Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 864 Erlöschen der Besitzansprüche

(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.

(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.

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WEG: Zur Eigenschaft des „werdenden“ Wohnungseigentümers

25.02.2016

Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.
Immobilienrecht

Nicht angemeldete öffentliche Musikwiedergabe

30.12.2010

Die Verfolgung des Zahlungsanspruchs auf dem Klagewege ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren zuvor nicht durchgeführt wurde - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 862 Anspruch wegen Besitzstörung


(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung


(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2007 - LwZR 5/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 5/07 Verkündet am: 23. November 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2005 - V ZR 169/04

bei uns veröffentlicht am 21.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/04 Verkündet am: 21. Oktober 2005 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2001 - V ZR 389/99

bei uns veröffentlicht am 23.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 389/99 Verkündet am: 23. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 318/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 318/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2003 - V ZR 276/00

bei uns veröffentlicht am 31.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 276/00 Verkündet am: 31. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2000 - V ZR 435/98

bei uns veröffentlicht am 07.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/98 Verkündet am: 7. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Amtsgericht München Endurteil, 27. Juni 2017 - 461 C 9942/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor 1. Die am 22.05.2017 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurüc

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/16 Verkündet am: 23. Mai 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Juli 2016 - II-2 UF 27/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor .Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 19.01.2016 verkündetenBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mettmann (45 F 369/15) wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2015 - V ZR 80/15

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 80/15 Verkündet am: 11. Dezember 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - XI ZR 327/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR327/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Sa

Amtsgericht Bochum Urteil, 23. Jan. 2015 - 55 C 355/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, den Pferdepass mit der Lebennummer DE..., inklusive Abstammungsnachweise für die Holsteiner Stute mit der Mikrochipnummer: ...., Rufname„Q. M.“  , sowie die Eigentumsurkunde für die Holsteiner Stute mit der Mikroc

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(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem...