Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammerbeschluss, 27. Sept. 2017 - 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17
Gericht
Tenor
-
Die Richterin Baer ist in den Verfahren 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17 und 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17 von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
-
Die Verzögerungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.
Gründe
- 1
-
Die Richterin Baer ist in den vorliegenden Verfahren nach § 97c Abs. 2 BVerfGG von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie in den Verfahren, deren Dauer mit den vorliegenden Verzögerungsbeschwerden gerügt wird, als Berichterstatterin beteiligt war. An ihre Stelle tritt nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 über die Besetzung der Beschwerdekammer gemäß § 97c Abs. 1 BVerfGG für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 die Richterin Britz.
- 2
-
Die Verzögerungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend begründet sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Dauer der angegriffenen Verfahren unangemessen lang gewesen sein soll. Für eine solche unangemessen lange Verfahrensdauer ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Auch wenn zwischen dem Eingang der Verfassungsbeschwerden und der Nichtannahmeentscheidung in den Verfahren 1 BvR 1148/15 und 1 BvR 1230/15 mehr als zwölf Monate vergingen, erscheint es angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerden aus prozessökonomischen Gründen angemessen, einzelne Verfahren nicht sofort zu bearbeiten, sondern den Eingang weiterer Verfassungsbeschwerden abzuwarten und die Verfahren sodann zur Entscheidung zu verbinden.
Annotations
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.
(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.