Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 14
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
- 1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und - 2.
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 12 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 8 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
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(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit...
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne...