Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 23. Juli 2014 - Vf. 10-VII/13

23.07.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz gegen die Bayerische Verfassung verstößt, weil bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes das Einkommen beider in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebender Eltern berücksichtigt wird.

1. Das Gesetz zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz -BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170A) gewährte im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld ein einkommensabhängiges Landeserziehungsgeld, wobei durch eine Verweisung auf die §§ 5 und 6 BErzGG auch im Landesrecht das gemeinsame Einkommen von nicht getrennt lebenden Eheleuten sowie von Eltern berücksichtigt wurde, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes 1995 hatten folgenden Wortlaut:

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs

(1) 1Landeserziehungsgeld wird ab dem in § 4 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für das Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren zwölf Lebensmonaten des Kindes gewährt. 2Landeserziehungsgeld wird längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Art. 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes

(1) 1Das Landeserziehungsgeld beträgt 500 Deutsche Mark monatlich. 2Es wird bei Überschreiten der nach §§ 5 und 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen auf den Betrag von fünf Sechstel des nach §§ 5 und 6 BErzGG für das zweite Lebensjahr des Kindes zu berechnenden Bundeserziehungsgeldes gekürzt. 3Ein Betrag von monatlich weniger als 40 DM wird nicht gewährt; auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden, und zwar unter fünfzig Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben.

Art. 10 Verweisungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§§ 5 und 6 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 180) lauteten:

§ 5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze

(1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark monatlich.

(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100.000 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 75.000 Deutsche Mark übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29.400 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 23.700 Deutsche Mark übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen in Satz 1 und Satz 2 erhöhen sich um 4.200 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne die Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.

(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Absatz 2 Satz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden Einkommens (§ 6).

(4) ...

§ 6 Einkommen

(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich folgender Beträge:

1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 22 vom Hundert der Einkünfte; Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden;

3. ein Betrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist.

(2) ...

(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.

2. Das Bundesgesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), das das Bundeserziehungsgeldgesetz zum 1. Januar 2007 abgelöst hat, gewährt nunmehr bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes ein Elterngeld in Höhe von 67% des Einkommens des Berechtigten aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich, wobei ein Elternteil höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen kann.

Im Gegensatz dazu hält das Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442, BayRS 2170A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 391), an der bisherigen Systematik fest.

Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes 2007 haben folgenden Wortlaut:

Art. 4 Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs

(1) 1Landeserziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). 2Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate gewährt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. 3Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

Art. 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes, Einkommensgrenzen

(1) 1Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind bis zu einer Höhe von 150 € monatlich, für das zweite Kind bis zu einer Höhe von 200 € monatlich, für das dritte Kind und jedes weitere Kind bis zu einer Höhe von 300 € monatlich gezahlt. 2Es zählen nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt würde.

(2) 1Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. 2Es verringert sich, wenn das Einkommen im Sinn von Art. 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 25.000 € und bei anderen Berechtigten 22.000 € übersteigt. 3Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich um 3.140 € für jedes weitere Kind im Sinn von Abs. 1 Satz 2. 4Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. 5Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

(3) Das Landeserziehungsgeld wird bei Überschreiten der in Abs. 2 geregelten Einkommensgrenzen beim ersten Kind um fünf v. H., beim zweiten Kind um sechs v. H., beim dritten und jedem weiteren Kind um sieben v. H. des die Einkommensgrenzen übersteigenden Betrags gemindert.

Art. 6 Einkommen

(1) 1Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 v. H., bei Personen im Sinn des § 10 c Abs. 3 EStG abzüglich 19 v. H. und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:

(2) ...

(3) 1Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. 2Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.

II.

Der Antragstellerin, die Mutter eines 1998 geborenen Kindes ist und mit dem Vater des Kindes in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte, wurde für das Jahr 2001 kein Landeserziehungsgeld bewilligt, weil unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Partners kein Anspruch auf Landeserziehungsgeld bestand. Die dagegen eingereichte Klage hatte das Sozialgericht zunächst wegen eines Steuerverfahrens des Vaters des gemeinsamen Kindes ausgesetzt, in dem dieser seine Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin nach § 33 a EStG steuermindernd geltend machte. Nach den ablehnenden Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs sowie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, wies das Sozialgericht die Klage der Antragstellerin mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2013 ab. Das sozialgerichtliche Verfahren ist bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit ihrer am 16. August 2013 erhobenen Popularklage rügt die Antragstellerin eine Verletzung der Art. 124 Abs. 1, Art. 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 118 Abs. 1 BV durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 und Art. 6 Abs. 3 BayLErzGG 2007, soweit nach diesen Vorschriften bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld an Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, das Einkommen des Partners berücksichtigt wird. Es sei mit dem Schutz der Familie und des Kindes sowie dem Erziehungsrecht nicht zu vereinbaren, dass sich ein höherer Anspruch auf Erziehungsgeld ergebe, wenn die Eltern des Kindes getrennt lebten. Damit werde ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen, die häusliche Gemeinschaft aufzulösen. Da eine Anrechnung des Einkommens bei zusammenlebenden nicht verheirateten Partnern von der Elterneigenschaft abhänge, trage die Regelung dazu bei, dass der leibliche Vater seine Vaterschaft nicht anerkenne. Auch sei es mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, einem Er-ziehungsgeldberechtigten stets das Einkommen des anderen Elternteils anzurechnen, mit dem er zusammenlebe. Da das Zusammenleben mit dem anderen Elternteil keinen Einfluss darauf habe, ob der Erziehungsgeldberechtigte am Einkommen des Partners teilhabe, sei dieses Kriterium willkürlich. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob zwischen den Partnern Unterhaltsansprüche bestünden.

III.

1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage für unbegründet, weil der Gesetzgeber zu Recht das Erziehungsgeld verringere, wenn das Einkommen der Ehegatten oder Eltern einen bestimmten Betrag überschreite. Es sei sachlich gerechtfertigt, das gemeinsame Einkommen nur dann in Ansatz zu bringen, wenn die Eltern in Partnerschaft lebten. Damit habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend gemeinsam gewirtschaftet werde mit der Folge, dass gegenüber einem Alleinwirtschaftenden eine Kostenersparnis eintrete.

2. Auch nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung ist die Popularklage unbegründet.

a) Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1995 (VerfGHE 48, 109) festgestellt, dass die Verweisung in Art. 5 Abs. 1 Satz BayLErzGG a. F. auf § 6 BErzGG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Diese Einschätzung treffe unverändert zu.

b) Die angegriffenen Normen verstießen nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und den ihn konkretisierenden Art. 124 Abs. 1 BV. Die zur Prüfung gestellten Rechtsnormen differenzierten danach, ob die Eltern des Kindes, ob verheiratet oder nicht, zusammenlebten. Diese Unterscheidung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe auf das Haushaltseinkommen abgestellt, da zusammenlebende Eltern typischerweise wechselseitige finanzielle Beiträge sowie Sach-, Dienst- und Betreuungsleistungen erbrächten mit der Folge, dass der finanzielle Mindestbedarf weit unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liege. Wegen der finanziellen Mehrbelastung durch zwei getrennte Haushalte entfalle auch jeder Anreiz für eine Trennung der Eltern. Im Hinblick auf die wechselseitigen Beiträge zum gemeinsamen Haushalt knüpfe das Gesetz bei der Berücksichtigung des Partnereinkommens zu Recht nicht an das Vorliegen von Unterhaltsansprüchen an. Die besondere Situation alleinwirtschaftender Eltern liege dagegen gerade darin, dass einerseits für die Einkommenserwirtschaftung und Betreuung des Kleinkindes lediglich eine Person zuständig sei, die andererseits allein die Kosten schultern müsse. Das Abstellen auf das Kriterium des Zusammenlebens der Eltern stelle überdies eine Typisierung dar, die letztlich der Praktikabilität der Regelung diene. Soweit die Antragstellerin rüge, dass das Einkommen des Partners nur berücksichtigt werde, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt habe, verkenne sie, dass es auf die förmliche Anerkennung der Vaterschaft nicht ankomme. Nach dem Gesetz genüge vielmehr die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft.

c) Den Programmsätzen des Art. 125 Abs. 1 und 2 BV widersprächen die angegriffenen Regelungen nicht. Aus der Ausgestaltung der finanziellen Förderung des Elternteils, der sich der Pflege und Erziehung seines Kindes widme, ergebe sich auch kein Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 126 Abs. 1 und 2 BV). Vielmehr werde durch das Landeserziehungsgeld die Erziehungsleistung der Eltern anerkannt.

IV.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählen die angegriffenen Regelungen.

Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 in Bezug genommenen bundesrechtlichen Regelungen u. a. des § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und des § 6 Abs. 3 BErzGG sind nicht unmittelbar Gegenstand der Popularklage. Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/17 f.; vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/112 f.; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368).

2. Die Popularklage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung unzulässig (vgl. VerfGH vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 14.4.2011 VerfGHE 64, 39/43; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166 f.).

Zwar hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1995 (VerfGHE 48, 109) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG in der Fassung vom 12. Juni 1989 (GVBl S. 206) befasst, deren Wortlaut weitgehend der angegriffenen Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 entsprach. Da die in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 5 und 6 BErzGG damals jedoch noch keine Anrechnung des Einkommens des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft vorsahen, war der aktuelle Angriffspunkt der Antragstellerin nicht Prüfungsgegenstand im früheren Verfahren. Auch die Entscheidung vom 27. Januar 1993 (VerfGHE 46, 14), in der der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG in der Fassung vom 12. Juni 1989 insoweit gegen den Gleichheitssatz verstieß, als danach wegen der Verweisung auf das Bundeserziehungsgeldgesetz die Bezieher bestimmter Einkünfte bevorzugt wurden, hatte einen anderen Prüfungsgegenstand.

3. Dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (GVBl S. 76) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft getreten ist, führt ebenso wenig zur Unzulässigkeit der Popularklage. Zwar unterliegen Rechtsvorschriften der Normenkontrolle nur, wenn ein objektives - nicht nur theoretisches - Interesse an der Feststellung ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung besteht. Davon ist hier jedoch auszugehen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm, die nach der Übergangsregelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 26. März 2001 für vor dem 1. Januar 2001 geborene Kinder weiterhin gilt, im Hinblick auf nicht abgeschlossene Fälle, wie den der Antragstellerin, noch von Bedeutung ist (vgl. VerfGH vom 18.4.1996 VerfGHE 49, 37/50).

4. Die Antragstellerin hat ausreichend substanziiert dargetan, inwieweit die angefochtenen Regelungen nach ihrer Auffassung gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und den ihn konkretisierenden Art. 124 Abs. 1 BV verstoßen. Enthält eine Popularklage - wie hier - eine zulässige Grundrechtsrüge, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auch auf die Frage, ob die angefochtenen Regelungen mit anderen Normen der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, selbst wenn insoweit keine substanziierten Rügen erhoben wurden oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/146; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/16).

V.

Die Popularklage ist unbegründet.

1. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 BayLErzGG 1995 enthaltene sog. dynamische Verweisung u. a. auf § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und § 6 Abs. 3 BErzGG verstieß als solche nicht gegen Art. 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 4, 70 Abs. 3 und Art. 76 Abs. 1 BV. Der Gesetzgeber durfte im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie der Gesetzesökonomie die umgrenzte Rechtsmaterie der Berechnung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens im Wege einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes regeln. Diese Vorschriften des Bundesrechts waren so eng mit den Regelungen über das Landeserziehungsgeld verbunden und so hinreichend überschaubar, dass ihr Inhalt demokratisch legitimiert im Willen des Landesgesetzgebers verankert war (vgl. VerfGHE 42, 1/8 ff.; 46, 14/18; 48, 109/113 f.).

2. Die Berücksichtigung des Einkommens beider in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebender Eltern bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 durch die Verweisung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG vorsah und die nunmehr Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayLErzGG 2007 unmittelbar anordnet, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). Ebenso wenig ist Art. 124 Abs. 1 BV verletzt, wodurch der Gleichheitssatz in Bezug auf Ehe und Familie konkretisiert wird (vgl. VerfGHE 48, 109/114; Kirchhof in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 124 Rn. 19). Die von der Antragstellerin zusätzlich herangezogenen Bestimmungen des Art. 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BV, die Programmsätze enthalten (vgl. VerfGH vom 27.5.1970 VerfGHE 23, 126/133; vom 18.3.1977 VerfGHE 50, 67/75), vermögen insoweit keinen zusätzlichen Schutz zu vermitteln. Denn diese Vorschriften regeln weder, in welchem Ausmaß Fördermaßnahmen erbracht werden sollen, noch untersagen sie Differenzierungen oder Gleichbehandlungen, die aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (vgl. VerfGHE 50, [67]/75).

a) Der Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dem Gesetzgeber bleibt es überlassen, nach seinem Ermessen zu entscheiden, in welcher Weise er dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen will. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 14/19; 48, 109/114; VerfGH vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/10).

Zwar ist die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit durch die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 124 Abs. 1 BV, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen, eingeschränkt (vgl. VerfGH vom 14.11.1972 VerfGHE 25, 129/140). Dieser besondere Schutz verpflichtet den Staat, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. VerfGHE 23, 126/133). Allerdings ist er nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. VerfGHE 25, 129/140; BVerfG vom 12.2.1964 BVerfGE 17, 210/217). Im Übrigen darf der Gesetzgeber grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz staatliche Leistungen, vor allem solche, die sozialstaatlich motiviert sind, differenziert nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuteilen (vgl. VerfGH vom 14.4.1969 VerfGHE 22, 57/60 f.).

b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV), weil nach den Vorschriften der früher geltenden §§ 5 und 6 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 198 (BGBl I S. 1550), auf die das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz vom 12. Juni 1989 (GVBl S. 206) Bezug nahm, das Einkommen des Partners unberücksichtigt blieb, wenn die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten. Dem Gesetzgeber stehen bei der Regelung einer Materie sehr häufig mehrere Möglichkeiten offen. Welche er wählt, ist Sache seiner Gestaltungsfreiheit. Ersetzt er eine frühere Vorschrift durch eine neue, so ergeben sich hieraus allein keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VerfGHE 22, 57/62).

Grund für die frühere Regelung war die vom Gesetzgeber im Vergleich zu zusammenlebenden Ehegatten als weniger sicher eingeschätzte finanzielle Situation des nicht verheirateten Erziehungsgeldberechtigten, selbst wenn dieser mit dem anderen Elternteil in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte. Für diese Annahme sprach insbesondere, dass § 1615 l BGB, der bei nicht miteinander verheirateten Eltern einen Unterhaltsanspruch des das Kind betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil vorsieht, erst durch Art. 6 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) und durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) dem Unterhaltsanspruch bei verheirateten Eltern angepasst wurde. Es war daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber seinerzeit die im Kindeswohl begründete Notwendigkeit einer langfristigen Sicherstellung der Betreuung so stark gewichtet hat, dass er das Einkommen des Partners einer „nichtehelichen und damit jederzeit aufkündbaren Lebensgemeinschaft“ (BT-Drs. 10/3792 S. 17) nicht in die Berechnung miteinbezogen hat (vgl. VerfGHE 48, 109/117 f.; BSG vom 10.3.1993 NJW 1993, 3346/3347).

c) Für die durch das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz 1995 und 2007 bei der Berechnung des gemeinsamen Einkommens vollzogene Gleichstellung von Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, mit nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten liegen ausreichende sachliche Gründe vor, welche die Regelung im Hinblick auf den Gleichheitssatz als verfassungsgemäß erscheinen lassen.

Der Bundesgesetzgeber hat durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944), das am 27. Juni 1993 in Kraft getreten ist, die als familien- und sozialpolitisch unerwünscht empfundene Ungleichbehandlung von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft beseitigt. Durch die Novellierung der §§ 5 und 6 BErzGG wurden beide Lebensformen im Hinblick auf die Berücksichtigung der gemeinsam erwirtschafteten Einkünfte gleichgestellt. Nach der Auffassung des Bundesgesetzgebers war die Änderung erforderlich, um eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, gegenüber verheirateten Eltern zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 12/4401 S. 4, 46 f.).

Der Einwand der Antragstellerin, bei der Anrechnung des Einkommens stelle der Gesetzgeber zu Unrecht allein auf das Zusammenleben der Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft ab, ohne zu berücksichtigen, ob der Erziehungsgeldberechtigte am Einkommen des Partners teilhabe, greift demgegenüber nicht durch. Dem Bundesgesetzgeber folgend durfte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben und ein gemeinsames Kind versorgen, typischerweise ebenso am Einkommen des Partners teilhaben, wie das bei verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Fall ist. Mit dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft knüpft der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe an. Gemeint ist demnach eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Sind die Bindungen zwischen den Partnern aber so eng, dass von ihnen erwartet werden kann, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, so ist - ungeachtet bestehender Unterhaltspflichten - ihre Lage im Hinblick auf die Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Einkommens bei der Gewährung von Erziehungsgeld mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar (vgl. BVerfG vom 17.11.1992 BVerfGE 87, 234/264; BSG vom 15.10.1996 FamRZ 1997, 497/499).

d) Konnte der Gesetzgeber beim Zusammenleben der Eltern demnach davon ausgehen, dass das Einkommen beider Partner gemeinschaftlich für den Lebensunterhalt der Familie Verwendung findet, ist das im Fall der Trennung der Eltern nicht ohne Weiteres anzunehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Interesse des Kindes an einer kontinuierlichen Betreuung durch einen Elternteil im Fall der Trennung ausschließlich das Einkommen des Erziehungsgeldberechtigten berücksichtigt und nicht darauf abstellt, ob Unterhaltsansprüche bestehen und erfüllt werden. Damit trägt der Gesetzgeber der in der Lebenswirklichkeit bestehenden erhöhten finanziellen und psychischen Belastung Alleinerziehender Rechnung, schafft aber keinen Anreiz dafür, dass zusammenlebende Eltern sich trennen, um ein höheres Erziehungsgeld zu erhalten. Abgesehen von der erhöhten Beanspruchung, der getrennt lebende Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder ausgesetzt sind, spricht gegen einen von der Antragstellerin vermuteten Trennungsanreiz bereits die Tatsache, dass der finanzielle Aufwand für getrennte Haushalte der Eltern höher liegt als bei einer gemeinsamen Haushaltsführung mit der Folge, dass der mögliche Vorteil eines höheren Erziehungsgeldes durch die getrennte Haushaltsführung aufgezehrt würde.

3. Schaffen die angegriffenen Regelungen aber keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Trennung, vermag der Verfassungsgerichtshof auch keinen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV) zu erkennen, zumal Eltern auch im Fall der Trennung ihre Erziehungsverantwortung im Rahmen der §§ 1626 ff. BGB wahrzunehmen haben. Ebenso wenig lässt sich mit der Annahme der Antragstellerin, die gesetzliche Entscheidung könne dazu beitragen, dass der leibliche Vater im Interesse eines der Mutter zukommenden höheren Erziehungsgeldes auf die Anerkennung der Vaterschaft verzichte, ein Eingriff in verfassungsmäßige Rechte begründen. Im Übrigen setzt die Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens der Eltern nicht die förmliche Anerkennung der Vaterschaft voraus, sondern bedarf nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayLErzGG 2007 lediglich der formlosen Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 8 Aufbringung der Mittel


(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt. (3) De

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(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.

(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.