Bundesleistungsgesetz - BLG | § 22
(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.
(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrags erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Als Leistungen können angefordert werden 1. die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;2. die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die...