Arbeitsgericht Hamburg Teilbeschluss, 31. Okt. 2014 - 1 BV 4/13

bei uns veröffentlicht am31.10.2014

Tenor

1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers  A. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

2. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

3. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

4. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

5. ...

6. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

7. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers F. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

8. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers F1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

9. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers G. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

10. ...

11. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

12. ...

13. ...

14. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

15. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

16. ...

17. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers J. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

18. ...

19. ...

20. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

21. ...

22. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

23. ...

24. ...

25. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

26. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers N. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

27. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers N1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

28. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers O. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

29. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

30. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

31. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

32. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers R3 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

33. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

34. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

35. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

36. ...

37. ...

38. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S3 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

39. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S4 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

40. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S5 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

41. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers V. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

42. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

43. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W1 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

44. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W2 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

45. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W3 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

46. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W4 in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

47. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Z. in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe wird ersetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Mitarbeitern der Beteiligten zu 1).

2

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) erbringt Dienstleistungen für einen Kunden bei der Herstellung von Luftfahrzeugen. Sie unterhält u.a. am Standort Hamburg eine Betriebsstätte, in der 151 Mitarbeiter inklusive Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Beteiligter zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) für den Standort Hamburg gewählte Betriebsrat. Mitarbeiter der Beteiligten zu 1) sind tätig in den Bereichen Single Aisle, Long Range, AWACS, A 380 und A400M. In diesen Bereichen gibt es folgende Arbeitsplätze: Reinigen und Rüsten, Fußbodeneinbau, Fenstereinbau, Isolierung und Versorgungszentrale. Hinsichtlich der auf den einzelnen Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten wird verweisen auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 19. Juni 2013.

3

Die Beteiligte zu 1) schloss am 9. März 2012 mit der IG Bau einen Entgelttarifvertrag, der die Geltung u.a. des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im Folgenden BRTV) in der jeweils gültigen Fassung bei ihr vorsieht und der zum 1. April 2012 in Kraft trat.

4

Mit Vereinbarung vom 2./3. Juli 2012 verständigten sich die Betriebsparteien darauf, die Wochenfrist des § 99 BetrVG zur Stellungnahme zu den erforderlich werdenden Eingruppierungen der Mitarbeiter in die Tarifgruppen BRTV auf 3 Wochen zu verlängern. Am 3. Juli 2012 übergab der damalige Personalleiter der Beteiligten zu 1), Herr Z1, Anhörungsunterlagen zur entsprechenden Eingruppierung (Anlagen zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 19. Juni 2013) an die Vorsitzende des Beteiligten zu 2) mit Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete (= Arbeitstätigkeiten) sowie eine Auswertung der von jedem Arbeitnehmer im Zeitraum Januar bis Juni 2012 in den Arbeitspaketen geleisteten Arbeitsstunden.

5

Die Vorsitzende des Beteiligten zu 2) versuchte am 23. Juli 2013, den Personalleiter der Beteiligten zu 1) zu erreichen, um die Stellungnahmen des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen zu übergeben. In einem mit Herrn Z1 am 24. Juli 2013 geführten Telefonat erklärte dieser, sie solle den Ordner mit den Stellungnahmen liegen lassen, er werde ihn mitnehmen, wenn er nächste Woche in Hamburg sei. Die Stellungnahmen des Beteiligten zu 2) erhielt der Personalleiter am 31. Juli 2012.

6

Mit Antragsschrift vom 12. März 2013, beim Arbeitsgericht Hamburg am 13. März 2013 eingegangen, beantragte die Beteiligte zu 1) zunächst, festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der namentlich genannten 98 Mitarbeiter als erteilt gelte, hilfsweise die Zustimmung zu ersetzen.

7

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 begründete die Beteiligte zu 1), warum die vom Betriebsrat jeweils für richtig gehaltene Eingruppierung nicht zutreffend sei und trug zum Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter und unter Vorlage der Anhörungsunterlagen an den Betriebsrat vor.

8

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht Hamburg die Verhandlung und Entscheidung zunächst auf die Anträge zu 1), 2), 4), 6) bis 9), 11), 13) bis 15), 17), 18), 20), 22), 23), 25) bis 47) und 76) beschränkt. Dabei handelt es sich um Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle. Der Tätigkeitsbereich und die Ausbildung der Mitarbeiter dieses Arbeitsbereichs, soweit noch Gegenstand des Verfahrens, sowie die vom Beteiligten zu 2) für zutreffend gehaltene Eingruppierung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

9

Nr.     

Name   

Tätigkeit/Abteilung

Ausbildung

Vergütungsgruppe nach Auffassung
des Beteiligten zu 2)

1       

A.     

Single Aisle / Fenstereinbau

Maschinenbauer

4

2       

A1     

Single Aisle / Isolierung und Fenstereinbau

Bauzeichner

4

3       

B.     

Single Aisle / Isolierung

Maurer / Hochpolier

4

4       

B1    

Single Aisle / Isolierung

Karosserie- und Fahrzeugbauer

4

6       

E.    

Single Aisle / Reinigung

Schlosser

4

7       

F.    

Single Aisle / Isolierung

Dreher, Gas-, Wasserinstallateur

4

8       

F1    

Single Aisle / Isolierung

Facharbeiter Ausbaumaurer

4

9       

G.    

Single Aisle / Isolierung

Baufacharbeiter

4

11    

H.    

Single Aisle / Reinigung und Versorgungszentrale 

Elektriker

4

14    

H1    

Single Aisle / Isolierung und Fenstereinbau

Teilfacharbeiter Fleischverarbeitung

4

15    

H2    

Single Aisle / Fußbodenmontage

Werkzeugmechaniker

4

17    

J.    

Single Aisle / Reinigung

Monteur im Flugzeugbau

5

20    

K.    

Single Aisle / Fußbodenmontage

Gas- und Wasserinstallateur

4

22    

K1    

Single Aisle / Fußbodenmontage

Monteur im Flugzeugbau

4

25    

M.    

Single Aisle / Isolierung und Fenstereinbau

Maschinen- und Anlagenmonteur

4

26    

N.    

Single Aisle / Fußbodenmontage

Koch   

4

27    

N1    

Single Aisle / Isolierung

Koch   

4

28    

O.    

Single Aisle / Isolierung

Zimmerer

4

29    

R.    

Single Aisle / Isolierung

Monteur im Flugzeugbau

5

30    

R1    

Single Aisle / Isolierung

Schlosser

4

31    

R2    

Single Aisle / Fußbodenmontage

Monteur im Flugzeugbau

5

32    

R3    

Single Aisle / Isolierung

Baufacharbeiter

4

33    

S.    

Single Aisle / Isolierung

Kfz-Mechaniker

4

34    

S1    

Single Aisle / Fußbodenmontage

Fachkraft Wasserversorgungstechnik

4

35    

S2    

Single Aisle / Isolierung

Monteur Flugzeugbau

5

38    

S3    

Single Aisle / Fenstereinbau

Maschinenbauer

4

39    

S4    

Single Aisle / Fußbodenmontage

Tischler

4

40    

S5    

Single Aisle / Isolierung

Fliesenleger

4

41    

V.    

Single Aisle / Isolierung

Landmaschinenschlosser

4

42    

W.    

Single Aisle / Isolierung

Monteur im Flugzeugbau

5

43    

W1    

Single Aisle / Reinigung

Baufacharbeiter

4

44    

W2    

Single Aisle / Isolierung

Zerspaner

4

45    

W3    

Single Aisle / Fenstereinbau

Tischler und Berufskraftfahrer

4

46    

W4    

Single Aisle / Isolierung

Schlosser

4

47    

Z.    

Single Aisle / Isolierung

Werkzeugmechaniker

4

10

Die Beteiligte zu 1) führt aus, dass die vom Beteiligten zu 2) genannten Gründe die Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermöchten. Die Mitarbeiter, für die sie eine Eingruppierung in Gruppe 2 beantragt habe, erfüllten nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 4, da sie nicht selbständig die Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausübten. Hierfür sei ein entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative notwendig.

11

Auf eine etwaige Unvollständigkeit der Unterrichtung habe der Beteiligte zu 2) im Übrigen innerhalb der (verlängerten) Wochenfrist hinweisen müssen. Im Übrigen liege eine ausreichende Information vor. Bei der Vereinbarung zur (weiteren) Fristverlängerung sei gegen das Schriftlichkeitsgebot verstoßen worden. Die telefonisch getroffene Vereinbarung sei zu unbestimmt. Eine Vereinbarung der Verlängerung der Frist auf einen unbestimmten Zeitpunkt sei ebenso unwirksam wie die Absprache, dass Verfahren sei erst mit Übergabe der Zustimmung oder des Widerspruchs des Betriebsrats abgeschlossen. So liege es auch hier.

12

Die Beteiligte zu 1) beantragt unter Rücknahme der bisherigen Hauptanträge,

13

1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A. zu ersetzen;
2. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A1 zu ersetzen;
3. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;
4. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;
5. ...;
6. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;
7. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F. zu ersetzen;
8. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F1 zu ersetzen;
9. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers G. zu ersetzen;
10. ...;
11. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;
12. ...;
13. ...;
14. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;
15. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;
16. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;
17. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;
18. ...;
19. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;
20. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;
21. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;
22. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;
23. ...;
24. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers L. zu ersetzen;
25. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;
26. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N. zu ersetzen;
27. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N1 zu ersetzen;
28. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers O. zu ersetzen;
29. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;
30. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R1 zu ersetzen;
31. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R2 zu ersetzen;
32. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R3 zu ersetzen;
33. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S. zu ersetzen;
34. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;
35. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;
36. ...;
37. ...;
38. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;
39. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen;
40. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S5 zu ersetzen;
41. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;
42. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;
43. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;
44. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;
45. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W3 zu ersetzen;
46. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W4 zu ersetzen;
47. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z. zu ersetzen.

14

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

15

die Anträge zurückzuweisen.

