Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 14 Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

(1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu diesem Zweck können die Gewährung von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen vorgesehen werden.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.

(3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, dass die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.

(4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.

(5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

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Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise


(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüf

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 1 C 25/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 1 C 24/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2014 - 11 A 1966/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrage

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 5 C 23/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2012 - 5 C 17/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Bescheinigung, Ehegatte einer Spätaussiedlerin zu sein.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2012 - 5 C 18/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Spätaussiedlerbescheinigung. 2

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(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüfungen oder...