Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Juli 2016 - 7 UF 746/16

bei uns veröffentlicht am19.07.2016
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 112 F 1488/16, 24.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Stadt ..., Jugendamt, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 24.5.2016 in Ziffer 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Das Umgangsrecht der Beteiligten T. H. mit dem Kind A. H., geboren am ..., wird für die Dauer von zwei Monaten ab Erlass dieser Entscheidung ausgesetzt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I. Die Beteiligte T. H., geboren am ..., ist die nicht verheiratete Mutter des Kindes A. H., geboren am 29.6.2015. Die Vaterschaft zu dem Kind ist nicht geklärt, weil die Mutter bis vor kurzem verwertbare Angaben zur Identifizierung des Vaters nicht machte. Inzwischen hat sie gegenüber dem Jugendamt ... einen Mann als Vater des Kindes A. bezeichnet, die Vaterschaft ist aber bisher nicht festgestellt.

Die Beteiligte T. H. geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zu ihrer Schulausbildung und ihrem beruflichen Werdegang hat sie nur unklare, sich teilweise widersprechende Angaben gemacht. Vermutlich hat sie nach ihrer Schulausbildung eine Ausbildung und/oder ein Studium im Bereich Design absolviert. Aktuell lebt sie in keiner festen Partnerschaft.

Mit Beschluss vom 23.4.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg der Beteiligten T. H. in dem Verfahren 112 F 3888/15 die elterliche Sorge für das Kind A. insgesamt gemäß § 1666 BGB entzogen und das Stadtjugendamt... zum Vormund des Kindes bestimmt. Die von der Beteiligten T. H. gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22.6.2016, Az. 7 UF 687/16, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat er u. a. ausgeführt:

Am 29.06.2015 habe die ... Kinderklinik dem Jugendamt ... mitgeteilt, dass die Mutter nach der Entbindung in der Klinik ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt habe. Sie habe in ihrem Denken und Handeln sehr verwirrt gewirkt. Laut dem vorläufigen psychopathologischen Befund des Oberarztes S. liege eine irrationale Annahme bezüglich des emotionalen Erlebens ihres Kindes (z. B. mein Kind mag die Natur und reagiert auf die Baumbewegungen, mein Kind will nach Hause, meine Tochter mag keine fremden Leute) festgestellt. In den frühen Morgenstunden des 23.09.2015 sei es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung der Beteiligten T. H. gekommen. Die Polizei sei von Nachbarn informiert worden, weil die Beteiligte - auf dem Balkon ihrer Wohnung stehend - laut herumgeschrien habe. Gegen 5.50 Uhr sei die Beteiligte in ihrer Wohnung von den eintreffenden Polizeibeamten stark alkoholisiert und in verwirrtem Zustand angetroffen worden.

Die für das Kind bestellte Verfahrensbeiständin, Frau Rechtsanwältin W., erklärte, die Mutter sei nicht bereit gewesen, mit ihr zu sprechen. Sie habe jedoch mit der Mutter der Beteiligten T. H. Kontakt aufgenommen. Diese habe berichtet, dass ihre Tochter in P. eine Ausbildung gemacht und dann Design studiert habe. Zusammen mit einem Freund sei sie nach K. umgezogen und habe dort weiter studiert. Von diesem Freund sei ihre Tochter geschlagen worden, seither zeige sie auffälliges Verhalten, so habe sie berichtet, dass die Menschen auf der Straße ihre Gedanken lesen könnten. Wegen dieser Auffälligkeiten habe sich die Beteiligten T. H. auch eine ganze Weile stationär in einer Klinik in R. aufgehalten. Die Mutter der Beteiligten T. H. habe geschildert, bei ihr selbst sei vor zwölf Jahren eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Sie, die Großmutter des Kindes, kenne daher die Symptome und sehe Anhaltspunkte dafür, dass bei ihrer Tochter ebenfalls eine psychiatrische Erkrankung vorliege und sie deshalb unfähig sei, ein Kind zu versorgen.

Das Stadtjugendamt ... hat mitgeteilt, dass es am 14.12.2015, 04.01. und 08.01.2016 zu Umgangskontakten zwischen der Mutter und dem Kind gekommen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Mutter nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Kind gegenüber angemessen zu verhalten, weshalb eine Umgangsbegleitung für weitere Umgangskontakte angeordnet worden sei. Bei der Ausübung der dann folgenden Umgangskontakte habe sich das Verhalten der Mutter nicht verändert. So habe sie immer wieder versucht, während der Umgangskontakte sehr laut Musik zu hören und, obwohl niedrige Außentemperaturen geherrscht hätten, die Fenster geöffnet, obwohl A. nur spärlich bekleidet gewesen sei. Obwohl das Kind immer wieder geschrien habe, habe die Mutter nicht von sich aus reagiert. Die Mutter spreche mit A. und glaube, von ihr telepathische Antworten zu erhalten. Bei dem Umgang am 20.01.2016 habe die Mutter den Notarzt rufen wollen, weil A. angeblich zu wenig Luft bekommen habe. Tatsächlich habe das Kind aber ganz normal geatmet. Auch während weiterer begleiteter Umgangskontakte habe die Mutter immer wieder dokumentiert, dass sie nicht bereit sei, Hilfsangebote Dritter anzunehmen. Vorschläge zum angemessenen Umgang mit dem Kind seien von der Mutter als Einmischung angesehen und abgelehnt worden. Sie lasse sich auch zu dem unmittelbaren Umgang mit dem Kind nichts sagen, sei aber, was sie durch vielfältiges Verhalten demonstriert habe, nicht in der Lage gewesen, die altersentsprechenden Bedürfnisse des Kindes zu erkennen. So würden die Fähigkeiten des Kindes von der Mutter maßlos überschätzt, was zu völlig unangemessenen Reaktionen der Mutter im Umgang und bei der Pflege des Kindes geführt habe. Die mangelnde Vorstellung von den altersentsprechenden Entwicklungsschritten des Kindes berge die Gefahr, dass die Mutter A. ständig überfordere. So habe die Mutter das Kind viel zu früh auf die Beine gestellt. Die Mutter sei, was den Umgang mit A. betreffe, absolut beratungsresistent. So habe sie während der Umgangskontakte das Kind immer wieder erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Mutter habe ständig „ihre Hände am Körper des Kindes“ gehabt, welches dadurch gehindert gewesen sei, sich frei zu bewegen. Nach Kenntnis des Jugendamtes habe die Mutter keinerlei Schritte in Richtung auf die Behandlung ihrer eigenen Erkrankung unternommen. Es fehle der Mutter jegliche Krankheitseinsicht. Während der Umgangskontakte habe die Mutter stets sehr starke Stimmungsschwankungen gezeigt. Ihre Stimmungen hätten sich häufig ohne jeden nachvollziehbaren Grund schlagartig geändert.

Bei ihrer erneuten richterlichen Anhörung am 19.04.2016 erklärte die Beteiligte T. H., ihre Tochter A. habe seit der Trennung von ihr „komplette Rückschritte“ gemacht. Nur wenn sie körperlich an A. „dran“ sei, sei A. entspannt, sonst nicht. Sie sei nicht bereit, sich selbst behandeln zu lassen. „Alles“ sei auf „Lug und Trug“ aufgebaut. Sie sei grundsätzlich bereit, Hilfe anzunehmen, wisse aber nicht, was sie anders machen solle.

Mit dem überzeugenden Gutachten vom 17.11.2015, dem sich der Senat in vollem Umfang anschließt, kommt die Sachverständige aufgrund der Untersuchung der Beteiligten T. H. und der sonstigen Exploration zu der Bewertung, dass bei der Beteiligten T. H. der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Die Primärpersönlichkeit der Beteiligten T. H. weise möglicherweise auch emotional instabile Anteile auf. Eine sichere Feststellung sei wegen des aktuell psychotischen Zustandes der Beteiligten jedoch nicht möglich. Die vorliegende Störung wirke sich auf die Erziehungsfähigkeit der Beteiligten T. H. aus. Insbesondere aufgrund ihrer Denkstörungen, ihrer „Privatlogik“, ihrer Ambivalenz und ihrer affektiven Instabilität bestehe die Gefahr, dass sie die Bedürfnisse des Kindes nicht wahrnehmen könne oder diese fehlinterpretiere. Exemplarisch für die Denkstörungen der Beteiligten T. H. sei z. B., dass sie ihr Kind wie eine erwachsene Person behandle und der Auffassung sei, dass A. bereits mit ihr spreche. Die Mutter müsse sich daher einer konsequenten psychiatrischen Behandlung unterziehen. Es sei von einer Mindestbehandlungsdauer von zwei Jahren auszugehen. Entscheidend für die Prognose seien auch Variablen wie Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft. Aktuell könne krankheitsbedingt nicht von einer ausreichenden Fähigkeit der Beteiligten T. H. ausgegangen werden, die eigene psychische Verfassung zu reflektieren und die notwendigen Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Auffälligkeiten müsse nach der Klassifikation nach ICD-10 von dem dringenden Verdacht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden.

