Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte.

(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats.

(3) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 31, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 25 Schutz und Kosten der Wahl


(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über 1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertret

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 112 Bundesnachrichtendienst


(1) Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 6. In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bunde
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 15 Unzulässigkeit der Kündigung


(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Gr

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 16 Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses


Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durc
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 31 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit,2. Niederlegung des Amtes,3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,4. Ausscheiden aus der Dienststelle,5. Verlust der Wählbarkeit,6. Eintritt in eine mehr als zwöl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 18 P 13.2491

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller, der ehemalige Gesamtpersonalrat der Besonderen Dienststelle Familienkasse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 18 P 13.2490

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller, der ehemalige Gesamtpersonalrat der Besonderen Dienststelle Familienkasse

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 PB 8/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung am Verfahren (1.), der Abweichung (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 PB 5/15

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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung am Verfahren (1.), der Abweichung (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 PB 7/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung am Verfahren (1.), der Abweichung (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 PB 6/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung am Verfahren (1.), der Abweichung (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2011 - 6 PB 14/11

bei uns veröffentlicht am 14.09.2011

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1

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(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne...
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung...
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit,2. Niederlegung des Amtes,3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,4. Ausscheiden aus der Dienststelle,5. Verlust der Wählbarkeit,6. Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige...