Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen

(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass

1.
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
a)
die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und
b)
die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a, und
2.
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von
a)
Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 hergestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder
b)
Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen nach dieser Verordnung verwendet wird und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist
aa)
von der Europäischen Kommission oder
bb)
von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 76 VwGO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 76 VwGO

§ 76 VwGO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 76 VwGO wird zitiert von 1 anderen §§ im Verwaltungsgerichtsordnung.

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen


(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn 1.sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsn
§ 76 VwGO zitiert 1 andere §§ aus dem Verwaltungsgerichtsordnung.

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen


(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn 1.sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsn

Referenzen - Urteile | § 76 VwGO

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 76 VwGO.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 13 L 1293/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zertifizierungsstelle GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH anzuweisen, der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) in 00000 H. sowie der Biog

Referenzen

(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn 1.sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises...