Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 28. Apr. 2015 - Vf. 6-VII/13

published on 28/04/2015 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 28. Apr. 2015 - Vf. 6-VII/13
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Gründe

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Aktenzeichen: Vf. 6-VII-13

vom 28. April 2015

über die Popularklage der Frau U. P. in B. A.

Leitsatz:

erlässt in dem Verfahren

über die Popularklage

der Frau U. P. in B. A.,

Bevollmächtigter: Rechtsanwalt A. B. in P.,

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

des Art. 69 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 20331-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), i. V. m. Art. 36 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 20321-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), durch die Richterinnen und Richter Küspert, Kersten, Lückemann, Ruderisch, Dr. Münzenberg, Lorbacher, Schmitz, Koch, Peter ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung

vom 28. April 2015

folgende Entscheidung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob es gegen die Verfassung, insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, dass das bayerische Beamtenrecht als Folge der Verweisung auf die bundesrechtlichen Regelungen zum Kindergeldbezug Großelternteilen zwar dann einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags einräumt, wenn sie ihr Enkelkind in den Haushalt aufgenommen haben, nicht aber, wenn sie ihm lediglich Barunterhalt leisten.

1. Der Familienzuschlag gehört zu den Grundbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG). Er wird stufenweise gewährt und richtet sich in der Höhe nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht (Art. 35 Abs. 1 Satz 2, Art. 36 BayBesG). Die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags hängt davon ab, ob Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige) oder dem Bundeskindergeldgesetz (beschränkt Einkommensteuerpflichtige) besteht. Nach den einschlägigen Regelungen des Einkommensteuergesetzes haben Großelternteile nur dann Anspruch auf Kindergeld und somit auch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, wenn sie ihr Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Für die Gewährung des Familienzuschlags bei den Versorgungsbezügen sind die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG).

Die Rechtslage in Bayern entspricht derjenigen im Bund und in den übrigen Ländern.

2. Die für die Beurteilung der Popularklage wesentlichen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

a) Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 20321-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511):

Art. 36 Stufen des Familienzuschlags (1) 1Zur Stufe 1 gehören

1. verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes),

2. verwitwete Beamte und Beamtinnen sowie hinterbliebene Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft,

3. geschiedene Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten, der früheren Ehegattin, dem früheren Lebenspartner oder der früheren Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht.

Zur Stufe 1 gehören auch andere Beamte und Beamtinnen, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. 3Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen. 4Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte oder die Beamtin es auf seine oder ihre Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm oder ihr aufgehoben werden soll. 5Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. 3Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.

(3) 1Ledige Beamte und Beamtinnen, geschiedene Beamte und Beamtinnen oder Beamte und Beamtinnen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) 6 b) Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 20331-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511):

Art. 69 Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

(2) 1Der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehenden Stufe wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

c) Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl I S. 2417):

§ 63 Kinder

(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt

1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,

2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,

3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

II.

Die Antragstellerin beantragt, Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG i. V. m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG für verfassungswidrig zu erklären, soweit darin auf § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Bezug genommen wird. Zur Begründung der Popularklage führt sie im Wesentlichen aus:

Die Verweisungen des bayerischen Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts auf die Kindergeldregelungen des Einkommensteuergesetzes führten dazu, dass Unterhalt leistende Großeltern(-teile) nur dann einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags hätten, wenn das Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen sei. Darin liege eine ungerechtfertigte Schlechterstellung derjenigen Großeltern(-teile), die gegenüber ihrem Enkelkind barunterhaltspflichtig seien. Während einem barunterhaltspflichtigen Eltern- oder Großelternteil das an den Berechtigten gezahlte Kindergeld zur Hälfte auf seine Unterhaltsverpflichtung angerechnet werde, kenne das bayerische Besoldungs- und Versorgungsrecht eine solche Anrechnung nicht.

Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 118 BV; sie widerspreche sowohl der gesetzgeberischen Wertung der einschlägigen unterhaltsrechtlichen Vorschriften des § 1606 Abs. 3 und des § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB wie auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Leistung von Betreuungs- und Barunterhalt gleichwertig sei.

Die geschilderte Ungleichbehandlung bestehe auch bei unverheirateten Besoldungs- und Versorgungsempfängern, denen durch die bezeichnete Verweisung der Kinderzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags von Stufe 1 und Stufe 2 des Familienzuschlags ebenfalls nur unter der Voraussetzung gewährt werde, dass sie das Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen hätten (Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG i. V. m. Art. 36 Abs. 3 BayBesG).

III.

1. Der Bayerische Landtag hält den Antrag für unbegründet. Die unterschiedliche Behandlung von bar- und betreuungsunterhaltspflichtigen Großeltern(-teilen) entspreche dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip; der Anspruch auf staatliche Leistungen für Beamte dürfe daran geknüpft werden, dass (Enkel-)Kinder tatsächlich in den Haushalt aufgenommen und dort betreut würden.

2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für zulässig, aber unbegründet.

Die auch im Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder in gleicher Weise enthaltene Koppelung des Anspruchs auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags an die Kindergeldberechtigung stehe mit der Bayerischen Verfassung in Einklang; sie verstoße weder gegen das Gleichheitsgebot des Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV noch gegen das Alimentationsprinzip des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV.

a) Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da schon nicht von gleich liegenden Sachverhalten auszugehen sei. Auch wenn es sich in beiden Fällen um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Verwandten zweiten Grades handle, lägen mit der Leistung von Barunterhalt einerseits und von Betreuungsunterhalt andererseits zwei wesentlich verschiedene Sachverhalte vor, für die gerade keine gleichartige Regelung zur Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags erforderlich sei.

Selbst wenn man jedoch eine Ungleichbehandlung der Großelternteile durch die gesetzliche Regelung unterstelle, sei diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Während die Leistung von Barunterhalt keine weiteren Belastungen und Verpflichtungen nach sich ziehe, sei derjenige, der ein Kind in seinen Haushalt und damit in seine Obhut aufnehme, einer Mehrbelastung durch die Verantwortung für die Erziehung und Betreuung des Kindes ausgesetzt. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Fachgerichte betrachte das Obhutsprinzip als sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für Ansprüche im Kindergeldrecht und im Besoldungsrecht und habe dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Nach dieser Rechtsprechung habe der Gesetzgeber bei der Kindergeldregelung vor allem bezweckt, die Leistung demjenigen ungeteilt zukommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen habe. Indem er den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags an den Kindergeldbezug gebunden habe, übernehme auch der Besoldungsgesetzgeber diese Zielsetzung und trage den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rechnung.

Die Antragstellerin könne die Wertungen und Regelungen des Unterhaltsrechts nicht als Argument für ihre Auffassung heranziehen. Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB diene allein einer finanziellen Entlastung des betreuenden Elternteils, der ohne diese Regelung durch die Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Entrichtung einer Geldrente doppelt belastet wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bezwecke auch § 1612 b Abs. 1 BGB nicht die Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt, sondern enthalte die Grundprinzipien des Kindergeldausgleichs im Unterhaltsrecht. Obwohl beide Elternteile als Verwandte ersten Grades nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld hätten, werde das Kindergeld zur Vereinfachung der Verwaltung nur an denjenigen ausbezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Zum Ausgleich der staatlichen Leistung an die anspruchsberechtigten Elternteile sei das Kindergeld ganz oder teilweise auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes anzurechnen, mit der Folge, dass die Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils gemindert werde.

Da Großelternteilen im Gegensatz zu Elternteilen kein Anspruch auf Kindergeld eingeräumt sei, soweit sie das Enkelkind nicht in ihren Haushalt aufgenommen hätten, sei ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich bei ihnen gerade nicht erforderlich. Für einen solchen Ausgleich im Familienzuschlagsrecht sei im Übrigen von vornherein kein Raum, wenn der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags keinem anderen Berechtigten bezahlt worden sei; jedenfalls sei ein solcher Ausgleich von Verfassungs wegen nicht geboten. Die gesetzliche Ersatzhaftung von Großeltern begründe weder einen Anspruch auf Kindergeld noch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Im Übrigen profitierten auch ersatzhaftende Großeltern mittelbar von der Regelung des § 1612 b BGB.

b) Auch das Alimentationsprinzip nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV werde durch die angegriffene Regelung nicht verletzt. Dies gelte schon im Hinblick darauf, dass Enkelkinder nicht zur Familie im Sinn des Alimentationsprinzips rechneten. Im Übrigen gebiete es das Alimentationsprinzip nicht, jegliche familiäre Belastungen auszugleichen.

IV.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Gesetze und Verordnungen in diesem Sinn sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählt die angefochtene Regelung. Die durch Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG in Bezug genommene bundesrechtliche Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht unmittelbar Gegenstand der Popularklage. Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/18; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368; vom 1.3.1978 BVerfGE 47, 285/313; vom 16.10.1984 BVerfGE 67, 348/363). Die Popularklage richtet sich somit ausschließlich gegen Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG i. V. m. Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG, und zwar insoweit, als dadurch die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Inhalt des bayerischen Landesrechts gemacht wird.

2. Die Antragstellerin rügt in zulässiger Weise, die angefochtene Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/16).

V.

Die Popularklage ist unbegründet.

1. Ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV liegt nicht vor.

a) Der Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dem Gesetzgeber bleibt es überlassen, nach seinem Ermessen zu entscheiden, in welcher Weise er dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen will. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 14/19; VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; VerfGHE 64, 10/19). Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103). In dem angegebenen Rahmen ist es Sache des Normgebers, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/147; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/102; VerfGHE 63, 83/103).

Diese Grundsätze gelten auch für Regelungen der Rechtsverhältnisse der Beamten. Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch für den Bereich fürsorgerischer Leistungen an Beamte - steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. VerfGHE 45, 143/147; VerfGH vom 5.12.1995 VerfGHE 48, 137/142; BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/319 f.; vom 6.5.2004 BVerfGE 110, 353/364; BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m. w. N.; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 118 Rn. 70 m. w. N.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Regelung des Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG i. V. m. Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG, mit der die Gewährung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags an den Bezug von Kindergeld durch den Besoldungs- oder Versorgungsempfänger geknüpft wird, nicht zu beanstanden. Zwar führt die Regelung bei im öffentlichen Dienst stehenden und für ein Enkelkind Unterhalt leistenden Großeltern dazu, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags lediglich Großeltern(-teilen) gewährt wird, die ihr Enkelkind in den Haushalt aufgenommen haben, nicht aber denjenigen, die ihrem Enkelkind Barunterhalt leisten. Diese Differenzierung nach der tatsächlich für das Enkelkind geleisteten Obhut ist jedoch sachgerecht, weil für sie ausreichende sachliche Gründe vorliegen.

aa) Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestand teilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG vom 22.3.1990 BVerfGE 81, 363/378; vom 24.11.1998 BVerfGE 99, 300/316). Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft zu decken (BVerfGE 81, 363/380; 99, 300/321; BVerwG vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 91/98, jeweils zu § 40 Abs. 2 BBesG).

bb) Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags dem tatsächlich das Kind betreuenden Unterhaltsleistenden durch die Bindung des Anspruchs an den Kindergeldbezug zuweisen. Die angegriffenen Regelungen stellen auf die Haushaltsgemeinschaft zwischen Unterhaltsleistendem und Unterhaltsempfänger ab. Nach diesem sogenannten Obhutsprinzip werden kinderbezogene staatliche Leistungen demjenigen gewährt, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt (vgl. BT-Drs. 13/1558 S. 165 zu § 3 Abs. 2 BKGG). Die Berücksichtigung des Obhutsprinzips als Merkmal der Leistungsgewährung im Besoldungs- und Kindergeldrecht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt zum einen für die gesetzgeberische Entscheidung, bei mehreren potenziellen Kindergeldberechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, weil dieser regelmäßig den Hauptteil der kindbedingten Belastungen trägt; die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit dient zudem in zulässiger Weise der Verfahrensvereinfachung, weil sich das Vorliegen dieses Merkmals als Leistungsvoraussetzung unschwer feststellen lässt (vgl. BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22, 31). Sachgerechte sozialpolitische Gründe, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließen, sprechen aber auch für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags demjenigen zukommen zu lassen, der die Obhut und damit die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG vom 19.11.2003 NVwZ 2004, 336; BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8).

cc) Soweit die Antragstellerin meint, dass das Obhutsprinzip lediglich bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Kindergeld- oder Familienzuschlagsberechtigten verfassungsgemäß angewendet werden könne, nicht aber im Verhältnis von barunterhaltspflichtigen und betreuungsunterhaltspflichtigen Großelternteilen, trifft dies nicht zu. Die der Anwendung des Obhutsprinzips in den Fällen von Anspruchskonkurrenz zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen bilden auch in der von der Antragstellerin vorgetragenen Fallgestaltung der in unterschiedlicher Form erfolgenden Leistung von Kindesunterhalt durch Großeltern (-teile) hinreichende sachliche Gründe, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nur demjenigen Unterhaltspflichtigen zu gewähren, der das Kind tatsächlich in seine Haushaltsgemeinschaft aufgenommen hat. Der Gesetzgeber konnte auch insoweit an die mit der Haushaltsgemeinschaft typischerweise verbundene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft anknüpfen und seiner Entscheidung den Erfahrungssatz zugrunde legen, wonach der die Obhut für das Kind Ausübende den Hauptteil der Lasten des Kindesunterhalts trägt (BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 19.8.2003 - VIII R 60/99 - juris Rn. 8; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22). Bei einem in die Haushaltsgemeinschaft integrierten unterhaltsberechtigten Enkelkind konnte der Gesetzgeber zudem davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugute kommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden (BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8); im Fall einer Zahlung von Kindergeld und Familienzuschlag an einen lediglich barunterhaltspflichtigen Großeltern(-teil) kann hingegen nicht angenommen werden, dass die eingesetzten Mittel zwangsläufig zu einer entsprechenden Erhöhung der regelmäßig an den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1602 ff. BGB ausgerichteten Unterhaltsleistung führen (BVerwG, a. a. O.).

Die Bindung des kinderbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags an das Kindergeld mit der Folge einer Auszahlung an den die Obhut für das Kind Leistenden begünstigt diesen nicht in willkürlicher Weise gegenüber demjenigen Großeltern(-teil), der lediglich Barunterhalt leistet. Wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums hat der Verfassungsgerichtshof dabei nicht zu prüfen, ob der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber auch eine andere Regelung hätte treffen können (VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/90; vgl. auch BVerwG vom 27.8.1992 - 2 C 41.90 - juris Rn. 22).

c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt auch weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt noch aus den gesetzgeberischen Wertungen des Unterhaltsrechts etwas anderes. Die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 14.7.2011 NJW 2011, 3215) betrifft die Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt gemäß § 1612 b BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3189), wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu die fachgerichtliche Auslegung der Neufassung des § 1612 b BGB bestätigt, wonach Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist, wenn es vom anderen Elternteil betreut wird, beide Elternteile aber verpflichtet sind, das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu behandeln und es in voller Höhe für das Kind einzusetzen. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige habe den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil als Einkommen des Kindes zu behandeln und vollständig für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen sei. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige sei verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil dürfe also den gemäß § 1612 b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene Zwecke nutzen; dabei könne in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwende. Diese Auslegung schließe eine Ungleichbehandlung des bar- und des betreuungsunterhaltsverpflichteten Elternteils aus (BVerfG, a. a. O., S. 3217), indem beide Elternteile im gleichen Maß am Kindergeld Anteil hätten. Die Entscheidung betrifft daher allein die Frage, wie angesichts der Gleichwertigkeit der beiden Unterhaltsformen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) sichergestellt werden kann, dass beide (grundsätzlich anspruchsberechtigten) Elternteile im gleichen Maß am Kindergeld Anteil haben; ein solcher unterhaltsrechtlicher Ausgleich ist im Übrigen bei Großeltern(-teilen), denen ein originärer Kindergeldanspruch von vornherein ausschließlich für den Fall der Leistung von Betreuungsunterhalt eingeräumt ist, gerade nicht erforderlich.

Eine dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld vergleichbare Ausgangssituation besteht in Bezug auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht. Das gilt schon im Hinblick darauf, dass dieser Anteil - anders als das Kindergeld (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 3216) - nicht dem Kind selbst als dessen eigenes Einkommen familienrechtlich bindend zugewiesen ist und damit auch nicht unmittelbar bedarfsmindernd wirkt. Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612 b BGB ist daher von Verfassungs wegen selbst dann nicht geboten, wenn der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten dem Berechtigten bezahlt wird, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 336).

2. Die angegriffene Regelung verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, zu denen das Alimentationsprinzip gehört. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 FamRZ 2014, 38/39; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.).

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit der Schutzbereich des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV nicht eröffnet ist. Zur Familie des Beamten gehören auch die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten lebenden Kinder (BVerfG vom 9.6.1970 BVerfGE 29, 1/9; vom 8.11.2007 FamRZ 2008, 487 Rn. 23). Enkelkinder zählen demgegenüber nicht zur Familie im Sinn des Alimentationsprinzips (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 124 Rn. 12).

Soweit es um die Angemessenheit der Alimentation des Beamten geht, können aus dem Umstand, dass er Barunterhalt für ein Enkelkind leistet, verfassungsrechtliche Pflichten für den Besoldungs- oder Versorgungsgesetzgeber nicht abgeleitet werden. Aus dem Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (BVerfG vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.); vielmehr steht dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu Höhe und Struktur der Besoldung zu.

Der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags an die Entscheidung über die Gewährung des dem gleichen Zweck dienenden Kindergeldes koppelt und ihn nur einem Berechtigten gewährt, der mit seinem (Enkel-)Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt (BVerwG vom 18.6.2013 - 2 B 12.13 - juris Rn. 16). Das Alimentationsprinzip gewährleistet nur den Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt und gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257/307; BVerwG vom 8.6.2011 2 B 76.11 - juris Rn. 8).

3. Die in Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG enthaltene sog. dynamische Verweisung auf § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG verstößt als solche nicht gegen Art. 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 4, 70 Abs. 3 und Art. 76 Abs. 1 BV.

Bei einer dynamischen Verweisung handelt es sich grundsätzlich weder um eine Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen im Sinn des Art. 70 Abs. 3 BV noch um eine Rechtsetzungsermächtigung im Sinn des Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV. Die Gesetzgebungstechnik der dynamischen Verweisung von einem Landesgesetz auf ein Bundesgesetz ist unbedenklich, wenn sie bestimmten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/8 ff.). Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet. Bei der Bestimmung des Empfangsberechtigten des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für Besoldungs- und Versorgungsempfänger handelt es sich um einen eng begrenzten und überschaubaren Regelungsbereich. Die Entscheidung über Struktur und Höhe des Familienzuschlags als Grundbezug der Besoldung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 35 BayBesG) und die Empfangsberechtigten der Grundstufe (Stufe 1, vgl. Art. 36 Abs. 1 BayBesG) hat der Landesgesetzgeber dem Grunde nach selbst getroffen. Nur in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den weiteren - kinderbezogenen -Stufen des Familienzuschlags verweist er auf die kindergeldrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuergesetz und im Bundeskindergeldgesetz, die für die Bürger ohnehin neben dem Landesrecht gelten. Der Gesetzgeber durfte im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie der Gesetzesökonomie die umgrenzte Rechtsmaterie der Berücksichtigung von Kindern für die Zahlung der kinderbezogenen Teile des Familienzuschlags im Wege einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften für die Gewährung des Kindergelds regeln. Es handelt sich in beiden Fällen um Bestandteile eines staatlichen Leistungsprogramms, das kinderbedingte Mehrbelastungen verringern soll. Die Vorschriften des Bundesrechts sind nach ihrer Zielsetzung so eng mit den landesrechtlichen Regelungen verbunden und in ihrer Regelungswirkung so hinreichend überschaubar, dass ihr Inhalt demokratisch legitimiert im Willen des Landesgesetzgebers verankert ist (vgl. VerfGH vom 23.7.2014 - Vf. 10-VII-13 - juris Rn. 23).

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Annotations

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.