Bundesleistungsgesetz - BLG | § 2

Bundesleistungsgesetz - BLG | § 2
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(1) Als Leistungen können angefordert werden

1.
die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;
2.
die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für die Sache wahrscheinlich ist;
3.
die Überlassung von Funkanlagen zum Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die Unterlassung ihres Gebrauchs;
4.
die Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;
5.
die Überlassung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken oder freien Flächen von bebauten Grundstücken zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung;
6.
die Unterlassung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs, der sonstigen Nutzung oder der Änderung von beweglichen und unbeweglichen Sachen;
7.
Einbauten, Änderungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit ihre Vornahme dem Leistungspflichtigen selbst zuzumuten ist, sowie die Duldung solcher Maßnahmen;
8.
die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche und unbewegliche Sachen;
9.
Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen, ferner Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt;
10.
der Abschluß von Verträgen über wiederkehrende oder Dauerleistungen gemäß Nummer 9 dieses Absatzes.

(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch im Anschluß an die bisherige Anforderung ist zulässig, im Fall der Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs. 3) und während des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

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(1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger die angeforderte Sache herauszugeben. Übt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe verpflichtet.

(1) Die Entschädigung nach § 20 kann verlangen 1. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8 der Eigentümer; die Entschädigung steht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen

(1) Leistungspflichtiger ist 1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt;2. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Eigentümer der Sache;3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr.

(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt. (2) Im Fall einer Anforderun
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published on 26/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 391/17 Verkündet am: 26. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs.
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