Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2006 - IV ZR 153/04

bei uns veröffentlicht am25.01.2006
vorgehend
Landgericht Mainz, 9 O 385/01, 14.11.2003
Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1477/03, 27.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 153/04 Verkündetam:
25.Januar2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2006

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage betreffend Einräumung von Miteigentum an dem Grundstück R. 120 sowie Auskunft über die Einnahmen aus diesem Grundstück seit dem Erbfall zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. September 2005 zurückgewiesen worden ist, hat die Beklagte - die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde, d.h. 48.983,45 € - sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) in Höhe von 48% des Gesamtstreitwerts des Beschwerdeverfahrens von 101.483,47 € zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter

2).


Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren Brüdern, dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück einzuräumen, das der Erblasser und Vater der Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden Brüdern übertragen hat. Dieses Grundstück war im Erbvertrag des Vaters mit der vorverstorbenen Mutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht worden.
2
Vorinstanzen Die haben die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
Die 1. Vorinstanzen haben in der Übertragung des Grundstücks nur an die beiden Brüder der Beklagten keinen Missbrauch der lebzeiti- gen Verfügungsbefugnis des Erblassers gesehen, weil er einen Ausgleich für Vorempfänge der Beklagten habe schaffen wollen. Diese Annahme habe die für den geltend gemachten Anspruch beweispflichtige Beklagte nicht widerlegen können.
5
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (IV ZR 56/04 - ZEV 2005, 479 unter 2) näher ausgeführt hat, lässt sich das Verhalten eines Erblassers, der im Hinblick auf Vorempfänge einzelner Vertragserben der Meinung ist, er müsse abweichend vom Erbvertrag anderen Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen verschaffen , nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers werten, das von den benachteiligten Vertragserben hinzunehmen wäre. Die uneigennützige Absicht des Erblassers, Abkömmlinge nach dem Vorbild von § 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn damit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht für sich genommen der Annahme einer missbräuchlichen Benachteiligung von Vertragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen.
7
b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwendungen der Eltern zugunsten der Beklagten, die den Erblasser nach dem Inhalt des notariellen Vertrages mit den Brüdern der Beklagten bewogen haben, diesen das Grundstück R. 120 unter Ausschluss der Beklagten zu übertragen, u.a. darin bestanden haben sollen, dass die Beklagte 10 Jahre lang mietfrei gewohnt und damit monatlich rund 800 DM erspart habe. Die Beklagte hat eingeräumt, in den Jahren 1967 bis 1976 keine Miete an die Eltern gezahlt zu haben. Die Revision macht mit Recht gel- tend, dass diese Umstände bei Abschluss des Erbvertrages der Eltern im Jahre 1979 bekannt waren. Sie haben ihre drei Kinder gleichwohl zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Meinung des Erblassers, er müsse einen Ausgleich für die Brüder der Beklagten schaffen, deute auf einen Sinneswandel hin, dem der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gerade begegnen soll. Einer solchen Wertung des vorliegenden Sachverhalts steht nicht entgegen, dass in Fällen einer sittlichen Verpflichtung oder eines altersbedingten Versorgungsbedarfs das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers schon beim Abschluss des Erbvertrages vorhanden sein kann und gleichwohl eine spätere, den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung - bei Berücksichtigung nachträglich eingetretener Veränderungen - rechtfertigt (BGHZ 83, 44, 46).
8
Das c) Berufungsgericht wird den Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB daher noch einmal nachzugehen und auch zu prüfen haben, ob die streitige lebzeitige Verfügung des Erblassers im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche der Brüder der Beklagten deren nach dem Erbvertrag berechtigte Erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt haben (vgl. BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -

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(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen


(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

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bei uns veröffentlicht am 17.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 343/02 vom 17. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 97, 544 GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955 BRAGO §§ 14, 61a a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 343/02
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955
BRAGO §§ 14, 61a

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit
eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nach
dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der
Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2002 zugelassen, soweit die Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % anzusetzen sind.

Gründe:


1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis
zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtet ist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denn insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die (teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. Soweit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosen Teil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin. Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstands auf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile der Gebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dem bei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentscheidung ist, wie folgt Rechnung:

a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde (5.185,03 Nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zum Ausdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung der Revision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist - vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsantrags oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelassenen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder verworfenen Teils zu erheben.

b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in Höhe von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (35.000
Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in
§ 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr , Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auch hier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahren fortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimal fordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wird die Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilweise anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491, 492). Das berührt jedoch nicht den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann; er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eine Prozeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Revisionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die dem Rechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berechnen sich
nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) anzusetzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Umstand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig ansähe.
Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/04 Verkündet am:
29. Juni 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung
seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB
beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 - LG Landau
AG Kandel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Hermanns auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer w ährend des Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter. Der Kläger führt deren Rechtsstreit gegen den Beklagten weiter, mit dem die Rückzahlung eines dem Beklagten vom Vater der Parteien übergebenen Betrages von 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB verlangt wird.
Die Eltern der Parteien hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1959 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden

vorhanden sein würden; hinsichtlich der Erbfolge nach dem Überlebenden wurden keine Bestimmungen getroffen. Im September 1995 vereinbarte der Vater der Parteien mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten Dritter, wonach der Beklagte beim Tod des Vaters das dann vorhandene Guthaben eines Sparkontos des Vaters erhalten sollte; als Ersatzbegünstigte war die Mutter der Parteien angegeben. Dieser Vertrag wurde aus Anlaß einer Bankenfusion im Juli 1999 inhaltlich gleichlautend noch einmal abgeschlossen. Beide Verträge wurden auch von der Mutter der Parteien als der Ersatzbegünstigten unterschrieben. Von diesem Sparkonto hob der am 16. November 1999 verstorbene Vater Anfang September 1999 einen Betrag von 40.000 DM ab und händigte ihn dem Beklagten aus.
Die Mutter der Parteien hat als frühere Klägerin v orgetragen, diese Zahlung sei in Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie benötige das Geld für die Sicherung ihres Alters dringend. Dem Beklagten stehe der Betrag auch unter Berücksichtigung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater nicht zu. Der Beklagte hält die Schenkung dagegen nicht für mißbräuchlich , weil sein Vater im Hinblick auf die Vorteile, die sein lange im Haus der Eltern wohnender Bruder und jetziger Kläger erhalten habe, für eine Gleichbehandlung der Brüder habe sorgen wollen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision wird sie weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht sieht in der Unterschrift der Mutter der Parteien unter den Sparverträgen, durch die nach dem Tod des Vaters der Beklagte als Dritter begünstigt wurde, schon dem Sinne nach keine Einwilligung in eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem Erbvertrag, die ihr den Schutz des § 2287 BGB hätte nehmen können. Jedenfalls fehle es an der für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung erforderlichen notariellen Beurkundung (vgl. BGHZ 108, 252, 254 f.).
Der Vater der Parteien habe trotz der Bindung durc h den Erbvertrag lebzeitig frei über sein Vermögen verfügen können wie hier durch die Auszahlung der von seinem Sparkonto abgehobenen 40.000 DM an den Beklagten. Ob er seine Verfügungsmacht mißbraucht habe und der Mutter als Vertragserbin deshalb ein Anspruch aus § 2287 BGB zustehe, hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob die Gründe, die den späteren Erblasser zu der lebzeitigen Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach auf einem - auch vom Vertragserben anzuerkennenden - lebzeitigen Eigeninteresse beruhen; ob dies der Fall sei, habe der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen (BGHZ 83, 44, 45). Die Beweislast für einen Mißbrauch trage zwar derjenige, der den Anspruch aus § 2287 BGB erhebt; aber der durch die lebzeitige Verfügung Begünstigte müsse die Umstände darlegen, die den Erblasser zu seiner Verfügung bewogen hätten (BGHZ 66, 8, 16 f.).

Hier habe der Beklagte im einzelnen dargelegt, daß es dem Vater darum gegangen sei, eine finanzielle Ungleichbehandlung der Parteien zu vermeiden. Das sei schon der Grund für die Anlage des Sparvertrags zugunsten des Beklagten als Drittbegünstigten gewesen. Der Vater habe unter der Überschrift "Finanzielle Schädigung durch Vorteilsnahme" aufgelistet , welche Vorteile dem Kläger durch das Wohnen im Elternhaus zugeflossen seien. Dieses Vorbringen des Beklagten sei unstreitig; eine finanzielle Bevorzugung des Klägers habe auch tatsächlich vorgelegen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Grundid ee des Vaters der Parteien, einen Ausgleich unter den Abkömmlingen herbeizuführen, als anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzusehen, jedenfalls wenn wie hier der Ehegatte Partner des Erbvertrages sei und der Ausgleich zwischen den gemeinsamen Abkömmlingen herbeigeführt werden solle.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Die Zuwendung, um die es hier geht, diente dem Interesse des Beklagten und nicht dem seines Vaters. Wie die Revision hervorhebt, war sich der Vater, als er dem Beklagten Anfang September 1999 die 40.000 DM aushändigte, unstreitig bewußt, daß er in Kürze sterben werde. Anders als in Fällen, in denen ein späterer Erblasser durch lebzeitige Schenkung jemanden an sich binden möchte, dessen Zuwendung und Betreuung er im Alter erhofft (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 88/91 - NJW 1992, 2630 unter II), wollte der Vater der Parteien des vorliegenden Falles dagegen keine eigenen, noch zu seinen Lebzeiten erfüllbaren Interessen mit Hilfe der Zuwendung an den Beklagten fördern.


