Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - BauWiAusbV 1999 | § 58 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Inhaltsverzeichnis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, - 6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, - 7.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes, - 8.
Anbringen von Unterkonstruktionen, - 9.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken, - 10.
Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, - 11.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, - 12.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, - 13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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published on 31.10.2014 00:00
Tenor
1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.
2. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingr
published on 16.06.2010 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2008 - 16 Sa 211/08 - wird zurückgewiesen.
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