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ihr Kind A. ohne Gefährdung des Kindeswohls zu betreuen und versorgen, lässt sich auch aus ihrem Verhalten während der begleiteten Umgangskontakte nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt ablesen. So setzte die Mutter das Kleinkind mehrfach sehr lauter Musik aus. Trotz niedriger Außentemperaturen öffnete sie häufig die Fenster des Raumes, in dem Umgang stattfand, obwohl A. nur leicht bekleidet war. Auch wenn A. wegen der herrschenden Kälte im Zimmer zu schreien begann, reagierte die Mutter hierauf nicht. Immer wieder war bei den Umgangskontakten festzustellen, dass die Mutter ihre Tochter so sehr körperlich vereinnahmte, dass das Kleinkind praktisch keine Möglichkeit mehr hatte, seinen Bewegungsdrang auszuleben. Während des Umgangs am 29.01.2016 brauchte die Mutter zum Wickeln des Kindes ca. 45 Minuten, u. a. auch deshalb, weil sie, obwohl hierzu keinerlei Veranlassung bestand, A. ganzen Körper mit Feuchttüchern so lange abwischte, bis das Kind zu weinen begann. Mehrfach nahm die Beschwerdeführerin ihrer Tochter, die offensichtlich noch Hunger hatte, die Milchflasche weg, obwohl diese noch halb voll war. Obwohl das Kind hinterher schrie, war die Mutter nicht in der Lage, ihr noch den Rest der Milchflasche zu geben.

Seit ihrer Inobhutnahme durch das Jugendamt am 23.9.2015 lebt A. in einer Bereitschaftspflegefamilie. Zunächst hatte die Mutter an jedem Freitag für die Dauer von zwei Stunden Umgang mit dem Kind. Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 22.10.2015 begehrte sie bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg, Az. 112 F 4448/15, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung ein Umgangsrecht jeweils zweimal in der Woche für die Dauer von zwei Stunden einzuräumen. Das Stadtjugendamt ... berichtete zu diesem Verfahren am 11.11.2015. Der Bericht hat u. a. folgenden Inhalt:

„... Frau H. wird von Frau S. (Pflegemutter) als sorgende Mutter beschrieben. Sie sei aber auch sehr einnehmend und verweigere den Tagesablauf, dass das Kind in der Pflegefamilie hat, komplett. Frau H. habe die Haltung und teile dies stetig mit, dass A. selber entscheide, was sie möchte. Frau H. verlange von Frau S., dass A. zweimal am Tag, für je eine halbe Stunde Fernsehen schauen solle, da sie dies brauche. Auch solle das Kind Hip-Hopp Musik hören, da ihr Vater Musiker sei und A. schon im Bauch von Frau H. diese Musik hörte. A. ist vier Monate alt und Frau H. trage das Kind nur in einer vertikalen Position. Auf die Vorschläge das Kind hinzulegen oder anders zu tragen, reagierte sie verärgert. Ihre Antwort sei dann, sie wisse, war ihre Tochter brauche, da A. es ihr mitteile. Frau H. sei der Meinung, dass A. Laufschuhe benötige, da sie jetzt schon laufen lernen solle, dies habe das Kind ihr mitgeteilt. Frau H. stelle dann das Kind auf die Beine und versuche mit ihr zu gehen ... Frau H. (Mitarbeiterin der Abteilung des Jugendamtes für familiäre Bereitschaftsbetreuung) teilte mit, sie beobachte, dass Frau H. eine liebevolle Mutter sei. Sie lege aber sehr beunruhigende Verhaltensweisen an den Tag. So flüstere sie immer wieder mit ihrer Tochter. ... So flüsterte Frau H. ihrer Tochter: „... Du weißt ja, dann müssen alle sterben“. ... Frau H. teilte mit, dass sie beobachte, dass der bestehende Umgang für die kleine A. oft zu viel sei. Das Kind wirke müde nach dem Umgang und schlafe sofort ein. ...“

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg regelte das Umgangsrecht der Mutter mit dem Kind A. mit Beschluss vom 13.11.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt:

Der Umgang findet in Form des begleiteten Umgangs wöchentlich jeweils montags und freitags von 11 Uhr bis 12.30 Uhr auf dem Gelände des Kinderheims ... statt. Der Umgang wird begleitet durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt .. oder einen Mitarbeiter des ... oder durch die Pflegemutter.

Der Umgang am Freitag beginnt sofort. Der Umgang am Montag beginnt am 23.11.2015. Fällt ein Umgang aus Gründen aus, die nicht bei der Mutter liegen, so wird der Umgang am darauffolgenden Mittwoch von 11 Uhr bis 12.30 Uhr zu den vorgenannten Bedingungen nachgeholt.

In der Folgezeit wurde diese Entscheidung umgesetzt. Mit Schreiben vom 24.2.2016 regte das Stadtjugendamt ... jedoch an, den Umgangskontakt auf einmal pro Woche zu beschränken. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Umgangskontakte entsprächen nicht dem Kindeswohl. A. werde durch die Umgangskontakte in ihrer geistigen und seelischen Entwicklung gefährdet, weil ihre Mutter auf Anforderungen durch die Umgangsbegleitung gar nicht oder erst nach mehreren Aufforderungen reagiert und aggressiv ihr Fehlverhalten (wiederholter Abbruch der Fütterung, sitzen mit dem Kind vor offenem Fenster, fehlendes Einschreiten, wenn das Kind an farbigen Illustrierten lutsche) verteidigt habe. Außerdem sei zu beobachten gewesen, dass A., wenn die Mutter das Zimmer betrete, erstarre und sich am ganzen Körper versteife. Dies werde von der Mutter entweder nicht wahrgenommen oder ignoriert. Außerdem sei die Mutter ständig mit den Händen an dem Kind und enge dadurch die Bewegungsfreiheit des Kindes massiv ein. Die Beteiligte T. H. sei gegenüber den Begleitpersonen mehrfach beleidigend gewesen. So habe sie u. a. geäußert: „Sie sitzen da auf ihrem fetten Arsch und trinken literweise Kaffee ... Auf Sie und Ihre Familie hat die Welt gewartet ... Gab es bei Ihnen noch keine Anti-Baby-Pille“.

Die Mutter bestritt, dass A. bei ihrem Erscheinen erstarrt sei und sich am ganzen Körper versteift habe. Ana sei nur ängstlich gewesen, weil sie, die Mutter, von der Umgangsbegleiterin, Frau W., emotional und verbal angegriffen worden sei. A. habe diese Stresssituation intuitiv erfasst. Sie und A. seien von der Umgangsbegleiterin mehrmals verächtlich ausgelacht und provoziert worden. Deshalb habe sie, die Mutter, sich verbal gewehrt. Sie habe jedoch nicht das Wort „Arsch“ verwendet, sondern das Wort „Hintern“.

Am 23.3.2016 wurde ein begleiteter Umgang, der von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr dauerte, von der zuständigen Richterin am Amtsgericht beobachtet. Aus dem hierzu gefertigten Vermerk ergibt sich ein im Grunde liebevoller und fürsorglicher Umgang der Mutter mit dem Kind, wobei auffallend gewesen sei, dass die Mutter auf Gefahrenmomente für das Kind sehr unterschiedlich reagiert habe. Dass A. beim Erscheinen der Mutter erstarrt wäre oder sich am ganzen Körper versteift hätte, wurde nicht beobachtet. Auffallend sei allerdings gewesen, dass die Mutter kaum mit ihrer Tochter gesprochen habe, obwohl diese auf verbale Kommunikation offensichtlich gewartet und auf jede Ansprache durch dritte Personen sofort positiv reagiert habe. Hierdurch sei eine bedrückende Stimmung in dem Raum entstanden.

Am 22.4.2016 berichtete das Stadtjugendamt ..., dass der Umgangskontakt vom 20.4.2016 eskaliert sei. Die Umgangsbegleiterin habe mitgeteilt, dass die Mutter sie und Frau S. beleidigt und bedroht habe. Die Mutter habe sich im Beisein des Kindes sehr aggressiv benommen. Es sei davon auszugehen, dass A. durch die Ausbrüche ihrer Mutter immer wieder traumatisiert werde. Die familiäre Bereitschaftspflege werde der Mutter ein Hausverbot aussprechen. Umgänge zwischen der Mutter und A. würden bis auf weiteres ausgesetzt. Während des Umgangs vom 22.4.2016 sei es, weil die Mutter erneut Hinweise zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Kind ignoriert habe, zu Diskussionen gekommen. In deren Verlauf habe die Mutter zu der Umgangsbegleiterin gesagt: „Das nächste Mal kriegen sie so eine von mir drauf“. Anschließend sei dann wieder eine Beruhigung eingetreten. Zum Ende des Umgangskontaktes habe die Mutter der Pflegemutter ohne jeden Grund vorgeworfen, sie würde A. schlagen. Dies habe ihr A.. erzählt. Die Bereitschaftspflegemutter habe mitgeteilt, dass A. danach bei ihr sehr starr und unbeweglich gewesen sei. Sie habe sehr traurig und in sich gekehrt gewirkt. Ana habe begonnen, Körperkontakt abzulehnen.

Die Verfahrensbeiständin des Kindes sprach sich für eine Reduzierung der Umgangskontakte aus. Das Stadtjugendamt ... machte geltend, dass während der Phase des Übergangs von einer Bereitschaftspflegefamilie in eine Dauerpflegefamilie das Umgangsrecht der leiblichen Eltern mit dem Kind in der Regel ausgesetzt und später eine Umgangsvereinbarung mit der neuen Pflegefamilie geschlossen werden müsse. Da A. inzwischen schon sehr an die Bereitschaftspflegemutter, Frau S., gebunden sei, müsse mit der Anbahnung zeitnah begonnen werden.

Mit Beschluss vom 25.4.2016 setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg in dem Verfahren 112 F 4448/15 den Umgang zwischen A. und ihrer Mutter vorläufig aus. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, auch ein begleiteter Umgangskontakt könne der Mutter wegen ihrer Erkrankung derzeit nicht gewährt werden.

Zeitgleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg von Amts wegen das vorliegende Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht, Az. 112 F 1488/16, eingeleitet.

Das Jugendamt der Stadt. hat in erster Instanz beantragt, Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind A. in der Phase des geplanten Übergangs des Kindes von der Bereitschaftspflege in eine Dauerpflegefamilie auszuschließen. Zur Begründung hat es vorgetragen, es gehe A. seit dem Umgangsausschluss sehr gut. Sie würde immer fröhlicher und entspannter. Der Beteiligten T.H. sei von der Familienbereitschaftspflege Hausverbot erteilt worden. Es stünden daher derzeit keine Räume für einen begleiteten Umgang zur Verfügung. Sobald das Kind in der bereits ausgewählten Dauerpflegefamilie angekommen sein werde, seien die R. D. für die Betreuung der Familie zuständig. Erste Kontakte zwischen der Dauerpflegefamilie und der Bereitschaftspflegefamilie seien bereits geplant. Wie lange die Übergangsphase dauern werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau gesagt werden. Eine Umgangsbegleitung durch einen Mitarbeiter des Stadtjugendamtes ..., könne zeitlich nicht gewährleistet werden.

Die Verfahrensbeiständin, Frau Rechtsanwältin W., hat sich für in erster Instanz für einen Ausschluss des Umgangs für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 24.5.2016 den Umgang wie folgt geregelt:

Der Umgang der Mutter T. H. mit dem Kind A.H., geboren am ..., wird wie folgt geregelt:

Der Umgang findet in Form des begleiteten Umgangs wöchentlich jeweils mittwochs von 11 Uhr bis 12.30 Uhr statt. Der Umgang wird begleitet durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt ... oder durch eine vom Jugendamt zu beauftragte Person. Das Jugendamt der Stadt ... benennt spätestens binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses gegenüber der Mutter einen Ort, an dem der Umgang stattfinden kann. Benennt das Jugendamt keinen Ort, so findet der Umgang in den Räumlichkeiten des Jugendamtes ... statt.

Der Umgang beginnt am dritten des auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Mittwoch.

Die Mutter hat den Weisungen der den Umgang begleitenden Person Folge zu leisten. Verbale oder körperliche Angriffe auf die den Umgang begleitende Person hat die Mutter zu unterlassen. Der Umgangsbegleiter kann bei Verstößen den Umgang abbrechen.

Fällt der Umgang aus Gründen aus, die nicht bei der Mutter liegen, so wird der Umgang am darauffolgenden Freitag von 11 Uhr bis 12.30 Uhr zu den vorgenannten Bedingungen nachgeholt.

2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Umgang am 20.4.2016 sei in einer Art und Weise verlaufen, die dem Kindeswohl nicht entsprochen habe. Das Gericht gehe jedoch davon aus, dass das Verhalten der Mutter auch auf die am Tag zuvor stattgefundenen Termin in dem Verfahren 112 F 3888/15 (Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB) zurückzuführen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Mutter nach dem vorübergehenden Umgangsausschluss verstanden habe, dass sie sich an die Weisungen des Umgangsbegleiters zu halten habe und Entgleisungen, wie am 20.4.2016 geschehen, aus Gründen des Kindeswohls nicht geduldet werden könnten. Auch die Kontaktanbahnung zu einer neuen Pflegefamilie sei kein Grund, den Umgang für die Zeit der Anbahnung auszuschließen. Gerade in einer Zeit des Kontaktabbruchs zur Bereitschaftspflegemutter könne der fortwährende Kontakt zur Mutter stabilisierend wirken.

Gegen diese Entscheidung, welche ihr am 3.6.2016 zugestellt worden ist, hat die ..., Jugendamt, mit Schreiben vom 6.6.2016, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, A. gehe es seit der Aussetzung der Umgangskontakte wesentlich besser. Sie fange nun wieder an, sich zu drehen, was sie während der Zeit, in der Umgang stattgefunden habe, eingestellt habe. Während dieser Zeit sei A. viel apathischer gewesen und habe nur noch auf dem Rücken gelegen. Inzwischen habe sie so viel Selbstvertrauen zurückgewonnen, dass sie anfange zu robben. Dies zeige deutlich, dass A. durch die Umgangskontakte sehr gelitten habe. Bei einer Wiederaufnahme der Umgangskontakte sei zu befürchten, dass A. wieder Rückschritte mache und traumatisiert werde. Zumindest ein vorübergehender Ausschluss von Umgangskontakten sei erforderlich, um für A. den geplanten Übergang von der Bereitschaftspflege in eine Dauerpflegefamilie so einfach wie möglich zu gestalten. Zur Vorbereitung des Übergangs in eine Dauerpflegefamilie sei es notwendig, Kontakt zwischen der Dauerpflegefamilie und dem Kind aufzubauen. In der ersten Phase bleibe A. noch in der Bereitschaftspflegefamilie, werde aber in zunehmendem Maße von den Dauerpflegeeltern besucht, um langsam eine Beziehung aufzubauen. In der zweiten Phase lebe A. dann in der Dauerpflegefamilie, werde aber noch von der Bereitschaftspflegemutter dort besucht, um den Verlust der Bereitschaftspflegemutter, die ihre Hauptbezugsperson geworden sei, so schonend wie möglich zu gestalten und dem Kind die nötige Zeit zu geben, in der Dauerpflegefamilie anzukommen und sich dort einzuleben. Dies könne nicht geschehen, wenn auch noch Umgang mit der Mutter stattfinde, die die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie grundsätzlich ablehne. Außerdem stünden aktuell keine Räume zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte zur Verfügung. Nach dem Wechsel in die Dauerpflegefamilie könne, begleitet durch den Träger der Pflegefamilie, also die ..., in den dort zur Verfügung stehenden Räumen der Versuch gestartet werden, regelmäßige Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind anzubahnen.

Die Beteiligte T. H. ist zu dem Anhörungstermin vom 6.7.2016, zu dem sie ordnungsgemäß am 16.6.2016 geladen worden ist, unentschuldigt nicht erschienen.

Die Vertreterin des Jugendamtes hat in dem Termin erklärt, der Wechsel des Kindes in eine Dauerpflegefamilie sei Anfang Juni 2016 eingeleitet worden. In der Zwischenzeit habe ein weiterer vom Stadtjugendamt ... begleiteter Umgang stattgefunden. Auch dieser Umgang sei nicht gut verlaufen. Ana sei wieder völlig von der Mutter vereinnahmt worden. Die Mutter sei nicht in der Lage gewesen, Hinweise auf unsachgemäße Behandlung des Kindes zu akzeptieren und umzusetzen. A. habe sich beim Erscheinen der Mutter völlig versteift und habe sich nur entspannen können, wenn sie von der anwesenden Bereitschaftspflegemutter ein entsprechendes Signal erhalten habe.

Die Verfahrensbeiständin erklärte, die Mutter wirke auf das Kind verstörend. Das Kind versteife sich bei den Umgängen. Wie die Bereitschaftspflegemutter mitgeteilt habe, habe dieser Zustand noch ein bis zwei Tage nach dem Umgang angehalten.

Das Stadtjugendamt ... hat in dem Termin schließlich beantragt, das Umgangsrecht der Mutter wegen des Wechsels des Kindes in die Dauerpflegefamilie noch für die Dauer von zwei Monaten auszuschließen.

Diesem Antrag hat sich die Verfahrensbeiständin angeschlossen.

II. Die zulässige Beschwerde der ..., Jugendamt, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 24.5.2016 hat in der Sache Erfolg und führt zu der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

1. Die Beschwerde der ..., Jugendamt, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Stadtjugendamtes ..., ergibt sich aus §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Danach steht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, dem Jugendamt stets das Beschwerderecht zu. Darüber hinaus ergibt sich die Beschwerdeberechtigung auch, weil das Stadtjugendamt. wirksam zu dem Vormund des Kindes A. bestellt worden ist, also gehalten ist, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Nicht zuletzt ergibt sich die Beschwerdeberechtigung auch, weil dem Jugendamt durch das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg mit der angegriffenen Entscheidung konkrete Verpflichtungen zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte auferlegt worden sind. Das Jugendamt ist durch die Entscheidung also unmittelbar selbst betroffen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen form- und fristgerecht bei dem dafür zuständigen Amtsgericht Nürnberg eingelegt worden.

2. In der Sache führt die Beschwerde zu einem Ausschluss des Umgangsrechtes der Beteiligten ... H.mit ihrer Tochter A. für die Dauer von noch zwei Monaten.

2.1. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Dies gilt auch, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge für das Kind gemäß § 1666 BGB entzogen worden ist, da es sich bei dem Umgangsrecht um ein von der elterlichen Sorge grundsätzlich gesondertes, nicht übertragbares und - mit Ausnahme der gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle - nicht verwirkbares höchstpersönliches Recht handelt (vgl. Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., Rn. 2 zu § 1684; BVerfG FamRZ 2010, 1622; OLG Hamm FamRZ 2011, 1668). Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Es kann die Eltern durch Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebenden Wohlverhaltenspflichten anhalten, § 1684 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Das Familiengericht kann darüber hinaus das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter in diesem Sinne kann ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein. Oberste Richtschnur für jede Entscheidung im Bereich des Umgangs ist das Kindeswohl, wobei zu beachten ist, dass der Zweck des Umgangs, der einer Entfremdung zwischen Eltern und Kindern vorbeugen soll und gleichzeitig dazu dient, dem Liebesbedürfnis der Beteiligten Rechnung zu tragen, Berücksichtigung findet. Entscheidungen zum Ausschluss oder zur Einschränkung des Umgangs müssen stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

2.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es aus Gründen des Kindeswohls geboten, das Umgangsrecht der Mutter mit A. für die Dauer von zwei Monaten auszuschließen, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB.

2.2.1. Bei dieser Entscheidung geht der Senat mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass ein kurzzeitiger Ausschluss des Umgangsrechts aus Gründen des Kindeswohls zulässig ist, auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass durch Umgangskontakte das Wohl des Kindes i. S. des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gefährdet wäre (Palandt/Götz, a. a. O., Rn. 34 zu § 1684; Hennemann in Münchener Kommentar zu BGB, 6. Aufl., Rn. 57 zu § 1684; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 512; OLG Hamm FamRZ 2000, 1108; OLG Naumburg FamRZ 2002, 564; OLG Schleswig FamRZ 2000, 48; Johannsen/Henrich/Jäger, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 22 zu § 1684 BGB; Veith in Beck'scher Online-Kommentar, 39. Edition, Rn. 41 zu § 1684; Rainer Kemper in Schultze u. a., Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl., Rn. 7 zu § 1684; a.A. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, Rn. 265 zu § 1684). Die Gegenmeinung, welche kurzfristige Einschränkungen des Umgangsrechts zwar ohne Kindeswohlgefährdung, einen kurzfristigen Ausschluss des Umgangsrechts aber nur zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zulassen will, überzeugt nicht, weil von einer kurzfristigen - weitgehenden - Einschränkung des Umgangsrechts ähnlich einschneidende Wirkungen ausgehen wie von einem kurzfristigen vollständigen Ausschluss. Da nach dem Wortlaut der Regelung kurzfristige Einschränkungen des Umgangsrechts zulässig sind, auch wenn sie nicht zur Gefahrenabwehr unabdingbar sind, erscheint nach dem Gesetzeszweck eine andere Behandlung eines kurzfristigen Ausschlusses des Umgangs nicht gerechtfertigt.

2.2.2. Die Frage, ob ein „längerfristiger“ Ausschluss des Umgangsrechts vorliegt, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Als Faustregel ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausschlusszeitraum umso kürzer sein muss, je jünger ein Kind ist, weil bei jungen Kindern bereits eine Unterbrechung der Umgangskontakte für einen relativ kurzen Zeitraum zu einer Entfremdung führen kann. Abzustellen ist bei der entsprechenden Bewertung auf das Zeitempfinden eines Kindes im jeweiligen Alter (BVerfG FamRZ 2001, 753).

Da A. erst 1 Jahr alt ist, bereits Ende September 2015 von dem Jugendamt in Obhut genommen worden ist und die zwischenzeitlich stattgefundenen Umgangskontakte von nicht unerheblichen Spannungen geprägt waren, wäre von einer „längeren Zeit“ i. S. des § 1584 Abs. 4 Satz 2 BGB auszugehen, wenn der Umgang für eine Zeit von mehr als zwei bis drei Monaten ausgeschlossen würde. Bereits ein Ausschluss des Umgangs für eine Zeit von mehr als zwei bis drei Monaten brächte das erhebliche Risiko mit sich, die Bindung A. zu ihrer Mutter nachhaltig zu beeinträchtigen.

2.2.3. Aus Gründen des Kindeswohl ist es geboten und ausreichend, den Umgang der Mutter mit A. für die Dauer von noch zwei Monaten auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass A. bereits seit 23.9.2015 von einer Bereitschaftspflegefamilie betreut und versorgt werden musste. A. hat in der Zeit seit der Inobhutnahme eine Bindung zu ihrer Bereitschaftspflegemutter entwickelt. In der aktuellen Phase des Übergangs von der Bereitschaftspflege in eine Dauerpflegefamilie ist A. erheblichen Belastungen durch den erneuten Verlust ihrer Hauptbezugsperson ausgesetzt. Da ihre Mutter von Anfang an dem staatlichen Eingriff in ihr elterliches Sorgerecht absolut verständnislos und ablehnend gegenübergesteht, mehrfach bekundet hat, eine Behandlung ihrer eigenen psychischen Auffälligkeiten abzulehnen, ja noch nicht einmal bereit war, im Rahmen der bisher bereits durchgeführten begleiteten Umgangskontakte ein Verhalten an den Tag zu legen, welches eine gedeihliche Durchführung dieser Umgangskontakte ermöglicht hätte, geht der Senat davon aus, dass es aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, die Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind bis zum Abschluss des Übergangs von der Bereitschaftspflege in die Dauerpflege auszuschließen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Mutter bei Durchführung weiterer Umgangskontakte, selbst wenn diese begleitet würden, nicht in der Lage wäre, ihre Ablehnungshaltung zu kontrollieren. Diese Haltung würde sich dem Kind A. vermitteln. Außerdem müsste damit gerechnet werden, dass es in Zukunft, womöglich in noch verstärktem Maße, auch vor dem Kind zu Auseinandersetzungen der Mutter mit Umgangsbegleitern kommen würde. Die von dem Amtsgericht gehegte Erwartung, die Mutter werde ihr Verhalten künftig wesentlich verändern, teilt der Senat nicht, weil davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Verhaltensmuster der Kindesmutter auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen sind, die Mutter aber jede Behandlung ablehnt.

2.2.4. Aus den dargelegten Gründen kann ein Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Monaten auch nicht durch die Anordnung begleiteter Umgangskontakte vermieden werden. Die Mutter hat in der Vergangenheit auch im Rahmen begleiteter Umgangskontakte ein Verhalten gezeigt, welches in der besonders belastende Phase des Übergangs von der Bereitschaftspflege zur Dauerpflegefamilie von dem Kind ferngehalten werden muss, um eine unzumutbare Belastungen des Kindes zu vermeiden. Die Mutter war bisher auch im Rahmen begleiteter Umgangskontakte nicht in der Lage, ihre eigene Betroffenheit zurückzustellen und ihr Verhalten angemessen zu steuern. Versuche der Umgangsbegleiterin bzw. von der Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Beteiligte T. H. zu einem mit dem Kindeswohl vereinbaren Verhalten zu bewegen, blieben häufig erfolglos oder führten zu einer noch nachhaltigeren Ablehnung durch die Mutter.

3. Eine Umgangsregelung für die Zeit nach Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist ist dem Senat nicht möglich. Dies liegt zum einen daran, dass nicht absehbar ist, in welchem Umfang Umgangskontakte für die Zeit nach dem Wechsel des Kindes in die Dauerpflegefamilie mit dem Kindeswohl in Einklang stehen werden. Darüber hinaus kann auch noch nicht abgesehen werden, in welchem konkreten Umfang eine Umgangsbegleitung faktisch möglich sein wird. Wegen der krankheitsbedingten Einschränkungen der Mutter werden aus heutiger Sicht nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kommen. Die Anordnung begleiteter Umgangskontakte wird aber ganz wesentlich von der in Zukunft tatsächlich vorhandenen Bereitschaft dritter Personen, den Umgang zu begleiten, abhängen. Wie sich die entsprechende Situation in zwei Monaten gestalten wird, kann aktuell noch nicht abgesehen werden. Der Senat geht jedoch davon aus, dass das Stadtjugendamt ... - wie angekündigt - nach Ablauf von noch 2 Monaten den ernsthaften Versuch unternehmen wird, begleitete Umgangskontakte zwischen der Mutter und A. erneut anzubahnen und durchzuführen.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass begleitete Umgangskontakte von dem Familiengericht nur angeordnet werden dürfen, wenn ein zur Umgangsbegleitung bereiter Dritter vorhanden ist. Dem Familiengericht kommt weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgangskontakten zu (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1696). Insoweit liegt auch keine Schutzlücke vor, weil der betroffene Elternteil die Verpflichtung des Jugendamtes, Eltern bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beraten und zu unterstützen (§ 18 SGB VIII), nötigenfalls im Verwaltungsrechtsweg einklagen kann.

Da die Antragsgegnerin trotz ordnungsgemäßer Ladung und der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt zu dem Anhörungstermin nicht erschienen ist, kann nunmehr auch ohne ihre Anhörung entschieden werden, §§ 34 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 160 Abs. 1 FamFG. Auf diese Folge ist der Antragsgegnerin mit der Ladung zum Termin vom 6.7.2016 hingewiesen worden.

Kosten: §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1 FamFG.

Es entspricht der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren abzusehen.

Verfahrenswert: §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Juli 2016 - 7 UF 746/16

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Juli 2016 - 7 UF 746/16 zitiert 12 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 34 Persönliche Anhörung


(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. (2) Die persönliche An

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts


(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter


Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Referenzen

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.