Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erhe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 19.07.2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Stadt ..., Jugendamt, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 24.5.2016 in Ziffer 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Das Umgangsrecht der Beteiligten T. H. mit dem
published on 11.09.2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 14. Oktober 2005 - 3 F 188/05 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente gegen den Kl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich...