Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

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Fahrgastbeförderung: Kein Rechtsanspruch auf Beförderung mit „E-Scooter“ im Bus

07.05.2015

Bürger mit körperlichen Einschränkungen haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden.
andere

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 11 Beförderung von Sachen


(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäs
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 11 Beförderung von Sachen


(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäs

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - BefBedV | § 12 Beförderung von Tieren


(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. (3) Blindenführhunde, die e

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 23. Jan. 2015 - 7 L 31/15

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor 1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2.              Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuge

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(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. (3) Blindenführhunde, die einen Blinden...