b) Allerdings ist ein anerkennenswertes lebzeitige s Eigeninteresse auch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (BGHZ 66, 8, 16; OLG Köln FamRZ 1992, 607 unter II 3; ferner zu § 2330 BGB BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079; zu § 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488 unter I). Daß der Vater dem Beklagten aus solchen Gründen sittlich zu Dank verpflichtet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest.
Eine sittliche Verpflichtung, die Abkömmlinge glei ch zu behandeln, bestand auch nicht etwa im Hinblick auf § 1924 Abs. 4 BGB, wie die Revisionserwiderung meint. In ihrem Erbvertrag haben die Eltern der Parteien ihre Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Zuerstversterbenden ausgeschlossen. Die Parteien waren mithin auf Pflichtteilsansprüche beschränkt. Die Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Elternteil war im Erbvertrag nicht geregelt. Die Ausgleichung von Vorempfängen, um die es dem Vater bei den streitigen Zuwendungen an den Beklagten ging, hätte im Fall der Erhebung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils im Rahmen von § 2316 BGB erfolgen können; soweit der überlebende Elternteil eine Ausgleichung unter den Kindern nicht durch lebzeitige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen herbeiführen würde, wären nach dessen Tod §§ 2050 ff. BGB maßgebend. Im Zeitpunkt der streitigen Zuwendungen an den Beklagten war indessen für eine Ausgleichung durch einseitige Maßnahmen nur eines Elternteils kein Raum.


c) Ein anzuerkennendes Eigeninteresse des Vaters l äßt sich schließlich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus herleiten, daß die Verträge, durch die der Vater den Beklagten hinsichtlich des Sparkontos begünstigte, von der Mutter mit unterschrieben worden sind. Selbst wenn sie damit, wie das Amtsgericht im Gegensatz zum Berufungsgericht angenommen hat, der vom Vater beabsichtigten Gleichstellung der Parteien zugestimmt hätte, wäre dies, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, jedenfalls mangels notarieller Beurkundung rechtlich nicht bindend. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, daß in der formunwirksamen Erklärung eine bindende Anerkennung der Interessen des Vaters an einer Gleichbehandlung der Parteien gesehen und allein daraus auf ein den Mißbrauch seiner lebzeitigen Verfügungsbefugnis ausschließendes berechtigtes Eigeninteresse geschlossen wird.

d) Da die Absicht des Vaters, dem Beklagten einen Ausgleich für Vorempfänge seines Bruders zu verschaffen, nach dem hier zugrunde liegenden Erbvertrag schon ihrer Art nach nicht geeignet war, eine damit verbundene Beeinträchtigung der Mutter als Vertragserbin vom Schutzzweck des § 2287 BGB auszunehmen, kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bevorzugung des Klägers nicht an. Vorsorglich ist aber gegenüber der Revisionserwiderung klarzustellen, daß die persönliche Überzeugung des Vaters der Parteien, der Kläger sei erheblich bevorzugt worden, für sich genommen nicht ausreichen würde. Denn ob ein lebzeitiges Eigeninteresse oder andere Gründe gegeben sind, die eine den Vertragserben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des späteren Erblassers trotz seiner erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Tatrichter aus der Sicht eines

objektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände zu beurteilen (BGHZ 77, 264, 266). Dabei sind zwar die persönlichen Verhältnisse und Vorstellungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 aaO unter II 2). Verfügt der Erblasser indessen nur aufgrund einer Einbildung , die in der Realität keine Grundlage hat, fehlt ein vom Vertragserben anzuerkennender Grund, der den Schutzzweck des § 2287 BGB zurücktreten ließe.
3. a) Auch ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers muß dessen Zuwendung nicht in jedem Fall mißbräuchlich sein, etwa wenn er eine Schenkung in dem Bestreben vornimmt, auf diesem Wege gerade den Vorteil des Vertragserben wahrzunehmen und dessen Versorgung sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - IVa ZR 97/85 - NJWRR 1987, 2 unter III 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr spricht für einen die Anwendung des § 2287 BGB rechtfertigenden Mißbrauch der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Erblassers, daß die Zuwendung an den Beklagten auf eine Korrektur des Erbvertrages hinauslief: Der Vertragserbin wurde ein wesentlicher Vermögenswert ohne Gegenleistung vorenthalten. Die Vorempfänge des Klägers rechtfertigten eine weitere Verminderung des dem überlebenden Ehegatten vertraglich zugesicherten Vermögens durch Zuwendungen an den Beklagten nicht. Ein über die Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB hinausgehender Ausgleich zwischen den Abkömmlingen konnte auf andere Weise erfolgen, etwa durch Anordnungen nach § 2050 Abs. 3 BGB, durch Anrechnungsbestimmungen nach § 2315 BGB oder durch eine die Vorempfänge des Klägers berücksichtigende letztwillige Verfügung des überlebenden Elternteils.


b) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitige lebzeitige Verfügung des Vaters im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des Beklagten nach dem Vater schon objektiv nicht die berechtigten Erberwartungen der Mutter als Vertragserbin beeinträchtigen konnte; der Anspruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt (BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a). Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Hermanns

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.