Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2007 - V ZR 268/05

bei uns veröffentlicht am12.01.2007
vorgehend
Landgericht Lüneburg, 3 O 302/04, 02.02.2005
Oberlandesgericht Celle, 4 U 38/05, 09.11.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 268/05 Verkündet am:
12. Januar 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2b

a) Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der
Flurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege
nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu
einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu einer
Feststellung der zuständigen Zuordnungsbehörde nach Art. 233 § 2b Abs. 3
Satz 1 EGBGB kommt, selbst zu prüfen, ob Gebäudeeigentum besteht.

b) Selbständiges Gebäudeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) am 21.
Juli 1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden,
sondern nur durch Aufgabe nach § 875 BGB, durch Dereliktion nach § 959 BGB
oder durch Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück im
Wege der Übereignung an den Grundstückseigentümer nach § 929 Satz 2 BGB.

c) Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserklärung und Löschung
des Gebäudeeigentums im Gebäudegrundbuch nach § 875 BGB oder, bei Fehlen
eines Gebäudegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Aufgabeerklärung
bei dem Grundbuchamt möglich.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 - OLG Celle
LGLüneburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die R. GmbH (fortan: Schuldnerin), für die der Kläger als Insolvenzverwalter handelt, erwarb von der (als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragenen) LPG E. am 11. Januar 1991 ein Grundstück und ein Werkstattgebäude, das die LPG 1971 auf dem Grundstück errichtet hatte. 1998 schloss die Schuldnerin für das Gebäude eine Gebäudeversicherung ab. Im selben Jahr wurde sie als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. 1999 bestellte sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine erstrangige Grundschuld an dem Grundstück.
2
Das Grundstück war seit 1996 in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen , welches die zuständige Flurneuordnungsbehörde am 1. Februar 2000 in Ansehung des verkauften Grundstücks mit der Begründung einstellte, dass selbständiges Gebäudeeigentum an dem Werkstattgebäude nicht bestehe.
3
Am 4. Juli 2000 wurde das Werkstattgebäude durch einen Brand zerstört. Am 7. August 2002 zahlte der Gebäudeversicherer für das zerstörte Gebäude umgerechnet 114.983,92 € als Versicherungsleistung an die Beklagte aus. Diesen Betrag will der Kläger zur Masse des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ziehen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskehrung des Betrags an den Kläger und zur Erteilung von Auskunft über weitere Leistungen des Versicherers verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit welcher er die Wiederherstellung der Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht erreichen möchte. Diese beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.


5
Das Berufungsgericht nimmt an, die Grundschuld der Beklagten habe sich auf die Versicherungsforderung erstreckt (§§ 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB). Es meint, selbständiges Gebäudeeigentum an dem Werkstattgebäude habe nicht bestanden. Dies stehe aufgrund des Bescheids des Amts für Landwirtschaft und Flurneuordnung mit Bindungswirkung für die Parteien fest. Jedenfalls hätten die Parteien Grundstück und Gebäude in ihrem Kaufvertrag als Einheit angesehen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei etwa entstandenes selbstständiges Gebäudeeigentum untergegangen, ohne dass dazu ein Verzicht nach Maßgabe vom Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB habe herbeigeführt werden müssen.

II.


6
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der eingezogenen Versicherungssumme verpflichtet. Die Zahlung des Gebäudeversicherers an die Beklagte hat diesen zwar nicht befreit, weil die Beklagte weder Gläubigerin der Versicherungsforderung noch zu deren Einziehung ermächtigt war. In der Erhebung der Klage liegt aber eine stillschweigende Genehmigung der Zahlung an die Beklagte. Eine solche Genehmigung führt nach § 185 BGB zur Wirksamkeit der Zahlung und verpflichtet den Empfänger nach § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe, wenn ihm die Forderung nicht zustand (st. Rspr. BGHZ 85, 267, 272 f.; BGH, Urt. v. 27. Januar 2005, I ZR 119/02, NJW 2005, 2698, 2699).
8
2. Die eingezogene Versicherungsforderung stand der Beklagten als Grundschuldgläubigerin nach §§ 1192, 1127 Abs. 1 BGB nur zu, wenn die Grundschuld als Gesamtgrundschuld auch das Gebäudeeigentum belastete oder selbständiges Eigentum an dem versicherten Gebäude vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht oder nicht mehr bestand. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
9
a) Eine Gesamtgrundschuld an Grundstück und Gebäudeeigentum wäre zwar nach §§ 1192, 1132 BGB, Art. 233 §§ 2b Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB rechtlich möglich gewesen. Sie setzte aber nach § 873 BGB, Art. 233 § 2b Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Eintragung der Grundschuld nicht nur in das Grundbuch des Grundstücks, sondern auch in ein dazu nach Art. 233 § 2b Abs. 2 Satz 1 EGBGB anzulegendes Grundbuch für das Gebäudeeigentum voraus. Daran fehlt es.
10
b) Das Fehlen selbständigen Gebäudeeigentums lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus ableiten, dass die Flurneuordnungsbehörde mit ihrem Bescheid vom 1. Februar 2000 das eingeleitete Bodenordnungsverfahren für das Grundstück mit der Begründung eingestellt hat, es bestehe mangels von dem Grundeigentum unabhängigen Gebäudeeigentums kein Neuordnungsbedarf. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte nicht und enthebt sie auch nicht der Notwendigkeit, das Bestehen selbständigen Gebäudeeigentums eigenständig zu prüfen.
11
aa) Ein Verwaltungsakt entfaltet zwar im Zivilrechtsstreit Tatbestandwirkung (Senat, BGHZ 159, 179, 182; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZA 5/03, BGH-Report 2003, 1258, 1259). Das bedeutet aber zunächst nur, dass der Erlass des Bescheids als solcher (Senat, BGHZ 103, 30, 35; 122, 1, 6) und sein Ausspruch (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055) von den Zivilgerichten hinzunehmen sind. Die Begründung eines Verwaltungsakts nimmt dagegen an der Tatbestandswirkung nicht teil (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZA 5/03, aaO). Weitergehende Wirkungen entfaltet ein Verwaltungsakt im Zivilrechtsstreit nur, wenn er, wie ein Restitutionsbescheid (dazu Senat, BGHZ 159, 179, 182 f.; Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056) oder ein Bescheid über ein Vorkaufsrecht (dazu: Senat, Urt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346 f.) nach dem Vermögensgesetz, kraft Gesetzes Gestaltungswirkung hat oder, wie ein Zuordnungsbescheid (dazu: Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423 f.), kraft Gesetzes dazu bestimmt ist, die Rechtslage zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich abschließend zu klären.
12
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Flurneuordnungsbehörde hat in ihrem Bescheid nur die teilweise Einstellung des Bodenordnungsverfahrens angeordnet, hingegen keine förmliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Gebäudeeigentum getroffen. Zu einer solchen Feststellung wäre sie auch nicht berechtigt gewesen. Eine Flurneuordnungsbehörde hat zwar nach Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gemäß §§ 56 Abs. 2, 57, 64 LwAnpG festzustellen, welche Grund- und Gebäudeeigentümer an dem Verfahren beteiligt sind. Sie wäre auch nicht verpflichtet, von der eigenständigen Feststellung des Gebäudeeigentums von Beteiligten abzusehen und eine Entscheidung der dazu nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen Zuordnungsstellen - seit dem 1. Januar 2006 des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - herbeizuführen (BVerwGE 107, 177, 184), weil das Verfahren vor den Zuordnungsstellen nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 5 EGBGB nachrangig ist. Das gilt aber nur, wenn ein Bodenordnungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird. Wird das Bodenordnungsverfahren nicht durchgeführt und kommt es auch weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB oder einem anderen Verfahren, so obliegt es nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB allein der zuständigen Zuordnungsbehörde, das Bestehen oder Nichtbestehen von Gebäudeeigentum mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten festzustellen (Staudinger /Rauscher, BGB [2003], Art. 233 § 2b EGBGB Rdn. 54 a.E. für Grund- buchverfahren). Da es an einer solchen Feststellung fehlt, hatte das Berufungsgericht selbst zu prüfen, ob das geltend gemachte selbständige Gebäudeeigentum vor dem Brandfall (noch) bestand.
13
b) Das ist entgegen der Hilfserwägung, die das Berufungsgericht angestellt hat, der Fall.
14
aa) Das Werkstattgebäude wurde mit seiner Errichtung nicht Bestandteil des Grundstücks; an ihm entstand vielmehr selbständiges Gebäudeeigentum der LPG E. . Das ergibt sich aus § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959. Danach wurden Gebäude unabhängig von Eigentum an Grund und Boden genossenschaftliches Eigentum, welche die LPG aufgrund eines Nutzungsrechts an ihr übergebenem Boden errichtete. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Werkstattgebäude im Jahre 1971 von der LPG E. errichtet. Zu diesem Zeitpunkt war das ursprünglich Privateigentümern gehörende Grundstück enteignet, in Volkseigentum überführt und der LPG in Rechtsträgerschaft übergeben worden. Damit war nach § 9 Abs. 3 LPG-Gesetz 1959 i. V. m. §§ 2 Abs 1 Buchstabe c, 9 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. II S. 433) ein Nutzungsrecht der LPG E. an diesem Grundstück im Sinne von § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 entstanden (BVerwG VIZ 1995, 354, 355; 2000, 162, 163 für den inhaltsgleichen § 18 LPG-Gesetz 1982). Das berechtigte sie nach § 10 Abs. 1 Buchstabe d LPG-Gesetz 1959 zur Errichtung eines neuen Gebäudes, an dem sie selbständiges Gebäudeeigentum erlangte.
15
bb) Dieses hat die Schuldnerin durch den Kaufvertrag mit der LPG vom 11. Januar 1991 erworben (§ 929 Satz 2 BGB, Art. 233 § 2b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EGBGB). Es ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht durch die Vereinbarungen in diesem Kaufvertrag oder später aufgegeben worden.
16
(1) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Vertrag die Vereinbarung, dass das Gebäudeeigentum aufgegeben werden sollte. Dem kann nicht gefolgt werden.
17
(a) Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5), nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509). Diesen Anforderungen genügt die Auslegung des Kaufvertrags der Schuldnerin mit der LPG durch das Berufungsgericht nicht. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von ihrem Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170 [Ls]; Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, aaO). Außerdem hat es verkannt, dass an die Annahme eines Rechtsverzichts strenge Anforderungen zu stellen sind und ein solcher in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erfordert, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f.). Der Senat ist deshalb an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Er kann sie, da weite- re Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis , dass die Schuldnerin mit der LPG keinen Verzicht auf das Gebäudeeigentum vereinbart hat.
18
(b) Der gleichzeitige Erwerb von Gebäude- und Grundeigentum lässt, was das Berufungsgericht übergeht, nach § 889 BGB den Bestand des Gebäudeeigentums rechtlich unberührt. Gerade deshalb ist der Erwerber eines Grundstücks im Beitrittsgebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG verpflicht , das ihm zustehende oder gleichzeitig erworbene selbständige Eigentum an einem Gebäude auf dem Grundstück aufzugeben. Eine solche Aufgabe könnte der Erwerber zwar auch in dem Grundstückskaufvertrag erklären. Der Kaufvertrag der Schuldnerin mit der LPG vom 11. Januar 1991 enthält aber eine solche Erklärung nicht und verhält sich auch sonst nicht zum weiteren Schicksal des Gebäudeeigentums. Die Annahme, die Schuldnerin habe das Gebäudeeigentum aufgeben wollen, wird auch der zu berücksichtigenden (Senat , Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerecht. Die LPG war nämlich rechtlich nicht in der Lage, der Schuldnerin das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, weil die ihr bis dahin zustehende Rechtsträgerschaft an dem ehemals volkseigenen Grundstück mit dem Wirksamwerden des Beitritts durch die Umwandlung des Volkseigentums in bürgerlich-rechtliches Eigentum (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) kraft Gesetzes entfallen war (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 19) und ihr fortan nicht mehr ermöglichte, über das Grundstück zu verfügen. Dies war nach § 3 3. DVO z. THG der damals noch als Treuhandanstalt bezeichneten Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgabe (BvS) zugefallen, die an dem Vertrag nicht beteiligt war. Die Schuldnerin war zudem nicht durch Vormerkung gesichert und hat das Eigentum auch nicht aufgrund des Kaufver- trags, sondern, Jahre später, aufgrund des Restitutionsbescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises S. erworben. Bei erfolgter Aufgabe wäre das Werkstattgebäude mit dem Grundstück der BvS zugefallen. Das Gelingen des Erwerbs wäre auch hinsichtlich dieses wesentlichen Teils allein von dem Erfolg des Restitutionsverfahrens abhängig gewesen. Weshalb die Schuldnerin bei dieser Sachlage das Eigentum an dem Werkstattgebäude und damit die einzige Sicherheit und Gegenleistung hätte aufgeben sollen, erschließt sich nicht.
19
(2) Unabhängig hiervon scheiterte eine Aufgabe des Gebäudeeigentums der Schuldnerin, was dem Berufungsgericht entgangen ist, auch daran, dass dafür eine bloße Einigung der Kaufvertragsparteien darüber nicht ausreichte. Hierfür kann offen bleiben, ob sich die Aufgabe von nutzungsrechtlosem Gebäudeeigentum bei Abschluss des Kaufvertrags Anfang 1991 nach Mobiliaroder nach Immobiliarsachenrecht richtete (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Januar 1995, IX ZR 214/93, DtZ 1995, 169, 171). Denn zu einer wirksamen Aufgabe des Gebäudeeigentums ist es im einen wie im anderen Fall nicht gekommen.
20
(a) Richtete sich die Aufgabe nach Immobiliarsachenrecht, war nach § 875 BGB die Abgabe einer Aufgabeerklärung und die Löschung des Rechts im - dazu anzulegenden - Gebäudegrundbuch erforderlich. Daran fehlt es. Auch die später eingeführte Möglichkeit des Verzichts nach Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 EGBGB haben die Beteiligten nicht genutzt. Denn dazu hätte die Erklärung, das Recht aufzugeben, notariell beurkundet und bei dem Grundbuchamt eingereicht werden müssen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
21
(b) Richtete sich die Aufgabe des Gebäudeeigentums nach Mobiliarsachenrecht , war sie nur durch Dereliktion nach Maßgabe von § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandsverbunds mit dem Grundstück zu erreichen , die entsprechend § 929 Satz 2 BGB möglich ist (Senat, BGHZ 23, 57, 59 f.; 165, 184, 188). An beidem fehlt es. Eine Dereliktion setzt außer der Absicht, das Eigentum aufzugeben, die Besitzaufgabe voraus. Die Schuldnerin hat aber im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag den Besitz an dem Werkstattgebäude nicht aufgegeben, sondern dieses im Vorgriff auf den Kaufvertrag in Besitz genommen. Die Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück erforderte die Mitwirkung des Grundstückseigentümers. Das waren aber weder die LPG noch die Eheleute T. , von deren Zustimmung der Vertrag abhängen sollte, sondern die an dem Vertrag nicht beteiligte BvS.
22
cc) Das Gebäudeeigentum der Schuldnerin ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht dadurch entfallen, dass ihr das Eigentum an dem Grundstück (offenbar aufgrund einer Abtretung ihres Rückübertragungsanspruchs durch die Eheleute T. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) durch einen Restitutionsbescheid übertragen worden ist. Gegenstand des Restitutionsverfahrens kann hier nur das Grundstück, nicht aber das selbständige Eigentum an dem nach Entziehung des Grundstücks durch die LPG errichteten Gebäude gewesen sein. Dieses Gebäudeeigentum konnte im Restitutionsverfahren auch nicht nach § 16 Abs. 3 VermG aufgehoben werden. Es ist nicht, was § 16 Abs. 3 VermG aber voraussetzt, mit einem dinglichen Nutzungsrecht unterlegt und stünde, anders als mit einem Nutzungsrecht unterlegtes Gebäudeeigentum natürlicher Personen, einer Restitution nach § 4 Abs. 2 VermG nicht entgegen. Sein Fortbestand bleibt vielmehr nach § 16 Abs. 2 und 4 VermG von der Restitution unberührt und richtet sich allein nach dem Sachen- und dem Sachenrechtsbereinigungsrecht, das zudem für den unredlichen Erwerb in § 30 SachenRBerG eine vorrangige Sonderreglung bereithält.
23
dd) Die Beklagte kann sich auch nicht auf Grundsätze des Gutglaubensschutzes stützen. Zwar ist das Gebäudeeigentum der Schuldnerin bislang nicht nach Maßgabe von Art. 233 § 2c Abs. 1 EGBGB wie eine Belastung des Grundstücks in das Grundbuch für das Grundstück eingetragen. Es gilt deshalb nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegenüber gutgläubigen Erwerbern von Belastungen an dem Grundstück als dessen Bestandteil. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Erwerb des Rechts an dem Grundstück nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt. Daran fehlt es hier, weil die Grundschuld für die Beklagte am 21. Januar 1999 eingetragen wurde.
24
3. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Nach dem 31. Dezember 2000 sind zwar noch weitere Grundpfandrechte an dem Grundstück eingetragen worden, bei denen die Voraussetzungen des Art. 231 § 5 Abs. 4 EGBGB gegeben sein können. Bei Entstehen der Versicherungsforderung am 4. Juli 2000 war das aber nicht der Fall. Diese steht daher der Schuldnerin und damit dem Kläger zu.

III.


25
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.02.2005 - 3 O 302/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 U 38/05 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/02 Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2012 - V ZR 187/11

bei uns veröffentlicht am 12.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 187/11 Verkündet am: 12. Oktober 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2012 durch die V

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - III ZR 249/07

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 249/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf

Referenzen

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 119/02 Verkündet am:
27. Januar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WirtschaftsWoche

a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche
geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein,
kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft
die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung
der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft
Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.

b) Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar
monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im
wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 – I ZR 119/02 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Verlag der Klägerin erscheinen u.a. das Wochenmagazin „WirtschaftsWoche“ und die Monatszeitschrift „DM“. Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt seit vielen Jahren auch die Vergütungsansprüche nach § 49 UrhG wahr, die den Urhebern gegenüber den Herausgebern von Pressespiegeln zustehen, und schüttet die eingenommenen Beträge an die Autoren aus, deren Artikel in den Pressespiegeln vervielfältigt werden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit solche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den beiden genannten Titeln geltend gemacht hat.
Die Redakteure, deren Artikel in der „WirtschaftsWoche“ und in „DM“ erscheinen , räumen der Klägerin gemäß § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Zeitschriftenredakteure „das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte... (an den Artikeln) vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen“. § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags enthält ferner folgende Regelung:
Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vorbehalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, Artikel aus Zeitschriften fielen nicht unter das Pressespiegelprivileg, weil sie keine Zeitungen oder andere lediglich dem Tagesinteresse dienende Informationsblätter seien. Damit würden die Artikel in den beiden Zeitschriften auch nicht von dem Vorbehalt zugunsten der Verwertungsgesellschaften erfaßt. Vielmehr stehe ihr, der Klägerin, aufgrund der umfassenden Rechtseinräumung hinsichtlich der Pressespiegelnutzung ein Ausschließlichkeitsrecht zu. Soweit Artikel aus den beiden Zeitschriften in Pressespiegeln vervielfältigt worden seien, liege darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte als Teilnehmerin hafte. Denn sie erwecke durch die Geltendmachung der Pressespiegelvergütung den unzutreffenden Eindruck, als ob eine Verwendung der Artikel aus diesen Zeitschriften ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Zeit, gegenüber welchen Personen, zu welchen Bedingungen und für welche Inhalte sie Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ in Pressespiegeln wahrgenommen hat.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung erfaßt das Pressespiegelprivileg auch Artikel aus wöchentlich oder monatlich erschei-
nenden Zeitschriften; der Klägerin seien daher wegen des entsprechenden Vorbehalts im Manteltarifvertrag gar keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt worden. Unabhängig davon sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert, da in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs keine Urheberrechtsverletzung liege. Im übrigen hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Ansprüche verjährt oder verwirkt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR 2002, 875 = NJW-RR 2002, 1415).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision der Klägerin, mit der sie ihren Auskunftsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beiden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ handele es sich um „andere lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter“ i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG, so daß der Klägerin im Hinblick auf den Vorbehalt im Manteltarifvertrag hinsichtlich der Pressespiegelnutzung keine Rechte zustünden und die Beklagte den Vergütungsanspruch gegenüber den Herausgebern der Pressespiegel zu Recht geltend gemacht habe. Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG erleichtere im Interesse der Unterrichtung der Öffentlichkeit über aktuelle Tagesereignisse die Vervielfältigung und Verbreitung entsprechender Berichte. Solche Berichte seien nicht nur in Tageszeitungen , sondern auch in Publikationen enthalten, die in längeren Abständen erschienen. Einzelne Beiträge mit langlebigerem Charakter, die nicht reine Tages-
ereignisse beträfen, fänden sich auch in Tageszeitungen und änderten nichts daran , daß die in Rede stehenden Zeitschriften aus dem Verlag der Klägerin der aktuellen Information dienten und nicht dazu bestimmt seien, auf längere Sicht als archiviertes Nachschlagewerk zu dienen. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Artikeln in Pressespiegeln eingeräumt worden seien. Denn der Vorbehalt im Manteltarifvertrag sei nicht auf wahrnehmungspflichtige Zweitverwertungsrechte beschränkt, sondern nehme mit der Bezugnahme auf die „von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte“ auf die tatsächlich geübte Praxis der Beklagten Bezug.
Unabhängig davon liege in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch die Beklagte keine Urheberrechtsverletzung. Das Verhalten der Beklagten habe sich auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach dem Erscheinen von Pressespiegeln beschränkt. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der Abrechnung feststelle, daß ein Pressespiegel auch Artikel enthalte, die von der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 UrhG nicht erfaßt seien, liege in der Geltendmachung der Vergütung keine relevante Unterstützung der vorausgegangenen Urheberrechtsverletzung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Unbegründet sind allerdings die Zweifel an der Sachbefugnis der Klägerin , die das Berufungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts München I (ZUM 2002, 488) selbst für den Fall geäußert hat, daß die Artikel in den beiden in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ nicht unter das Pressespiegelprivileg des § 49 UrhG fallen. Der Vorbehalt in § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags kann entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten
Ansicht nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sämtliche Vervielfältigungen in Pressespiegeln ausgenommen sein sollen, für die die Beklagte – zu Recht oder zu Unrecht – eine Vergütung einnimmt. Die Beklagte beansprucht selbst nicht, Zweitverwertungsrechte für die Verwendung von Zeitschriftenartikeln in Pressespiegeln zu vergeben. Vielmehr macht sie allein – ob zu Recht oder zu Unrecht – den gesetzlichen Vergütungsanspruch aus § 49 UrhG geltend. Es ist auch nicht ersichtlich , daß sie von Journalisten über die Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs hinaus mit der Wahrnehmung von (Ausschließlichkeits-)Rechten beauftragt wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag beziehe sich nicht allein auf die dort ausdrücklich angeführte Pressespiegelvergütung nach § 49 UrhG, sondern auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten für vom Pressespiegelprivileg nicht erfaßte Verwendungen.
2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann ferner nicht beigetreten werden , soweit es die Passivlegitimation der Beklagten generell, also auch für den Fall verneint hat, daß die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen hat.

a) Allerdings liegt allein in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG noch keine eigenständige Urheberrechtsverletzung (BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; 151, 300, 305 – Elektronischer Pressespiegel , m.w.N.). Eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung der Herausgeber des jeweiligen Pressespiegels käme nur in der Form der Anstiftung oder der Beihilfe in Betracht, was Vorsatz sowohl hinsichtlich der Teilnahmehandlung als auch hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung voraussetzen würde (vgl. BGHZ 63, 124, 126; 75, 96, 107; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 12 u. 14 m.w.N.). Auch wenn die Beklagte mit Unternehmen, die Pressespiegel herausgeben , Vereinbarungen schließt, in denen die Einzelheiten der Abrechnung der Pressespiegelvergütung geregelt sind, liegt darin keine Aufforderung, auch Artikel
in die Pressespiegel aufzunehmen, die nicht nach § 49 UrhG erlaubnisfrei vervielfältigt und verbreitet werden dürfen. Die Beklagte hat lediglich – im Interesse der Urheber und in ihrem Lager stehend – die Pressespiegelvergütung auch in Zweifelsfällen beansprucht, also bei einer Verwendung von Zeitschriftenartikeln, von denen unklar war, ob sie erlaubnisfrei in Pressespiegel eingestellt werden durften. Damit hat sie auch keine psychische Beihilfe zu einer möglichen vorausgegangenen Urheberrechtsverletzung geleistet. Ob die Beklagte – wie vom Berufungsgericht erwogen – als Störerin in Anspruch genommen werden könnte, ist im Streitfall ohne Bedeutung, da die Störerhaftung lediglich Abwehransprüche begründen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m.w.N.).

b) Die Revision weist indessen mit Recht darauf hin, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch der Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs dienen kann. Sollte die Beklagte eine ihr nicht zustehende Pressespiegelvergütung geltend gemacht haben, hätte sie eine fremde Forderung eingezogen. Denn die Vergütung hätte – wenn auch nicht als Vergütung nach § 49 UrhG, sondern als angemessene Lizenzgebühr – der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zugestanden. In einem solchen Fall kann der Gläubiger – was grundsätzlich auch konkludent, etwa durch Erhebung der Zahlungsklage geschehen kann – die Leistung an den Nichtberechtigten nachträglich genehmigen und, weil die Leistung damit ihm gegenüber wirksam wird, nach § 816 Abs. 2 BGB vom Nichtberechtigten die Herausgabe des Erlangten beanspruchen (BGH, Urt. v. 6.4.1972 – VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; BGHZ 85, 267, 272 f.; BGH, Urt. v. 15.5.1986 – VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; Urt. v. 20.6.1990 – XII ZR 93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201). Im Streitfall ist allerdings zweifelhaft, ob von einer solchen konkludenten Genehmigung ausgegangen werden könnte. Denn die Klägerin muß damit rechnen, daß die eingenommenen Gelder zum gro-
ßen Teil an die Wortautoren ausgeschüttet worden sind und sie sich mit der Beschränkung auf den Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB der Gefahr aussetzt, daß sich ihr Anspruch – solange die Voraussetzungen einer verschärften Haftung (§ 819 BGB) nicht dargetan werden könnten – auf die Herausgabe des einbehaltenen Verwaltungsanteils beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB).

c) Im Streitfall kann die Frage offenbleiben, ob in der Erhebung einer Zahlungsklage bereits eine konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten läge. Hat die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen, steht der Klägerin zur Vorbereitung einer Zahlungsklage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, auch wenn sie die Leistung an die nichtberechtigte Beklagte noch nicht genehmigt hat.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, daß es sich bei Artikeln aus den in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ ungeachtet des wöchentlichen bzw. monatlichen Erscheinens der Zeitschriften um Beiträge handelt, die als Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt und verbreitet, insbesondere in Pressespiegel eingestellt werden dürfen.

a) Der Senat hat wiederholt betont, daß urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zwar grundsätzlich eng auszulegen sind, daß dabei aber zweierlei zu beachten ist: Zum einen beruht das Gebot einer eher restriktiven Auslegung der Schrankenbestimmungen auf dem Grundsatz, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, weswegen die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Im Falle
der Pressespiegelvergütung verhält es sich – wie auch der Streitfall zeigt – jedoch so, daß eine enge Auslegung der Schrankenbestimmung nicht den Wortautoren selbst, sondern den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern zugute kommt (BGHZ 151, 310, 312 – Elektronischer Pressespiegel). Diesen werden regelmäßig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, die aber die beim Urheber verbleibende Pressespiegelvergütung unberührt lassen (vgl. § 12 des Manteltarifvertrags für Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften; § 18 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen). Zum anderen ist bei der Auslegung zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der fraglichen Schrankenbestimmung verfolgt hat. Neben den Interessen des Urhebers sind diese durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel; 154, 260, 265 – Gies-Adler; BGH, Urt. v. 5.6.2003 – I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1037 = WRP 2003, 1460 – HundertwasserHaus ). Im Falle des § 49 UrhG ist dies das Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Berichterstattung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen.

b) Die Revision wendet gegenüber der Beurteilung des Berufungsgerichts ein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um Informationsblätter i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Zutreffend ist, daß das Urheberrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet (vgl. § 41 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, §§ 50, 52a Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG), so daß es zunächst nicht naheliegt, die hier in Rede stehenden Periodika, die nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der Zeitungen unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb
von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informationsdienste gemeint sind (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 65; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., § 48 UrhG Rdn. 8; Lüft in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht, § 49 UrhG Rdn. 5; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rdn. 9; zum Begriff des Informationsblattes auch BGHZ 151, 300, 307 – Elektronischer Pressespiegel). Die Revision weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben Zeitungen auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG einzubeziehen. Maßgeblicher Grund hierfür war, daß „Zeitschriften auch zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Bedeutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden sollten“ (Begr. des Regierungsentwurfs aaO S. 66).

c) Aus der Gesetzesgeschichte wird indessen deutlich, daß es für die Abgrenzung zwischen Zeitungen, die vom Pressespiegelprivileg erfaßt werden, und Zeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfaßt wissen wollte, auf zwei Gesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täglich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter diesen Begriff (vgl. Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Schricker/Schricker aaO § 38 UrhG Rdn. 13; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 8; Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber [Hrsg.], Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Sept. 2004, Kap. 7.5 Rdn. 26; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2001], S. 183 f.). Zum anderen kommt es für die Abgrenzung von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt im typischen (ungehefteten) Zeitungsformat erscheint oder nicht. Für den Ausschluß von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten Artikel eher der Befriedigung des Informationsbedürfnisses über aktuelle (Tages-)Er-
eignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise archiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und gelesen werden können (Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 8; Rogge aaO S. 185 f.).

d) Ausgehend vom Gesetzeszweck fallen danach Fachzeitschriften sowie andere Magazine, die nicht in erster Linie über aktuelle Tagesereignisse informieren , nicht unter das Pressespiegelprivileg. Dagegen weisen Wochenzeitungen und Nachrichtenmagazine, die über aktuelle politische oder wirtschaftliche Sachverhalte berichten, keine Unterschiede auf, die im Rahmen des § 49 UrhG eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzeszweck legt es nahe, diese Titel der Ausnahmeregelung des § 49 UrhG zu unterstellen (Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft [2004], S. 108 f.; a.A. Lehmann/Katzenberger , Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, 1999, S. 5 ff.; Berger/Degenhart , AfP 2002, 557, 572 f.). Dabei kommt bei Periodika, die wöchentlich erscheinen , ein Schwerpunkt bei der aktuellen Berichterstattung eher in Frage als bei einem vierzehntäglich oder gar monatlich erscheinenden Titel. Letztere werden nur ausnahmsweise ihren Schwerpunkt in der aktuellen Berichterstattung haben. Ausgeschlossen ist dies indessen auch bei solchen Titeln nicht, insbesondere wenn sie über das aktuelle Geschehen in einem Spezialbereich berichten. Im übrigen sieht das Gesetz vor, daß ungeachtet eines extensiven oder restriktiven Zeitungsbegriffs nur solche Kommentare und Artikel in Pressespiegel übernommen werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Artikel in wöchentlich oder monatlich erscheinenden Periodika, die diese Form der Aktualität nicht aufweisen, fallen ohnehin nicht unter § 49 UrhG (vgl. Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27).

e) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beiden Titel „WirtschaftsWoche“ und „DM“ nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen. Dabei hat es einerseits den Vortrag der Klägerin berücksichtigt , die im einzelnen dargelegt hat, daß einzelne Artikel der vorgelegten Ausgaben nicht mehr der Information über das aktuelle Tagesgeschehen zugeordnet werden können, und andererseits in Rechnung gestellt, daß auch herkömmliche Tageszeitungen üblicherweise eine Vielzahl von Beiträgen – wie Reiseberichte , Besprechungen, Testberichte etc. – enthalten, die ebenfalls nicht der Unterrichtung der Leser über aktuelle Ereignisse dienen. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III. Hat die Beklagte danach für die Artikel aus den in Rede stehenden Zeitschriften zu Recht eine Pressespiegelvergütung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG eingezogen, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 104/01 Verkündet am:
18. Januar 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9

a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen
Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der
öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen
Regelung der Entgeltpflicht.

b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch
eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2
Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.

