§ 21 BrucelloseV
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn 1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat, 2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkannter Bestand ist.
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