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof deshalb von vornherein nicht zulässigerweise abzielen (VerfGH vom 25.2.2010 VerfGHE 63, 28/30; vom 14.12.2011 VerfGHE 64, 212/215). Auch kann der Verfassungsgerichtshof nicht aussprechen, dass ein Gutachten „anerkannt“ wird oder dass jemandem Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Staatshaftung zustünden; für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bestünde die Abhilfe vielmehr in der Aufhebung der angegriffenen Maßnahmen (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 67).

2. Zumindest derzeit steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG auch entgegen, dass der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Ob sich dieser Mangel noch beheben ließe, indem das sozialgerichtliche Verfahren durchgeführt wird, erscheint fraglich. Sowohl E. J. als auch der Beschwerdeführer haben gegenüber dem Verfassungsgerichtshof zunächst erklärt, gegen die angegriffenen Bescheide vom 21. Januar 2014 keine Klage zum Sozialgericht München erhoben zu haben. Im Schreiben vom 30. Juni 2014 (Bl. 72/73 der Verfassungsbeschwerdeakten) kündigt der Beschwerdeführer hingegen die Vorlage von Unterlagen im Verfahren S 30 VG 4/14 beim Sozialgericht München an, das offenbar ohne Mitwirkung des E. J. oder des Beschwerdeführers eingeleitet wurde, nachdem E. J. mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt erklärt hatte, man könne nicht verlangen, dass binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht eingelegt werde. Ob das Fehlen der Rechtswegerschöpfung noch geheilt werden kann, ist jedoch unerheblich, da die Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, weil dem Beschwerdeführer die erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt. Gemäß Art. 120 BV kann ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nur geltend machen, dass er in „seinen“ verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei (VerfGH vom 13.12.2002 VerfGHE 55, 189/193 m. w. N.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 106); die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Maßnahmen unmittelbar rechtlich und nicht lediglich mittelbar oder faktisch betroffen ist (VerfGH vom 22.1.1988 VerfGHE 41, 1/3; vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68).

Die angegriffenen Bescheide betreffen die Ablehnung von Anträgen der durch E. J. gesetzlich vertretenen Minderjährigen F. W. und T. W. auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Deshalb sind nur F. W. und T. W., nicht aber der Beschwerdeführer durch die angegriffenen, seine Enkel belastenden Bescheide unmittelbar rechtlich betroffen, so dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis fehlt. Es ist ihm auch nicht möglich, im Weg der Prozessstandschaft die verfassungsmäßigen Rechte der Minderjährigen F. W. und T. W. im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. VerfGH vom 21.10.2008 VerfGHE 61, 237/242; BayVBl 2010, 106).

4. Die Verfassungsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil ihr eine taugliche Grundrechtsrüge nicht zu entnehmen ist.

a) Unabhängig davon, ob die erhobene Rüge den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügt, kann die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung des Art. 100 BV allein nicht zulässigerweise gestützt werden.

Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das - wie hier das Opferentschädigungsgesetz - wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung des Verfassungsgerichtshofs darauf, ob das Gericht bzw. die Behörde willkürlich gehandelt hat und damit in Wahrheit kein Bundesrecht angewendet hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof gerichtliche Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 – juris Rn. 57). Ohne erfolgreiche Rüge der Verletzung des im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verankerten Willkürverbots kann daher nicht zulässigerweise gerügt werden, die Anwendung von Bundesrecht verletze weitere materielle Grundrechte der Bayerischen Verfassung (VerfGH vom 10.5.1967 VerfGHE 20, 87/94; vom 14.4.1989 VerfGHE 42, 50/53; vom 16.11.1990 VerfGHE 43, 156/161 f.; BayVBl 2013, 688/689). Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde jedoch auf eine behauptete Verletzung des materiellen Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde (Art. 100 BV), ohne zugleich einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu rügen.

Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Willkürverbots könnte nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414).

§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG knüpft Ansprüche auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes an einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen das Opfer (hier nach Auffassung des Beschwerdeführers: M. W.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt das Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs eine Gewaltanwendung im Sinn einer gegen den Körper des Opfers gerichteten Tätlichkeit voraus (BSG vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - juris Rn. 37). Die Nichtversetzung einer Schülerin erfüllt dieses Merkmal offenkundig nicht. Es ist also bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz - Versorgungsamt und das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt einfachrechtlich fehlerhaft sein könnte; damit ist sie auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde darauf stützt, dass die Gesetzeslage in dreifacher Hinsicht von derjenigen in den anderen Ländern abweiche (vgl. II. 1. a), ist sie bereits aus den zu III. 1. dargelegten Gründen unzulässig. Darüber hinaus benennt der Beschwerdeführer insoweit kein Grundrecht, das verletzt sein könnte. In Betracht käme hier allenfalls der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV), der aber offenkundig nicht verletzt ist. Der Gleichheitssatz bindet jeweils nur den Kompetenzträger, der regelnd tätig wird. Die Behauptung des Verstoßes eines Rechtsakts des Freistaats Bayern gegen Art. 118 Abs. 1 BV kann also nicht darauf gestützt werden, dass ein anderes Land andere Regelungen trifft. Unterschiedliche Regelungen entsprechen vielmehr der föderalen Struktur Deutschlands (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/110; vom 14.7.1994 VerfGHE 47, 165/177; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 29.10.2012 BayVBl 2013, 397/398; vom 5.3.2013 BayVBl 2013, 463/465).

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 38


(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 45


(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (2) Als Kinder gelten auch 1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,2. Pf

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.

(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.