Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 14

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2.
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung - BAFlSBAÜbnG | § 4


(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwe

Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz - BWpVerwPG | § 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes


Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 77


(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 29


(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1.Ablauf der Amtszeit,2.Niederlegung des Amtes,3.Beendigung des Dienstverhältnisses,4.Ausscheiden aus der Dienststelle,5.Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,6.geri

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 65


(1) Steigt während der Amtszeit des Personalrates die Zahl der Beschäftigten vorübergehend um mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten in

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 58


(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entspreche
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 13


(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wah

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 7


Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbe

Referenzen - Urteile |

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 12. Apr. 2016 - 2 MV 12/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor 1. Die Wahl der Mitarbeitervertretung vom 05.06.2014 wird für ungültig erklärt. 2. Die Beigeladene zu 1 trägt die notwendigen Auslagen der Klägerinnen und des Beigeladenen zu 2. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2017 - 2 TaBV 12/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

weitere Fundstellen ... Tenor I. Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - in Ziff. 2 und 3 des Tenors wie folgt abgeändert: Es wird

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 AZR 867/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. Oktober 2015 - 19 Sa 24/15 - aufgehoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2005 - PB 15 S 1712/03

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 23.06.2003 - PB 21 K 1/02 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Bereichsleiter

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2004 - PB 15 S 2180/03

bei uns veröffentlicht am 03.02.2004

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 28. Juli 2003 - P 11 K 3/03 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelas

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Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne...