Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei Inhaltsverzeichnis
(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
- 1.
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, - 2.
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und - 3.
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/10/2013 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.