Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 11 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

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Fahrgastbeförderung: Kein Rechtsanspruch auf Beförderung mit „E-Scooter“ im Bus

07.05.2015

Bürger mit körperlichen Einschränkungen haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden.
andere

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 2 Anspruch auf Beförderung


Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befö

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 12 Beförderung von Tieren


(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. (3) Blindenführhunde, die e
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 2 Anspruch auf Beförderung


Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befö

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juni 2015 - 13 B 159/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 23. Jan. 2015 - 7 L 31/15

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor 1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2.              Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuge

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Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert...