Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 71
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
- 1.
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die Landesregierungen; - 2.
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern: die Landesregierungen; - 3.
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes: die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt od
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19.03.2014 00:00
Gründe
A.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen Gesetze, die der Deutsche Bundestag mit Zustimm
published on 19.08.2011 00:00
Gründe
1
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Verankerung der sogenannten "Schuldenbremse" im Grundgesetz. Der Schleswig-Holsteinische Landtag und dessen Präsident sehen
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Annotations
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar...