Bundesberggesetz - BBergG | § 120 Bergschadensvermutung

Bundesberggesetz - BBergG | § 120 Bergschadensvermutung
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Bundesberggesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß

1.
der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder
2.
die Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen
a)
durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder
b)
von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat.

(2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.

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(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel
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Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschli
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 18/03/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die
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