Erhebungsbereich
(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf 1. folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige: a) 55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen, b) 55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, c) 55.3 – Campingplätze, d) 55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen; 2. Schulungsheime; 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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