Bundesleistungsgesetz - BLG | § 22

(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.

(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrags erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesleistungsgesetz - BLG | § 23


(1) Die Entschädigung nach § 20 kann verlangen 1. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8 der Eigentümer; die Entschädigung steht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesleistungsgesetz - BLG | § 2


(1) Als Leistungen können angefordert werden 1. die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;2. die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder d

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2018 - III ZR 391/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 391/17 Verkündet am: 26. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs.

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(1) Als Leistungen können angefordert werden 1. die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;2. die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die...