Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen

(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
c)
jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und durch alle Betriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind und die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und
4.
der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 erfüllt.

(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 14 Anerkannte Nachweise


Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1.Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,2.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und3.Nachhaltigkeitsnachweise nac

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 26 Ausstellung von Zertifikaten


(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn 1.sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierun

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen


(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass 1. im Fall einer
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen


(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass 1. im Fall einer

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 13 L 1293/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zertifizierungsstelle GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH anzuweisen, der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) in 00000 H. sowie der Biog

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(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass 1. im Fall einer Vermischung...