c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in
Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben
in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher
Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kursdorf bei Leipzig. Nachdem er Mitte 1953 die DDR ohne Genehmigung verlassen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst Gebäuden und Inventar durch den Rat des Kreises Leipzig am 27. Februar 1954 auf Grund § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR, S. 615) in Volkseigentum überführt. In dem Grundbuch wurden die Grundstücke am 16. März 1954 als Eigentum des Volkes eingetragen.
Von der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große Flurstück Nr. 18/1. Seit 1960 befand sich das Grundstück in Rechtsträgerschaft der LPG "R. B." (im folgenden: LPG). Es wurde zunächst weiterhin landwirtschaftlich genutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem Kläger gehörende Grundstükke - für den seit 1959/60 errichteten Flughafen Leipzig/Halle in Anspruch ge-
nommen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Sendehaus für das Instrumenten -Anflugsystem, ein Leichtflüssigkeitsabscheider und ein Zwischenspeicherbecken. Es wird außerdem für den Rollfeldring sowie eine Havariestraße genutzt. Am 9. Februar/25. April 1990 schlossen die I. GmbH, die damals Betreiberin des Flughafens Leipzig/Halle war, und die LPG eine Vereinbarung, nach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft u.a. an dem Grundstück Flurstück Nr. 18/1 auf die I. GmbH übergehen sollte. Eine Bestätigung des Rechtsträgerwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung in der Liegenschaftskartei erfolgten nicht.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 errichtete die Treuhandanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle erteilt wurde. Mit Vertrag vom 4. Oktober 1990 verpachtete die I. GmbH "den gesamten Betrieb des Flughafens" an die Beklagte. Am selben Tag machte die I. GmbH der Beklagten ein notariell beurkundetes, bis zum 30. September 2020 befristetes Angebot zum Verkauf der zum Flughafen gehörenden Grundstücke; in der dem Angebot beigefügten Liste der betroffenen Grundstücke wird allerdings das Flurstück Nr. 18/1 nicht aufgeführt.
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. April 1991 wurde u.a. das Eigentum an dem Flurstück 18/1 auf den Kläger zurückübertragen. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren waren weder die Beklagte noch der Freistaat Sachsen beteiligt worden. Unter dem 10. Juni 1991 erhoben die Beklagte und unter dem 21. Oktober 1991 auch der Freistaat Sachsen, dieser allerdings beschränkt auf die Rückübertragung eines einzelnen Flurstücks, Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid. Mit Be-
scheid vom 8. Oktober 1992 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Widersprüche den Restitutionsbescheid auf. Die Anfechtungsklage des Klägers führte zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids u.a. hinsichtlich des Flurstücks Nr. 18/1 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juni 1994. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten und die Anschluûrevision des Freistaats Sachsen blieben ohne Erfolg. In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 verneinte das Bundesverwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Revision der Beklagten und wies die Revision des Freistaats Sachsen als unbegründet zurück. Dessen Widerspruch habe nämlich nicht auch das Flurstück 18/1 umfaût, so daû die Widerspruchsbehörde insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids gehindert gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 1996 kündigte der Kläger die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte. Er ist seit dem 29. Mai 1997 wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zuvor war mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 20. September 1993 der Übergang des Eigentums u.a. an dem Flurstück 18/1 auf den Freistaat Sachsen gemäû Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV festgestellt und der Freistaat als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ursprünglich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das gesamte Jahr 1993 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag auf 37.832,75 DM als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 beschränkt. Sein Rechtsmittel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Auf die Schiedsgerichtsklausel in dem Pachtvertrag vom 4. Oktober 1990 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Streitigkeiten über eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes nicht umfasse. Die Klage sei jedoch unbegründet. Obwohl der Kläger seit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, stehe ihm gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des Eigentümer -Besitzer-Verhältnisses zu. Die Beklagte könne nämlich für den hier relevanten Zeitraum ein von dem Freistaat Sachsen abgeleitetes, gesetzliches Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) einwenden. Daraus folge aber nicht, daû der Kläger für diesen Zeitraum auch den Moratoriumszins fordern könne. Der Sondertatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) sehe einen solchen Anspruch erst vom 1. Januar 1995 an vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Moratoriumszinses ergebe sich ferner nicht aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei die Anwendung der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch auf den vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte könne sich insoweit jedoch auf ein unentgeltliches, leiheähnliches Nutzungsverhältnis aus ihren Vereinbarungen mit der I. GmbH berufen, in das der Kläger nach § 17 VermG eingetreten sei. Im übrigen stehe dem Kläger der rückwirkende Moratoriumszins auch erst
ab der Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu, die mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nämlich die Lasten des Grundstücks tragen müssen. Unter diesen Umständen sei keine Auslegung zivilrechtlicher Bestimmungen geboten, die durch rückwirkenden Moratoriumszins zu einer Maximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution führe.
Das hält - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand.

II.


1. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1027a ZPO i.d.F. vor Inkrafttreten des Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG ) zurückgewiesen hat, unterliegt das Urteil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.d.F. vor Inkrafttreten des Zivilprozeûreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) nicht der Nachprüfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung von dem Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrücklich auf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis begründen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996, III ZR 145/95, NJW-RR 1996, 1150). Die hiernach für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderliche Verfahrensrüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.F.) ist allerdings unterblieben. Der Kläger nimmt insoweit die Entscheidung als für ihn günstig hin, eine Gegenrüge durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hier geltend gemachten Zeitraum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

a) Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hat der Kläger nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, gemäû § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 VermG in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eingetreten. Voraussetzung für die gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203, 205) ist ein bestehendes Pachtverhältnis über das an den Kläger restituierte Grundstück. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis der Auslegung durch das Berufungsgericht unterstellt wird, daû auch das - in der Anlage zum Betriebspachtvertrag nicht aufgeführte - Flurstück Nr. 18/1 Vertragsgegenstand sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann sich eine Befugnis zum Abschluû eines Pachtvertrages auch über das streitgegenständliche Grundstück allenfalls aus Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben. Nach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daû in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember 1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfügung weit auszulegen. Er umfaût neben Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts und ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträgen auch die Vermietung und
Verpachtung (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, XII ZR 235/93, LM § 556 BGB Nr. 19). Die I. GmbH zählt jedoch nicht zu den nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen. Auch eine Verfügung durch die - in § 8 Abs. 1 lit. c VZOG genannte - Treuhandanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum Betriebspachtvertrag klargestellt ist, ging vielmehr auch die Treuhandanstalt davon aus, daû die I. GmbH Eigentümerin der verpachteten Grundstücke ist. Der Vertrag wurde daher allein von der I. GmbH im eigenen Namen und ohne jede rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Treuhandanstalt abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann unter diesen Umständen bereits wegen des erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. BGHZ 145, 343, 346) eine Verfügung der Treuhandanstalt nicht damit begründet werden, daû die Verpachtung deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer Zustimmung erfolgte.

b) Der Kläger kann von der Beklagten ferner nicht nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, etwa gemäû §§ 988, 818 BGB oder §§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen, die ihr durch die Nutzung des Flurstücks Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits an der für einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der Kläger während der Zeit, für die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der Nutzungen verlangt, nicht Eigentümer des Flurstücks 18/1 war. Abgesehen von dem - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für Früchte aus Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994, ändert auch das Vermögensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daû nach der Güterzuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Eigentümer und - noch - nicht dem Restitutionsberech-
tigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12).
aa) Auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 20. September 1993 ist davon auszugehen, daû der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäû Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergangene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grund der Art. 21, 22 EinigungsV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (vgl. BGHZ 144, 100, 108; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331; auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, LM § 894 BGB Nr. 16; Urt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94, LM Art. 21 EinigungsV Nr. 7). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. VermG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998) verlor der Freistaat Sachsen das Eigentum an dem Grundstück erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zu Gunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids. Dieser rechtsgestaltende Verwaltungsakt ist auch für die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, BGHZ 122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheids knüpft, können die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten (Senat, Urt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, LM § 504 BGB Nr. 15). bb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweit maûgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil entweder alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft sind oder die Betroffenen die für die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt
haben verstreichen lassen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, Rdn. 21; Bodenstab /Sturm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 34 VermG Rdn. 13; Redecker/Hirtschulz in Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 34 Rdn. 10b; Wasmuth, RVI [Stand September 2001], B 100, § 34 VermG Rdn. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem einzelnen Zeitpunkt der Bekanntgabe und des Endes des Fristlaufes, die Unanfechtbarkeit für jeden von ihnen selbständig eintritt (BVerwG, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der Restitutionsbescheid grundsätzlich erst dann unanfechtbar , wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. Redekker /Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 31). Ob die fortbestehende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der Restitutionsbescheid (versehentlich ) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswirkung hindert (vgl. Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt /Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der zugunsten des Klägers ergangene Restitutionsbescheid ist nämlich selbst für den - entgegen § 31 Abs. 2 VermG am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen - Freistaat Sachsen mit der Verkündung (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 5) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 unanfechtbar geworden. Gegenstand des Revisionsverfahrens war auch das Anschluûrechtsmittel des Freistaats Sachsen, mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des Flurstücks Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurückweisung der Anschluûrevision des Freistaats Sachsen waren alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft und damit die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheids hinsichtlich des Flurstücks 18/1 begründet. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits
wegen der verstrichenen Widerspruchsfrist eingetreten sein. Das Rechtsmittel des Freistaates ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehr hatte, weil der Restitutionsbescheid dem Freistaat Sachsen nicht bekanntgegeben worden war, für ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Aus § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt selbst dann nichts anderes, wenn sich der Freistaat Sachsen, nachdem er offenkundig von dem Restitutionsbescheid Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende Bekanntgabe nicht mehr berufen könnte (vgl. Kopp, aaO, § 41 Rdn. 76). Die wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung maûgebliche Ausschluûfrist von einem Jahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise - nicht vor Einlegung des Widerspruchs am 21. Oktober 1991 ausgegangen werden kann, war nämlich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Restitutionsbescheides durch die Widerspruchsbehörde am 8. Oktober 1992 noch nicht abgelaufen. cc) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, wegen der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids könnten auch seine zivilrechtlichen Wirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten sein, läût es auûer acht, daû vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses Verwaltungsakts maûgeblich ist. Erst mit der Rückübertragung des Vermögenswerts durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 VermG erlangte der Kläger die hier maûgebliche Rechtsstellung des Grundstückseigentümers. Um ein unerwünschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinhabers zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des Restitutionsbescheids von dessen Unanfechtbarkeit abhängig gemacht (Senat, BGHZ 132, 306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, daû die Entscheidung über Rechtmäûigkeit und Bestand des behördlichen Bescheids den dazu berufenen
Verwaltungsgerichten vorbehalten bleibt. Nur für letzteres reicht es aber aus, daû der Restitutionsbescheid gegenüber einem Beteiligten oder Betroffenen unanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056).

c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses aus dem neugefaûten Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu.
aa) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz - GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2716) erstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts auf den vorliegend maûgeblichen Zeitraum. Während bislang ein Anspruch nur für die Zeit zwischen den 1. Januar 1995 und dem 30. September 2001 vorgesehen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17) - die Zahlung des Moratoriumszinses bereits für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 verlangt werden. Diese - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesänderung hat der Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitlicher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverhältnis erfassen soll (vgl. BGHZ 9, 101; Senat, BGHZ 36, 348, 350; BGH, Urt. v. 4. Juni 1971, IV ZR 83/70, NJW 1971, 1659, 1660; Urt. v. 10. März 1983, III ZR 198/81, LM § 675 BGB Nr. 93).
bb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung des Moratoriumszinses ist, das Grundstück des Klägers zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben. Sie ist überdies als öffentliche Körperschaft im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu behandeln.
(1) Abgesehen davon, daû ohnehin vertreten wird, der Betrieb eines Verkehrsflughafens durch die öffentliche Hand zähle zur öffentlichen Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. OVG Koblenz DVBl 1994, 355; Hofmann, LuftVG, § 6 Rdn. 37; a.A. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/ Frenz, SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 Rdn. 154 für die zivilen Flugplätze in der DDR), folgt für die Anwendung des Besitzmoratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe jedenfalls aus den Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das als Art. 1 GrundRBerG ebenfalls zum 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist.
Mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wird die Regelungslücke geschlossen, die durch die Herausnahme öffentlich genutzter Grundstücke aus der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entstanden ist (Begründung zu § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13). Entsprechend dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sollen die Sachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des sozialistischen Wirtschaftssystems in der DDR entstanden sind, in privatrechtskonforme Rechtsgestaltungen überführt werden (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570). Dabei ist in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG das Besitzrecht des öffentlichen Nutzers im Anschluû an den Endzeitpunkt des Moratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (30. September 2001) bis zur Durchführung der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz verlängert worden. Vergleichbar dem Moratorium in der Sachenrechts-
bereinigung (vgl. dazu Senat, BGHZ 136, 212, 215) dient das vorläufige Besitzrecht der Sicherung des öffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Bereinigung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3 VerkFlBerG) des Grundstücks zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als Verlängerung des Besitzmoratoriums angelegt ist (vgl. Begründung zu § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; Hirschinger , NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentische Interpretation des Gesetzgebers für den Moratoriumstatbestand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 216 für die Moratoriumstatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz ). Danach sind Sachverhalte, die der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz unterfallen und nach dessen Regeln ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers begründen, für die vorangegangene Zeit von dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand - mit der Konsequenz der dort geregelten Entgeltpflicht - erfaût.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zählen auch zivile Flugplätze als Verkehrsflächen zu den Grundstücken, hinsichtlich derer die Rechtsverhältnisse durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da die so bestimmten Verkehrsflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eine Untergruppe der für Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grundstücke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grundstück , das - wie das des Klägers - für einen Verkehrsflughafen genutzt wird, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(2) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des Moratoriumszinses sein. Zwar richtet sich der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wortlaut
der Bestimmung nach nur gegen die "öffentliche Körperschaft", die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, so daû bei einem engen Verständnis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie für die privatrechtlich organisierte Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Maûgeblichkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes für die Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, daû sich die Beklagte auf das damit begründete Besitzmoratorium berufen kann und damit im Gegenzug auch die Zahlung des Moratoriumszinses schuldet. Als öffentlicher Nutzer, dem insbesondere das an das Besitzmoratorium anschlieûende vorläufige Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG nämlich auch eine juristische Person des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren Geschäftsanteile befinden sich ausschlieûlich in der Hand des Freistaats Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, der Städte Halle, Leipzig und Schkeuditz sowie des Landkreises Delitzsch.
(3) Einem Anspruch des Klägers steht auch keine abweichende vertragliche Vereinbarung entgegen (Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger mangels Verfügung der Treuhandanstalt nicht in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eintreten. Nichts anderes gilt für das leiheähnliche Nutzungsverhältnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufvertragsangebot der I. GmbH vom 4. Oktober 1990 herleiten will. Selbst wenn der Ansatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer Verfügung der Treuhandanstalt. Im Eingang der Urkunde wird wiederum fest-
gestellt, daû sich die I. GmbH im Einvernehmen mit der Treuhandanstalt als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke sieht, und das nachstehende Angebot wird wiederum nur von der I. GmbH im eigenen Namen abgegeben.
cc) Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses für den hier maûgeblichen Zeitraum daran, daû der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Eigentümer des restituierten Grundstücks war.
(1) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn das genutzte Grundstück - wie hier - zum Zeitpunkt des Beginns seiner in der DDR begründeten Inanspruchnahme für öffentliche Aufgaben im Eigentum des Volkes stand, nachträglich jedoch durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt wurde.
Unmittelbare Anwendung kann Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht finden; denn die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Fortbestand der öffentlichen Nutzung von Grundstücken bis zur Überführung der in der Zeit der DDR begründeten öffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts (BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, LM § 985 BGB Nr. 36). Die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daû in der DDR Grundstücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öffentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum überlagernden Besitzrecht ausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentümern aus vorrangigen Gründen des Gemeinwohls der vorläufige Fortbestand der öffentlichen Nutzung zugemutet
werden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780). Der von der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch Art. 2 GrundRBerG unberührt gebliebene Gesetzeszweck (vgl. Begründung des GrundRBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 10) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch stärkerem Maûe zu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der Kläger hatte im Unterschied zu den Grundstückseigentümern in den Fällen rückständigen Grunderwerbs sein Eigentum bereits in der DDR verloren. Auch nach dem Zusammenbruch der DDR konnte er nicht erwarten, wieder Eigentümer des Grundstücks zu werden. Vielmehr schloû, weil die veränderte Zweckbestimmung des entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE 100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rückübertragung des Eigentums aus. Die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer öffentlichen Sache durch jedermann oder durch einen nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in schlüssiger Weise erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 17). Vor dem Wiedererwerb seines früheren Grundstückseigentums konnten danach berechtigte Interessen des Klägers das Andauern der öffentlichen Nutzung noch viel weniger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grundstücks entzogen worden war, die aber - anders als der Kläger - die Rechtsstellung von Eigentümern behalten hatten. Erlangt der Kläger daher hinsichtlich des - noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen - Grundstücks erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines Grundstückseigentümers entspricht, der von Anfang an mit dem Besitzmoratorium zugunsten öffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfertigt dies erst recht die entsprechende Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB
auch auf diesen Sachverhalt. Der Kläger muûte daher die fortdauernde öffentliche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegen diese einen Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses.
(2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Moratoriumszinses in entsprechender Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem Zeitraum, für den er eine Nutzungsentschädigung verlangt (20. September 1993 bis 31. Dezember 1993), noch nicht das Eigentum an dem Flurstück 18/1 wiedererlangt hatte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger auf Grund des unanfechtbaren Restitutionsbescheids erst am 14. Dezember 1995 erneut Eigentümer. Erst von diesem Zeitpunkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die für die Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geregelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden Zeitraum seit dem 3. Oktober 1990 dem Freistaat Sachsen zustand, bedurfte es zur Nutzung für öffentliche Aufgaben keines Besitzmoratoriums, für das die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geschuldet werden könnte.

d) Schlieûlich kann dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. Selbst wenn, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfüllt sein sollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB vor. Der Zeitraum, für den Nutzungsentgelt geschuldet wird, ist durch Art. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum 22. Juli 1992 zurück erstreckt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach deren Umsetzung für private Nutzer durch Änderung des Art. 233 § 2 a Abs. 1
EGBGB (vgl. Art. 4 Nr. 2 GrundRÄndG), nun auch in Fällen öffentlicher Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu Art. 2 GrundRBerG-RegE, BTDrucks. 14/6204, S. 25). Dies zeigt, daû nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers die Regelung des Moratoriumszinses in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB - entsprechend dem Ausschluû von der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf öffentlich genutzte Grundstücke keine Anwendung finden kann.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.

(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 197/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Stadt war Eigentümerin eines mit einem sanierungsbedürftigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. September 1997 bot die Klägerin dem Beklagten das Grundstück für 374.400 DM zuzüglich 1.955 DM Gutachterkosten zum Kauf an. Nach dem Angebot hatte der Beklagte innerhalb von drei Jahren ab dessen
Annahme in das Gebäude mindestens 1.323.000 DM zu investieren. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung war die Klägerin berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Die Gewährleistung der Klägerin für Sachmängel war ausgeschlossen. Der Beklagte sollte jedoch bis zum 30. März 1998 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, sofern das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen sei und die Sanierungskosten hierdurch um mehr als 10.000 DM erhöht würden.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30. Septembe r 1997 nahm der Beklagte das Angebot der Klägerin an. Die Auflassung des Grundstücks erfolgte am 15. Oktober 1997. Zur Sicherung des möglichen Rückübertragungsanspruchs der Klägerin wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Urkundsnotar dem Beklagten den Eintritt der für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbarten Voraussetzungen mit. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Im Einverständnis mit der Klägerin nahm er am 5. Mai 1998 das von dem Notar B. beurkundete Angebot von B. W. und M. B. an, das Grundstück für 550.000 DM zu erwerben. Die Sanierung des Gebäudes sollte nach diesem Angebot durch die W. Wohn- und Gewerbebau GmbH (W. ) erfolgen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. W. und B. sollten hierfür 1.841.000 DM an die W. zahlen.
Mit Schreiben vom 5. und 29. Mai 1998 teilte der Bekl agte der Klägerin mit, das Dachgebälk des Hauses sei teilweise von Schwamm befallen, bemängelte im Hinblick hierauf den zwischen den Parteien vereinbarten Preis und bat um einen Besprechungstermin. Die Klägerin mahnte den Beklagen am 20. Mai
1998 zur Zahlung. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 erklärte ihr Bürgermeister unter anderem:
… "Zur Problematik des vermeintlich unangemessenen Kaufpreises erwartet die Stadt R. den Nachweis der tatsächlich getätigten Mehraufwendungen. Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung kann über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt werden, soweit durch die Mehraufwendungen die Gesamtinvestition in Höhe von 1.323.000 DM überschritten wird. Die Forderung zur Kaufpreiszahlung (PK Nr. 0022540) aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 1. /97 betreffend ist die Stadt R. zu folgendem Entgegenkommen bereit: Die Kaufpreiszahlung wird bis zum Abschluß der Sanierung /Modernisierung des Objektes auf 300.000 DM beschränkt. … Ein Ausgleich zwischen dieser Forderung und dem endgültigen Kaufpreis erfolgt zwischen den Parteien auf der Grundlage der von Ihnen beauftragten Mehraufwandsermittlung bei Nachweis der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten, jedoch spätestens 3 Wochen nach dem 30.09.2000." …
Am 23. Juni 1998 überwies der Beklagte den Betrag von 300.000 DM an die Klägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 wandte sich der Notar B. wegen der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung an die Klägerin. In ihrer Antwort vom 4. November 1998 erklärte die Klägerin, "den Kaufpreis vorbehaltlich des konkreten Nachweises der Mehrkosten auf 300.000 DM" herabzusetzen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 zeigte der Beklagte den Abschluss der Sanierung des Gebäudes und "das Ende der Regelung über die Beschränkung des Kaufpreises" an. In seiner Sitzung vom
27. Januar 1999 lehnte der Stadtrat der Klägerin eine Herabsetzung des Kaufpreises ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin aus dem Restkaufpreis für das Grundstück 37.835,60 € zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 51.133,37 € verlangt, die er über den mit der Klage verlangten Betrag hinaus für die Schwammbeseitigung habe aufwenden müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat die Abweisung der Widerklage hingenommen und sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu Recht als Angebot verstanden, die Kosten der Schwammbeseitigung bis zu dem Betrag von 74.400 DM von dem Kaufpreis abziehen zu können. Dieses Angebot habe er schlüssig durch die Zahlung des Betrages von 300.000 DM angenommen. Die Auslegung der Erklärung der Klägerin als Angebot, den
Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, werde durch das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 bestätigt.
Tatsächlich sei das Gebäude schwammbefallen gewesen. Die B eseitigung des Schwamms habe die Kosten seiner Sanierung um mehr als 42.000 € erhöht. Der Mehraufwand sei zwar bei der W. angefallen. Im Sinne der Vereinbarung der Parteien, den Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, sei der Aufwand der W. jedoch einem Aufwand des Beklagten gleichzusetzen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Klägerin kann aus dem Kaufvertrag über das Grundstü ck den geltend gemachten Betrag von dem Beklagten als Restkaufpreis verlangen. Eine Einigung der Parteien, den Kaufpreis herabzusetzen, ist nicht zustande gekommen. Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 durch das Berufungsgericht als Angebot, den Kaufpreis für das Grundstück zu reduzieren , ist rechtsfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht.
1. Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revision sverfahren nur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 156/74, WM 1976, 977; v. 3. April 2000, II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.), nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungs-
sätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509). Daran fehlt es.
Anerkannte Auslegungsregel ist es, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995, XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213; v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170). Diese Auslegungsregel wird von dem Berufungsgericht insoweit verletzt, als es dem Passus, dass "über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt" werden könne, keine Bedeutung zumisst. Mit dieser Wendung ist eine Auslegung grundsätzlich nicht vereinbar, die Klägerin habe angeboten, den Kaufpreis für das Grundstück um die schwammbedingten Mehrkosten für die Sanierung des Gebäudes, höchstens jedoch um 74.400 DM, zu mindern. Eine solche Auslegung missachtet den Wortlaut des Schreibens, nach dem die Klägerin Verhandlungen über eine "eventuelle Kaufpreisreduzierung" angeboten hat.
Anerkannte Auslegungsregel ist weiter, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f). Auch dieser Auslegungsregel laufen die Ausführungen des Berufungsurteils zuwider. In dem Kaufvertrag zwischen den Parteien ist die Verpflichtung der Klägerin zur
Gewährleistung für Sachmängel des Grundstücks ausgeschlossen. Der Schwammbefall des Gebäudes bedeutete einen solchen Mangel. Das Recht des Beklagten, wegen des Schwammbefalls vom Vertrag zurückzutreten, war mit Ablauf des 31. März 1998 erloschen. Die Klägerin war daher nicht gehalten, dem Beklagen wegen des Schwammbefalls entgegen zu kommen. Eine eindeutige Erklärung der Klägerin, trotzdem auf den Kaufpreis teilweise zu verzichten, fehlt. Ein Grund für einen solchen Verzicht ist weder festgestellt noch erkennbar.
Anerkannter Auslegungsgrundsatz ist schließlich, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und die dabei abgegebenen Erklärungen nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkungen mehr haben (BGH, Urt. v. 23. Januar 1970, I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 8. Mai 2002, I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1434). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Auslegung des Schreibens der Klägerin durch das Berufungsgericht, in dem es feststellt, die Klägerin habe dem Beklagten durch ihr Schreiben "dem Grunde nach zugesagt", die Kosten der Schwammsanierung bis zur Höhe von 74.400 DM von dem vereinbarten Kaufpreis abziehen zu können. Die Klägerin hat dem Beklagten im Hinblick auf den behaupteten Schwammbefall des Gebäudes angeboten, zunächst nur 300.000 DM für den Kauf des Grundstücks zu bezahlen und wegen ihrer weitergehenden Forderung abhängig von der Höhe der Mehrkosten nach dem Abschluss der Sanierung in Verhandlungen einzutreten. Damit kann die von der Klägerin erklärte Bereitschaft grundsätzlich nicht als "Zusage dem Grunde nach" ausgelegt werden.
2. Das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 führt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Erklärung der Klägerin vom 4. Juni 1998 ist auf der Grundlage dessen auszulegen, was der Beklagte ihr im Juni 1998 entnehmen konnte und nicht anhand einer Äuße rung, die die Klägerin fünf Monate später gegenüber einem Dritten gemacht hat.
3. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 in der Lage. Die Klägerin hat dem Beklagten angeboten, bis zum Abschluss der Sanierung des Gebäudes den über 300.000 DM hinausgehenden Betrag entgegen ihrer Mahnung vom 20. Mai 1998 nicht weiter zu verfolgen und nach dem Abschluss der Renovierung des Gebäudes im Hinblick auf etwaige Mehrkosten wegen des Schwammbefalls in Verhandlungen um eine Minderung des Kaufpreises einzutreten. Ein Verzicht der Klägerin auf einen Teil der offenen Kaufpreisforderung ist nicht erfolgt. Die zugesagten Verhandlungen sind mit der entgegenstehen Entschließung des Stadtrats der Klägerin gescheitert. Ein Schaden, dessen Ersatz der Beklagte im Hinblick auf die Verhandlungszusage des Bürgermeisters , die die Willensbildung des Stadtrats übergangen hat, verlangen könnte, ist nicht ersichtlich.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 385/00 Verkündet am:
28. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2000 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1999 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.949,00 DM nebst 8,5 % Zinsen auf 367.949,00 DM vom 21. Dezember 1996 bis 24. Februar 1997 und auf 147.949,00 DM seit dem 25. Februar 1997 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Auszahlung eines Kontoguthabens über 147.949,00 DM, hilfsweise Schadensersatz in gleicher Höhe.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die später in K. GmbH umfirmierte Ka. GmbH, war in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der F. GmbH (im folgenden : F. GmbH) Inhaberin des Kontos Nr. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. L.bank. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte in G. (B.) Wohnungs- und Teileigentumseinheiten errichtet. Ein aus dem Verkauf dieser Einheiten erzielter Erlös in Höhe von 754.000,00 DM wurde auf das bezeichnete Konto der Gesellschaft bei der B. L.bank eingezahlt. Die Gesellschaft hatte bereits mit der Durchführung eines Bauvorhabens in Le., für das die B. L.bank ihr einen Bauträgerkredit gewährt hatte, begonnen, als die Ka. GmbH sich aus dem Bauträgergeschäft zurückziehen wollte. Die F. GmbH gründete mit der J. M. GmbH i.G. eine neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in die Verträge mit der Bank eintrat. Die Ka. GmbH sowie ihr Geschäftsführer E. Ka. wurden von der Bank aus allen Darlehensverpflichtungen und persönlichen Haftungen für das Le.er Projekt entlassen. In der in diesem Zusammenhang getroffenen, von allen Beteiligten unterzeichneten Vereinbarung vom 7./15. November 1995 erklärte die aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehende Gesellschaft ihr Einverständnis, die 754.000,00 DM, auch nach Umschreibung des Kontos Nr. auf die neue Gesellschaft, bis zur - inzwischen eingetretenen - Erfüllung einer Verkaufsauflage von 13.000.000,00 DM für das Le.er Bauvorhaben auf jenem Konto zu belassen. Weiter heißt es hierzu unter VIII. Abs. 3 der Vereinbarung: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Firmen "F. GmbH" und "J. M. GmbH i. G.", stimmt hiermit unwiderruflich zu, daß der Betrag von 754.000,00 DM z. L. des Kontos Nr. an die GbR ausbezahlt wird, sobald die vorstehend genannte Verkaufsauflage von 13.000.000,00 DM erfüllt ist. Weiterhin stimmt die GbR zu, daß beide GbR-Gesellschafter unabhängig voneinander die Auszahlung ihres Hälfteanteils verlangen können."
Nach der Definition unter II. der Vereinbarung steht die Abkürzung "GbR" für die aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Dezember 1996 hat die Klägerin von der Beklagten Auszahlung der Hälfte des nach Abzug einer Provisionsforderung der Beklagten für den Vertrieb der Immobilien in G. in Höhe von 18.102,00 DM verbleibenden Kontoguthabens , also 367.949,00 DM verlangt. Die Beklagte, von der die F. GmbH im Herbst 1996 gefordert hatte, daû sie mehr als 200.000,00 DM des Guthabens an die Gemeinde G. zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden der aus der F. GmbH und der Ka. GmbH bestehenden Gesellschaft zahle, überwies der Klägerin im Februar 1997 220.000,00 DM. Die restlichen 147.949,00 DM nebst Verzugszinsen sind Gegenstand der Klage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur antragsgemäûen Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daû sich ein fälliger Zahlungsanspruch weder aus dem Kontoführungsvertrag noch aus der Vereinbarung vom November 1995 ergebe. Aus VIII. Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung folge ein nur den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit zustehender Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses. Satz 2 dieser Vertragsbestimmung gebe den Gesellschaftern zwar einen individuellen Anspruch. Dieser Anspruch richte sich aber nicht auf Auszahlung des hälftigen Kontoguthabens, also auf den hälftigen Verkaufserlös von 754.000,00 DM abzüglich der Provision der Beklagten, sondern nur auf Auszahlung eines künftig erst noch zwischen den Gesellschaftern zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens. Der "Hälfteanteil" sei nicht beziffert worden. Das spreche dafür, daû er nicht notwendig die Hälfte des Guthabens ausmachen, sondern erst ermittelt werden sollte, nachdem aus dem Guthaben etwaige noch vorhandene Gesellschaftsverbindlichkeiten berichtigt wären. Solange die Höhe des Anteils nicht feststehe , komme auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer die Grenzen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschreitenden Auslegung, die vom Wortlaut der Regelung unter VIII. Abs. 3 nicht gedeckt ist.

II.

Der Wortlaut von VIII. Abs. 3 Satz 2 ist eindeutig: Beide Gesellschafter sollten unabhängig von der Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters die Auszahlung ihres "Hälfteanteils" verlangen können. Unter "Hälfteanteil" ist nach dem Regelungszusammenhang die Hälfte des in dem vorangegangenen Satz 1 ausdrücklich genannten Betrages von 754.000,00 DM zu verstehen, dessen Auszahlung an die GbR zu Lasten des Kontos Nr. die neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts als künftige Inhaberin jenes Kontos unwiderruflich zustimmte. Ein Anhalt dafür, daû damit nicht die Auszahlung dieses Betrages, sondern ein Anspruch auf Auszahlung eines erst noch zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens gemeint sein sollte, findet sich in dem Vertragstext nicht. Daû es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den 754.000,00 DM um das letzte Aktivum der Gesellschaft handelte, rechtfertigt dessen Annahme nicht, die fragliche Regelung betreffe nicht dieses Guthaben, sondern lediglich ein späteres Auseinandersetzungsguthaben. Eine solche Vereinbarung hätten die Gesellschafter sicherlich treffen können, sie muûten es aber nicht. Es stand ihnen tatsächlich wie rechtlich frei, eine Regelung allein hinsichtlich des zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehörenden Kontoguthabens zu treffen. Den an der Vereinbarung vom November 1995 Beteiligten ging es darum, daû der Bank der Erlös aus dem Bauvorhaben G. zunächst noch als Sicherheit für das Le.er Projekt zur Verfügung stehen sollte, obwohl er materiell der "GbR" zustand, die aus den Verträgen mit der Bank jedoch entlassen werden sollte. Notwendig waren von daher lediglich Abmachungen über das Schicksal der 754.000,00 DM, auf eine Auseinandersetzung der "GbR" kam es nicht an. Dies gilt um so mehr, als die vom Berufungsgericht
zum Anlaû seiner abweichenden Überlegungen genommenen Steuerschulden der Gesellschaft seinerzeit offensichtlich noch nicht im Gespräch waren und zudem nicht erkennbar ist, daû für ihre Begleichung schon aus damaliger Sicht jedenfalls für die Gesellschafterin Ka. GmbH nur der Verkaufserlös in Betracht kommen würde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daû die Parteien die Vereinbarung gleichwohl in dem von ihm angenommenen Sinne verstanden hätten. Der Widerspruch der F. GmbH gegen eine Auszahlung des Guthabens an die Gesellschafter erfolgte erst im Oktober 1996 und läût damit nicht ohne weiteres auf ein bei den Gesellschaftern schon knapp ein Jahr zuvor etwa vorhandenes Verständnis schlieûen. Daû die Bank zur Verrechnung von Provisionsansprüchen aus dem Vertrieb der Immobilien gegen den auf ihrem Konto eingegangenen Erlös berechtigt sein würde, verstand sich von selbst. Deshalb kann die Tatsache, daû der im Schreiben der Bank vom 30. November 1995 angekündigte Abzug von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dieser selbst hingenommen wurde, ebenfalls nicht als Bestätigung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts gewertet werden. Dies gilt um so mehr, als die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter sollten einen Anspruch lediglich auf das künftige, erst noch einvernehmlich untereinander zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben erhalten, in unvereinbarem Gegensatz zu dem von ihnen unstreitig verfolgten Ziel stünde, jedem Gesellschafter gerade einen individuellen, von der weiteren Mitwirkung des jeweils anderen Gesellschafters unabhängigen Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte zuzuwenden. Das Berufungsgericht hat damit den anerkannten Grundsatz verletzt, daû die Auslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut
und den ihm zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.).

III.

Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vereinbarung vom November 1995 selbst auslegen. Auf der Grundlage des oben Ausgeführten ergibt die Auslegung, daû der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 367.949,00 DM zustand. Die Klageforderung ist daher in der Hauptsache begründet. Das gilt auch für den - vom Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellten, aber nach seinen Ausführungen unter 2. der Entscheidungsgründe offenbar für gegeben erachteten - Fall, daû die Beklagte der Weisung des Geschäftsführers der F. GmbH nachgekommen ist und aus dem Guthaben der "GbR" an die Gemeinde G. Zahlungen auf Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft geleistet hat. Denn gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin war die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. L.bank, die Vertragspartnerin der Vereinbarung vom November 1995 war, zu einer Verfügung über das Guthaben der "GbR" allein auf Weisung eines der Gesellschafter nicht berechtigt. Die Gesellschafter hatten in jener Vereinbarung eine verbindliche Bestimmung dahin getroffen, daû sie unabhängig voneinander von der Bank die Auszahlung des hälftigen der Gesellschaft zustehenden Guthabens sollten verlangen können. Diese Regelung hätte, wovon auch die Beklagte ausgehen muûte, nur von den Gesellschaftern der "GbR" einvernehmlich geändert werden kön-
nen. Da das Guthaben nach dem Inhalt der Vereinbarung allein der "GbR" zustand , nicht aber der neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch wenn diese inzwischen Kontoinhaberin war, durfte die Beklagte nicht darauf abstellen, daû die Weisung zur Begleichung der Gewerbesteuerschulden von dem oder den für das Konto Zeichnungsberechtigten erteilt wurde. Die Zinsforderung der Klägerin ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 197/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Stadt war Eigentümerin eines mit einem sanierungsbedürftigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. September 1997 bot die Klägerin dem Beklagten das Grundstück für 374.400 DM zuzüglich 1.955 DM Gutachterkosten zum Kauf an. Nach dem Angebot hatte der Beklagte innerhalb von drei Jahren ab dessen
Annahme in das Gebäude mindestens 1.323.000 DM zu investieren. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung war die Klägerin berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Die Gewährleistung der Klägerin für Sachmängel war ausgeschlossen. Der Beklagte sollte jedoch bis zum 30. März 1998 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, sofern das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen sei und die Sanierungskosten hierdurch um mehr als 10.000 DM erhöht würden.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30. Septembe r 1997 nahm der Beklagte das Angebot der Klägerin an. Die Auflassung des Grundstücks erfolgte am 15. Oktober 1997. Zur Sicherung des möglichen Rückübertragungsanspruchs der Klägerin wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Urkundsnotar dem Beklagten den Eintritt der für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbarten Voraussetzungen mit. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Im Einverständnis mit der Klägerin nahm er am 5. Mai 1998 das von dem Notar B. beurkundete Angebot von B. W. und M. B. an, das Grundstück für 550.000 DM zu erwerben. Die Sanierung des Gebäudes sollte nach diesem Angebot durch die W. Wohn- und Gewerbebau GmbH (W. ) erfolgen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. W. und B. sollten hierfür 1.841.000 DM an die W. zahlen.
Mit Schreiben vom 5. und 29. Mai 1998 teilte der Bekl agte der Klägerin mit, das Dachgebälk des Hauses sei teilweise von Schwamm befallen, bemängelte im Hinblick hierauf den zwischen den Parteien vereinbarten Preis und bat um einen Besprechungstermin. Die Klägerin mahnte den Beklagen am 20. Mai
1998 zur Zahlung. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 erklärte ihr Bürgermeister unter anderem:
… "Zur Problematik des vermeintlich unangemessenen Kaufpreises erwartet die Stadt R. den Nachweis der tatsächlich getätigten Mehraufwendungen. Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung kann über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt werden, soweit durch die Mehraufwendungen die Gesamtinvestition in Höhe von 1.323.000 DM überschritten wird. Die Forderung zur Kaufpreiszahlung (PK Nr. 0022540) aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 1. /97 betreffend ist die Stadt R. zu folgendem Entgegenkommen bereit: Die Kaufpreiszahlung wird bis zum Abschluß der Sanierung /Modernisierung des Objektes auf 300.000 DM beschränkt. … Ein Ausgleich zwischen dieser Forderung und dem endgültigen Kaufpreis erfolgt zwischen den Parteien auf der Grundlage der von Ihnen beauftragten Mehraufwandsermittlung bei Nachweis der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten, jedoch spätestens 3 Wochen nach dem 30.09.2000." …
Am 23. Juni 1998 überwies der Beklagte den Betrag von 300.000 DM an die Klägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 wandte sich der Notar B. wegen der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung an die Klägerin. In ihrer Antwort vom 4. November 1998 erklärte die Klägerin, "den Kaufpreis vorbehaltlich des konkreten Nachweises der Mehrkosten auf 300.000 DM" herabzusetzen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 zeigte der Beklagte den Abschluss der Sanierung des Gebäudes und "das Ende der Regelung über die Beschränkung des Kaufpreises" an. In seiner Sitzung vom
27. Januar 1999 lehnte der Stadtrat der Klägerin eine Herabsetzung des Kaufpreises ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin aus dem Restkaufpreis für das Grundstück 37.835,60 € zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 51.133,37 € verlangt, die er über den mit der Klage verlangten Betrag hinaus für die Schwammbeseitigung habe aufwenden müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat die Abweisung der Widerklage hingenommen und sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu Recht als Angebot verstanden, die Kosten der Schwammbeseitigung bis zu dem Betrag von 74.400 DM von dem Kaufpreis abziehen zu können. Dieses Angebot habe er schlüssig durch die Zahlung des Betrages von 300.000 DM angenommen. Die Auslegung der Erklärung der Klägerin als Angebot, den
Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, werde durch das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 bestätigt.
Tatsächlich sei das Gebäude schwammbefallen gewesen. Die B eseitigung des Schwamms habe die Kosten seiner Sanierung um mehr als 42.000 € erhöht. Der Mehraufwand sei zwar bei der W. angefallen. Im Sinne der Vereinbarung der Parteien, den Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, sei der Aufwand der W. jedoch einem Aufwand des Beklagten gleichzusetzen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Klägerin kann aus dem Kaufvertrag über das Grundstü ck den geltend gemachten Betrag von dem Beklagten als Restkaufpreis verlangen. Eine Einigung der Parteien, den Kaufpreis herabzusetzen, ist nicht zustande gekommen. Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 durch das Berufungsgericht als Angebot, den Kaufpreis für das Grundstück zu reduzieren , ist rechtsfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht.
1. Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revision sverfahren nur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 156/74, WM 1976, 977; v. 3. April 2000, II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.), nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungs-
sätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509). Daran fehlt es.
Anerkannte Auslegungsregel ist es, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995, XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213; v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170). Diese Auslegungsregel wird von dem Berufungsgericht insoweit verletzt, als es dem Passus, dass "über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt" werden könne, keine Bedeutung zumisst. Mit dieser Wendung ist eine Auslegung grundsätzlich nicht vereinbar, die Klägerin habe angeboten, den Kaufpreis für das Grundstück um die schwammbedingten Mehrkosten für die Sanierung des Gebäudes, höchstens jedoch um 74.400 DM, zu mindern. Eine solche Auslegung missachtet den Wortlaut des Schreibens, nach dem die Klägerin Verhandlungen über eine "eventuelle Kaufpreisreduzierung" angeboten hat.
Anerkannte Auslegungsregel ist weiter, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f). Auch dieser Auslegungsregel laufen die Ausführungen des Berufungsurteils zuwider. In dem Kaufvertrag zwischen den Parteien ist die Verpflichtung der Klägerin zur
Gewährleistung für Sachmängel des Grundstücks ausgeschlossen. Der Schwammbefall des Gebäudes bedeutete einen solchen Mangel. Das Recht des Beklagten, wegen des Schwammbefalls vom Vertrag zurückzutreten, war mit Ablauf des 31. März 1998 erloschen. Die Klägerin war daher nicht gehalten, dem Beklagen wegen des Schwammbefalls entgegen zu kommen. Eine eindeutige Erklärung der Klägerin, trotzdem auf den Kaufpreis teilweise zu verzichten, fehlt. Ein Grund für einen solchen Verzicht ist weder festgestellt noch erkennbar.
Anerkannter Auslegungsgrundsatz ist schließlich, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und die dabei abgegebenen Erklärungen nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkungen mehr haben (BGH, Urt. v. 23. Januar 1970, I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 8. Mai 2002, I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1434). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Auslegung des Schreibens der Klägerin durch das Berufungsgericht, in dem es feststellt, die Klägerin habe dem Beklagten durch ihr Schreiben "dem Grunde nach zugesagt", die Kosten der Schwammsanierung bis zur Höhe von 74.400 DM von dem vereinbarten Kaufpreis abziehen zu können. Die Klägerin hat dem Beklagten im Hinblick auf den behaupteten Schwammbefall des Gebäudes angeboten, zunächst nur 300.000 DM für den Kauf des Grundstücks zu bezahlen und wegen ihrer weitergehenden Forderung abhängig von der Höhe der Mehrkosten nach dem Abschluss der Sanierung in Verhandlungen einzutreten. Damit kann die von der Klägerin erklärte Bereitschaft grundsätzlich nicht als "Zusage dem Grunde nach" ausgelegt werden.
2. Das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 führt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Erklärung der Klägerin vom 4. Juni 1998 ist auf der Grundlage dessen auszulegen, was der Beklagte ihr im Juni 1998 entnehmen konnte und nicht anhand einer Äuße rung, die die Klägerin fünf Monate später gegenüber einem Dritten gemacht hat.
3. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 in der Lage. Die Klägerin hat dem Beklagten angeboten, bis zum Abschluss der Sanierung des Gebäudes den über 300.000 DM hinausgehenden Betrag entgegen ihrer Mahnung vom 20. Mai 1998 nicht weiter zu verfolgen und nach dem Abschluss der Renovierung des Gebäudes im Hinblick auf etwaige Mehrkosten wegen des Schwammbefalls in Verhandlungen um eine Minderung des Kaufpreises einzutreten. Ein Verzicht der Klägerin auf einen Teil der offenen Kaufpreisforderung ist nicht erfolgt. Die zugesagten Verhandlungen sind mit der entgegenstehen Entschließung des Stadtrats der Klägerin gescheitert. Ein Schaden, dessen Ersatz der Beklagte im Hinblick auf die Verhandlungszusage des Bürgermeisters , die die Willensbildung des Stadtrats übergangen hat, verlangen könnte, ist nicht ersichtlich.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

(1) Vereinigen sich Grundstücks- und Gebäudeeigentum in einer Person, so ist eine Veräußerung oder Belastung allein des Gebäudes oder des Grundstücks ohne das Gebäude nicht mehr zulässig. Die Befugnis zur Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder zu deren Abwendung bleibt unberührt. Der Eigentümer ist verpflichtet, das Eigentum am Gebäude nach § 875 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzugeben, sobald dieses unbelastet ist oder sich die dinglichen Rechte am Gebäude mit dem Eigentum am Gebäude in seiner Person vereinigt haben. Der Eigentümer des Gebäudes und der Inhaber einer Grundschuld sind verpflichtet, das Recht aufzugeben, wenn die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt worden ist, nicht entstanden oder erloschen ist. Das Grundbuchamt hat den Eigentümer zur Erfüllung der in den Sätzen 3 und 4 bestimmten Pflichten anzuhalten. Die Vorschriften über den Grundbuchberichtigungszwang im Fünften Abschnitt der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer kann von den Inhabern dinglicher Rechte am Gebäude verlangen, die nach § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Zustimmung zur Aufhebung zu erteilen, wenn sie Rechte am Grundstück an der gleichen Rangstelle und im gleichen Wert erhalten und das Gebäude Bestandteil des Grundstücks wird.

(3) Im Falle einer Veräußerung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Erwerber vom Eigentümer auch den Ankauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach diesem Abschnitt verlangen. Der Preis ist nach dem vollen Verkehrswert (§ 70) zu bestimmen. Im Falle der Veräußerung des Grundstücks ist § 71 anzuwenden. Eine Preisermäßigung nach § 73 kann der Erwerber vom Eigentümer nur verlangen, wenn

1.
die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
2.
er sich gegenüber dem Eigentümer wie in § 73 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet.
Der frühere Grundstückseigentümer erwirbt mit dem Entstehen einer Nachzahlungsverpflichtung des Eigentümers aus § 73 Abs. 1 ein vorrangiges Pfandrecht an den Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erwerber aus einer Nutzungsänderung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 240/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1960 übertrug die Klägerin der Beklagten ohne Gegenleistung ein Grundstück zum Zweck der Erweiterung und des Ausbaus des auf dem benachbarten Grundstück bereits bestehenden Schlachthofs. Unter 8. a) des Vertrags heißt es:
"Für den Fall, daß die Erwerberin den Schlachthausbetrieb binnen 50 Jahren seit Vertragsschluß aus irgend einem Grund aufgibt , ohne durch behördliche Maßnahmen dazu genötigt zu werden , hat die Stadt das Recht, entweder die kostenlose Rückübertragung des übereigneten Grundstücks auf sie oder, im Falle eines Erwerbs des Schlachthausareals durch Dritte, die Abführung
des auf das übereignete Grundstück verhältnismäßig entfallenden Erlöses an die Stadt zu verlangen." Die Beklagte erfüllte die durch EG-Richtlinien, die mit der Fleischhygiene -Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120) in nationales Recht umgesetzt wurden, geänderten Anforderungen an den Betrieb eines Schlachthofs nicht. Deswegen untersagte das zuständige Landratsamt mit Verfügung vom 22. April 1997 das Inverkehrbringen des in dem Schlachthof gewonnenen Fleisches zum menschlichen Verzehr. Das von der Beklagten betriebene Widerspruchsverfahren war erfolglos. Anfang 1998 schloß sie den Schlachthof.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Betrieb des Schlachthofs aus eigenem Willen aufgegeben; sie habe sich nämlich entschieden gehabt, ihn an einem anderen Ort fortzuführen. Die Schließung des Schlachthofs sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Die Beklagte sei dazu nicht durch behördliche Maßnahmen genötigt worden.
Das Landgericht hat der auf Rückübereignung des Grundstücks gerichteten Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Rückübereignungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte durch die Entscheidung des Landratsamts vom 22. April 1997 zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs genötigt worden sei. Daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Betriebsaufgabe durch bauliche Investitionen abzuwenden, führe nicht zur Freiwilligkeit der Schließung des Schlachthofs. Zwar habe die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Betriebs zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Unterhaltungspflicht durch Investitionen sicher zu stellen, daß behördliche Auflagen und gesetzliche Anforderungen erfüllt wurden. Aber die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu treffen, die über das übernommene wirtschaftliche Betriebsrisiko hinausgingen. Das Risiko einer Störung des Schlachthofbetriebs von außen durch behördliche Maßnahmen, auch infolge verschärfter gesetzlicher Anforderungen, habe sie gerade nicht tragen sollen. Die aufgrund der Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung erforderlichen Veränderungen hätten die der Beklagten obliegenden Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen überschritten.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß eine die Rückübereignungspflicht nicht auslösende Betriebsaufgabe auf Maßnahmen jeder staatlichen Behörde beruhen kann; eine Beschränkung auf behördliche Maßnahmen der Klägerin läßt sich der Regelung in 8. a) des Übereignungsvertrags nicht entnehmen. Ebenfalls richtig ist die weitere Annahme, daß die
behördliche Maßnahme, die zu der Betriebsaufgabe führt, auch auf der Änderung der für den Betrieb des Schlachthofs maßgeblichen Rechtslage beruhen kann; damit scheidet eine Beschränkung auf die Fälle, daß z.B. das Gelände für andere öffentliche Zwecke benötigt wird oder daß der Schlachthof aus immissionsschutzrechtlichen Gründen an der Stelle nicht mehr betrieben werden darf, aus.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Auslegung der Rückübereignungsklausel durch das Berufungsgericht.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht zunächst von dem Begriffswortlaut ausgeht (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535 m.w.N.); auch mißt es dem Wort "Nötigung" für sich genommen einen zutreffenden Sinn bei. Jedoch berücksichtigt das Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien bei dem Abschluß des Übereignungsvertrags (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514; BGH, Urt. v. 3. April 2000, II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196) nicht ausreichend. Seine Auslegung begünstigt einseitig die Beklagte. Sie führt dazu, daß diese den Betrieb des Schlachthofs aufgrund einer behördlichen Verfügung sanktionslos einstellen kann, auch wenn diese allein darauf beruht, daß die Beklagte die geänderten Zulassungsvoraussetzungen für den Betrieb des Schlachthofs tatsächlich nicht mehr erfüllt. Denn in diesem Fall wird die Beklagte nicht durch die behördliche Maßnahme, sondern durch Rentabilitätserwägungen zur Aufgabe "genötigt". Geht man mit dem Berufungsgericht - richtigerweise - davon aus, daß das wirtschaftliche Risiko des Schlachthofbetriebs der Beklagten oblag, so mußte die Beklagte nicht nur in die gewöhnlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen investieren, son-
dern auch sicherstellen, daß die zwischenzeitlich verschärften Zulassungsvor- aussetzungen erfüllt wurden. Daß die Parteien dieses Risiko der Beklagten abgenommen hätten, ergibt sich weder aus der Klausel noch aus dem Parteivortrag. Es auf die Klägerin zu verlagern, wäre nur dann interessengerecht, wenn der durch die Fleischhygiene-Verordnung notwendig gewordene Investitionsbedarf einen Umfang erreicht, der eine Fortführung des Betriebs während der Restlaufzeit der Rückübertragungsverpflichtung objektiv unzumutbar sein läßt.

b) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, ist das Revisionsgericht zu eigener Auslegung befugt (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, aaO; BGH, Urt. v. 3. April 2000, aaO).
Nach 8. a) des Übereignungsvertrags ist die Beklagte zur Aufgabe des Schlachthofbetriebs ohne Verpflichtung zur Rückübereignung des Grundstücks berechtigt, wenn für sie die Weiterführung aufgrund behördlicher Maßnahmen unzumutbar wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die Änderung der Gesetzeslage dazu führt, daß zur Aufrechterhaltung des Betriebs Investitionen erforderlich werden, die wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Dafür reicht die bloße Einschränkung des Betriebsergebnisses mit der Folge einer Minderung des Gewinns allerdings nicht aus. Vielmehr muß die Grenze zur Unrentabilität überschritten werden, d.h. die Investitionen müssen sich nicht mehr amortisieren dürfen.
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welchen finanziellen Aufwand
die Anpassung des Schlachthofbetriebs an die Erfordernisse der Fleischhygiene -Verordnung erforderte und ob sich dieser Aufwand rentierte, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird anhand einer auf die Restlaufzeit der Rückübereignungsverpflichtung bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung prüfen müssen, ob die Weiterführung des Schlachthofbetriebs für die Beklagte unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen unzumutbar war.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Verkauf verweigern, wenn der Nutzer bei der Bestellung des Nutzungsrechts oder, falls ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde, der Nutzer bei der Erlangung des Besitzes am Grundstück unredlich im Sinne des § 4 des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ist ein Nutzungsrecht begründet worden, kann der Grundstückseigentümer die Einrede nach Satz 1 nur dann erheben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt.

(2) Der Grundstückseigentümer, der die Aufhebung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfristen beantragt hat, ist zur Erhebung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Einrede nicht berechtigt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Einrede ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet oder im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurde. Hatte die für die Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts zuständige staatliche Stelle vor Baubeginn der Inanspruchnahme des Grundstücks widersprochen, so sind der Erbbauzins nach den für die jeweilige Nutzung üblichen Zinssätzen und der Ankaufspreis nach dem ungeteilten Bodenwert zu bestimmen. § 51 ist nicht anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.