Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 86

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.

(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

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(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift d
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published on 22/02/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016  5 K 998/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die...