Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 33
Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 33
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. Der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen.
(2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde.
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Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigefü
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published on 25/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/01 Verkündet am: 25. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesge
published on 18/05/2004 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 154/97) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„1. Die Bescheide des vom 24.01.1997 (Az.: DI/2 - BEG -) und vom
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