Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 145/00
published on 20.03.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 145/00
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 145/00
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 20. März 2002
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen beanstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisionsverfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG Rdn. 79, 25, 35).
Im übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinen Anlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht berücksichtigt , daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu bemes-
sen ist. Nach ihrer Darstellung ist das Gut M. wirksam übertragen worden und auch kein zukünftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287 BGB begründet.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He
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(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.