Bewertungsgesetz - BewG | § 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935

Bewertungsgesetz - BewG | § 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:

1.
Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
2.
Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
4.
unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.

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(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sic
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published on 26/11/2004 00:00

Tatbestand   1  Der Kläger schloss als Käufer mit der ............. (im Folgenden: R-GmbH) als Verkäuferin am 20. Dezember 1994 einen Kaufvertrag ab über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt elf Eigentumswohnungen, a
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