Bundesleistungsgesetz - BLG | § 23
Bundesleistungsgesetz - BLG | § 23
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Bundesleistungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Entschädigung nach § 20 kann verlangen
- 1.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8 der Eigentümer; die Entschädigung steht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen befreit ist; - 2.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Nutzungsberechtigte; - 3.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Eigentümer.
(2) Eine Entschädigung nach § 21 können verlangen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und diejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rechtes die Sache besitzen.
(3) Die Entschädigung nach § 22 kann der Leistungspflichtige verlangen.
(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden, sind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers nach § 20 angewiesen.
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(1) Als Leistungen können angefordert werden 1. die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;2. die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder d
(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.
(2) Im Fall einer Anforderun
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published on 26/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 391/17 Verkündet am: 26. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs.
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(1) Als Leistungen können angefordert werden 1. die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;2. die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die...
(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.
(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs...