Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 14 Anerkannte Nachweise

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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen Inhaltsverzeichnis

Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.
Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.

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(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kal
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für 1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3, 2. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 un
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(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn 1.sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsn
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Annotations

(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn 1.sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises...