Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25.02.2016 10:54
Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.
SubjectsImmobilienrecht
30.12.2010 12:14
Die Verfolgung des Zahlungsanspruchs auf dem Klagewege ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren zuvor nicht durchgeführt wurde - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsGrenzen des Urheberrechts
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlo
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes
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published on 23.11.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 5/07 Verkündet am: 23. November 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21.10.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/04 Verkündet am: 21. Oktober 2005 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23.02.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 389/99 Verkündet am: 23. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 20.09.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 318/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgericht
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(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem...
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der...