Baugesetzbuch - BBauG | § 52 Umlegungsgebiet

(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.

(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Baugesetzbuch - BBauG | § 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk


(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans


(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht ge

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2000 - III ZR 71/00

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/00 Verkündet am: 5. Oktober 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -----------

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Juni 2014 - 102 U 2/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1-4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013, Az. 50 O 10/12 Baul., abgeändert und der Umlegungsbeschluss der Beteiligten 5 vom 30.04.2012 „Ma. “ aufgehoben. 2. Die Beteiligte

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Mai 2006 - 8 K 889/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

Tenor Die Beklagten werden verurteilt, den Gesellschaftsvertrag, städtebaulichen Vertrag und Vertrag zur Erschließung des Baugebiets „R.-W.“ in K.-I., Anlage 1 zur Urkunde des Notars W. E. in S. vom 28. August 1996, Urkundsrolle Nr. .../... ... abzu

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(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene...