Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erhe

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Juli 2016 - 7 UF 746/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Stadt ..., Jugendamt, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 24.5.2016 in Ziffer 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Das Umgangsrecht der Beteiligten T. H. mit dem

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Sept. 2006 - 20 UF 164/05

bei uns veröffentlicht am 11.09.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 14. Oktober 2005 - 3 F 188/05 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente gegen den Kl

Referenzen

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich...