Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 145/00

bei uns veröffentlicht am20.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 145/00
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 20. März 2002

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen beanstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisionsverfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG Rdn. 79, 25, 35).
Im übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinen Anlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht berücksichtigt , daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu bemes-

sen ist. Nach ihrer Darstellung ist das Gut M. wirksam übertragen worden und auch kein zukünftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287 BGB begründet.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 145/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 145/00

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 145/00 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen


(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

Referenzen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.