Landgericht Freiburg Beschluss, 17. Juni 2003 - 4 T 105/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.03.2003 (15a UR II 2/02) aufgehoben.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 03.09.2001 gegen den Kostenansatz des Notariats 3 - Nachlassgericht - Freiburg vom 25.07.2001 (3 GR N 196/01) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Referenzen - Gesetze
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
zur Niederschrift eines Notars, - 2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.