Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 58 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
8.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
9.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
10.
Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
11.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 17 StGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 17 StGB

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 17 StGB.

Arbeitsgericht Hamburg Teilbeschluss, 31. Okt. 2014 - 1 BV 4/13

bei uns veröffentlicht am 31.10.2014

Tenor 1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers  A. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt. 2. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingr

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2008 - 16 Sa 211/08 - wird zurückgewiesen.