Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 16

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 16
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.

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published on 21/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter C.I
published on 03/07/2012 00:00

Tenor 1. Die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11
published on 19/06/2012 00:00

Tenor 1. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt. 2. Das Verfahren wird eingestellt, sowei
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