Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2006 - IV ZR 153/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. September 2005 zurückgewiesen worden ist, hat die Beklagte - die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde, d.h. 48.983,45 € - sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) in Höhe von 48% des Gesamtstreitwerts des Beschwerdeverfahrens von 101.483,47 € zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter
2).
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren Brüdern, dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück einzuräumen, das der Erblasser und Vater der Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden Brüdern übertragen hat. Dieses Grundstück war im Erbvertrag des Vaters mit der vorverstorbenen Mutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht worden.
- 2
- Vorinstanzen Die haben die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- Die 1. Vorinstanzen haben in der Übertragung des Grundstücks nur an die beiden Brüder der Beklagten keinen Missbrauch der lebzeiti- gen Verfügungsbefugnis des Erblassers gesehen, weil er einen Ausgleich für Vorempfänge der Beklagten habe schaffen wollen. Diese Annahme habe die für den geltend gemachten Anspruch beweispflichtige Beklagte nicht widerlegen können.
- 5
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (IV ZR 56/04 - ZEV 2005, 479 unter 2) näher ausgeführt hat, lässt sich das Verhalten eines Erblassers, der im Hinblick auf Vorempfänge einzelner Vertragserben der Meinung ist, er müsse abweichend vom Erbvertrag anderen Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen verschaffen , nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers werten, das von den benachteiligten Vertragserben hinzunehmen wäre. Die uneigennützige Absicht des Erblassers, Abkömmlinge nach dem Vorbild von § 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn damit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht für sich genommen der Annahme einer missbräuchlichen Benachteiligung von Vertragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen.
- 7
- b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwendungen der Eltern zugunsten der Beklagten, die den Erblasser nach dem Inhalt des notariellen Vertrages mit den Brüdern der Beklagten bewogen haben, diesen das Grundstück R. 120 unter Ausschluss der Beklagten zu übertragen, u.a. darin bestanden haben sollen, dass die Beklagte 10 Jahre lang mietfrei gewohnt und damit monatlich rund 800 DM erspart habe. Die Beklagte hat eingeräumt, in den Jahren 1967 bis 1976 keine Miete an die Eltern gezahlt zu haben. Die Revision macht mit Recht gel- tend, dass diese Umstände bei Abschluss des Erbvertrages der Eltern im Jahre 1979 bekannt waren. Sie haben ihre drei Kinder gleichwohl zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Meinung des Erblassers, er müsse einen Ausgleich für die Brüder der Beklagten schaffen, deute auf einen Sinneswandel hin, dem der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gerade begegnen soll. Einer solchen Wertung des vorliegenden Sachverhalts steht nicht entgegen, dass in Fällen einer sittlichen Verpflichtung oder eines altersbedingten Versorgungsbedarfs das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers schon beim Abschluss des Erbvertrages vorhanden sein kann und gleichwohl eine spätere, den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung - bei Berücksichtigung nachträglich eingetretener Veränderungen - rechtfertigt (BGHZ 83, 44, 46).
- 8
- Das c) Berufungsgericht wird den Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB daher noch einmal nachzugehen und auch zu prüfen haben, ob die streitige lebzeitige Verfügung des Erblassers im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche der Brüder der Beklagten deren nach dem Erbvertrag berechtigte Erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt haben (vgl. BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a).
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -
Annotations
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.