Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 23. Juli 2014 - Vf. 10-VII/13
Gericht
Principles
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs
(1) 1Landeserziehungsgeld wird ab dem in § 4 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für das Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren zwölf Lebensmonaten des Kindes gewährt. 2Landeserziehungsgeld wird längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Art. 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes
(1) 1Das Landeserziehungsgeld beträgt 500 Deutsche Mark monatlich. 2Es wird bei Überschreiten der nach §§ 5 und 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen auf den Betrag von fünf Sechstel des nach §§ 5 und 6 BErzGG für das zweite Lebensjahr des Kindes zu berechnenden Bundeserziehungsgeldes gekürzt. 3Ein Betrag von monatlich weniger als 40 DM wird nicht gewährt; auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden, und zwar unter fünfzig Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben.
Art. 10 Verweisungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze
(1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark monatlich.
(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100.000 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 75.000 Deutsche Mark übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29.400 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 23.700 Deutsche Mark übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen in Satz 1 und Satz 2 erhöhen sich um 4.200 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne die Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.
(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Absatz 2 Satz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden Einkommens (§ 6).
(4) ...
§ 6 Einkommen
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich folgender Beträge:
1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 22 vom Hundert der Einkünfte; Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden;
3. ein Betrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist.
(2) ...
(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Art. 4 Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs
(1) 1Landeserziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). 2Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate gewährt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. 3Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.
Art. 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes, Einkommensgrenzen
(1) 1Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind bis zu einer Höhe von 150 € monatlich, für das zweite Kind bis zu einer Höhe von 200 € monatlich, für das dritte Kind und jedes weitere Kind bis zu einer Höhe von 300 € monatlich gezahlt. 2Es zählen nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt würde.
(2) 1Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. 2Es verringert sich, wenn das Einkommen im Sinn von Art. 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 25.000 € und bei anderen Berechtigten 22.000 € übersteigt. 3Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich um 3.140 € für jedes weitere Kind im Sinn von Abs. 1 Satz 2. 4Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. 5Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.
(3) Das Landeserziehungsgeld wird bei Überschreiten der in Abs. 2 geregelten Einkommensgrenzen beim ersten Kind um fünf v. H., beim zweiten Kind um sechs v. H., beim dritten und jedem weiteren Kind um sieben v. H. des die Einkommensgrenzen übersteigenden Betrags gemindert.
Art. 6 Einkommen
(1) 1Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 v. H., bei Personen im Sinn des § 10 c Abs. 3 EStG abzüglich 19 v. H. und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:
(2) ...
(3) 1Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. 2Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.
II.
Mit ihrer am 16. August 2013 erhobenen Popularklage rügt die Antragstellerin eine Verletzung der Art. 124 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 118 Abs. 1 BV durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 und Art. 6 Abs. 3 BayLErzGG 2007, soweit nach diesen Vorschriften bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld an Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, das Einkommen des Partners berücksichtigt wird. Es sei mit dem Schutz der Familie und des Kindes sowie dem Erziehungsrecht nicht zu vereinbaren, dass sich ein höherer Anspruch auf Erziehungsgeld ergebe, wenn die Eltern des Kindes getrennt lebten. Damit werde ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen, die häusliche Gemeinschaft aufzulösen. Da eine Anrechnung des Einkommens bei zusammenlebenden nicht verheirateten Partnern von der Elterneigenschaft abhänge, trage die Regelung dazu bei, dass der leibliche Vater seine Vaterschaft nicht anerkenne. Auch sei es mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, einem Er-ziehungsgeldberechtigten stets das Einkommen des anderen Elternteils anzurechnen, mit dem er zusammenlebe. Da das Zusammenleben mit dem anderen Elternteil keinen Einfluss darauf habe, ob der Erziehungsgeldberechtigte am Einkommen des Partners teilhabe, sei dieses Kriterium willkürlich. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob zwischen den Partnern Unterhaltsansprüche bestünden.
III.
a) Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1995 (VerfGHE 48, 109) festgestellt, dass die Verweisung in Art. 5 Abs. 1 Satz BayLErzGG a. F. auf § 6 BErzGG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Diese Einschätzung treffe unverändert zu.
IV.
V.
2. Die Berücksichtigung des Einkommens beider in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebender Eltern bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 durch die Verweisung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG vorsah und die nunmehr Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayLErzGG 2007 unmittelbar anordnet, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). Ebenso wenig ist Art. 124 Abs. 1 BV verletzt, wodurch der Gleichheitssatz in Bezug auf Ehe und Familie konkretisiert wird (vgl. VerfGHE 48, 109/114; Kirchhof in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 124 Rn. 19). Die von der Antragstellerin zusätzlich herangezogenen Bestimmungen des Art. 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BV, die Programmsätze enthalten (vgl. VerfGH vom 27.5.1970 VerfGHE 23, 126/133; vom 18.3.1977 VerfGHE 50, 67/75), vermögen insoweit keinen zusätzlichen Schutz zu vermitteln. Denn diese Vorschriften regeln weder, in welchem Ausmaß Fördermaßnahmen erbracht werden sollen, noch untersagen sie Differenzierungen oder Gleichbehandlungen, die aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (vgl. VerfGHE 50, [67]/75).
3. Schaffen die angegriffenen Regelungen aber keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Trennung, vermag der Verfassungsgerichtshof auch keinen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV) zu erkennen, zumal Eltern auch im Fall der Trennung ihre Erziehungsverantwortung im Rahmen der §§ 1626 ff. BGB wahrzunehmen haben. Ebenso wenig lässt sich mit der Annahme der Antragstellerin, die gesetzliche Entscheidung könne dazu beitragen, dass der leibliche Vater im Interesse eines der Mutter zukommenden höheren Erziehungsgeldes auf die Anerkennung der Vaterschaft verzichte, ein Eingriff in verfassungsmäßige Rechte begründen. Im Übrigen setzt die Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens der Eltern nicht die förmliche Anerkennung der Vaterschaft voraus, sondern bedarf nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayLErzGG 2007 lediglich der formlosen Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben.
VI.
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(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.