16

Der Beteiligte zu 2) führte zunächst aus, die Frist des § 99 BetrVG habe noch gar nicht zu laufen begonnen, weil er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Eine konkrete Zuordnung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zur geplanten Eingruppierung sei nicht dargestellt worden.

17

Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 4 des BRTV lägen vor. Die Begriffsbestimmung des BAT zu den Anforderungen, die an selbständige Leistungen zu stellen seien, könne nicht übertragen werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass im Arbeitsbereich der Beteiligten zu 1) eine hohe Vorgabendichte aus technischen Erfordernissen und Sicherheitsgründen bestehe. Ein gegebener Entscheidungsspielraum werde tariflich aber nicht gefordert. Die Arbeitnehmer hätten überwiegend eine berufliche Ausbildung im handwerklichen oder technischen Bereich in der Bau- oder Metallbranche abgeschlossen. In diesen Ausbildungen würden Fähigkeiten vermittelt, die die Absolventen in die Lage versetzten, handwerklich–technische Aufgaben zu bewältigen. Alle Beschäftigten übten ihre Tätigkeit seit mehr als 2 Jahren aus. Sie hätten damit langjährige Berufserfahrung und weitere praktische Fertigkeiten erworben. Die Mitarbeiter hätten überwiegend eine handwerkliche oder technische Ausbildung aus der Bau- oder Metallbranche. Sie hätten hierdurch Fähigkeiten erworben, die sie in die Lage versetzten, handwerklich-technische Aufgaben zu bewältigen. Auf eine Ausbildung als Isolierer komme es nicht an. Es sei auch nicht erforderlich, dass alle Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausgeübt würden. Dies gelte insbesondere, weil das Aufgabengebiet der Beteiligten zu 1) so gestaltet sei, dass nur spezielle Facharbeiten anfallen und andere Facharbeiten aus diesem Berufsbild nicht angeboten werden.

18

Soweit für einige der Mitarbeiter eine Eingruppierung in Gruppe 5 für zutreffend gehalten werde, ergebe sich dies daraus, dass diese Mitarbeiter eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten.

19

Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

20

Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig und im beschiedenen Umfang auch begründet. Nicht entschieden hat die Kammer infolge der erfolgten Beschränkung auf die Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle über die, wenngleich bereits gestellten, Anträge zu Nr. 16, 19 und 24, da die betroffenen Mitarbeiter nicht in dem genannten Bereich beschäftigt sind. Da die Lohngruppen, in die einzugruppieren ist, im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe geregelt sind, der hier aufgrund des für die Beteiligte zu 1) geschlossenen Haustarifvertrages zur Anwendung kommt, hat die Kammer den Beschlusstenor entsprechend angepasst.

21

1. Zur Entscheidung über die gestellten Anträge ist das Arbeitsgericht nach § 2a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG zuständig. Richtige Verfahrensart ist nach § 2a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren.

22

2. Die auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle in Lohngruppe 2 gerichteten Anträge des Beteiligten zu 1) sind begründet. Die Zustimmung ist durch das Arbeitsgericht zu ersetzen, weil die Beteiligte zu 1) das Verfahren nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet hat und ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht vorliegt.

23

a) Bei der Eingruppierung der Mitarbeiter infolge der (erstmaligen) Anwendung des BRTV handelt es sich um eine personelle Maßnahme, die die Zustimmung des Beteiligten zu 2) nach § 99 BetrVG erfordert.

24

b) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat (vgl. BAG vom 5. Mai 2010, AP Nr. 130 zu § 99 BetrVG 1972).

25

Dieser Verpflichtung ist der Beteiligte zu 1) mit der Vorlage der Anhörungsschreiben und jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2014 nachgekommen.

26

c) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmung gegen die geplante personelle Maßnahme schriftlich unter ausreichender Mitteilung der Gründe, die die Zustimmungsverweigerung tragen sollen, verweigert. Dabei ist darauf abzustellen, dass die Betriebsparteien wirksam die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG jedenfalls zunächst bis 24. Juli 2014 verlängert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beteiligte zu 2) die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerungen gefasst und diese schriftlich begründet. Soweit die Unterlagen dem Personalleiter der Beteiligten zu 2) erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind, folgt hieraus nicht die Fiktion der Zustimmungserteilung. Die telefonisch am 24. Juli 2014 getroffene Abrede verlängert nicht die Frist für die Stellungnahme durch den Betriebsrat. Auch die Betriebsparteien gingen bei diesem Telefonat davon aus, dass die entsprechenden Schreiben fertig vorlagen. Es handelte sich um eine reine Absprache, wie die Unterlagen infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters der Beteiligten zu 2) zugeleitet werden sollen, mithin eine Vereinbarung über die Umstände, unter denen der Zugang der vorliegenden Widersprüche sichergestellt werden könne. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Verlängerung der Stellungnahmefrist wirksam nur schriftlich hätte erfolgen können und ob eine Fristverlängerung bis zur In Empfangnahme der Unterlagen durch den Personalleiter zu unbestimmt gewesen wäre. Die Bindung der Beteiligten zu 1) an die getroffene Zugangsvereinbarung ergibt sich schon aus dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit, § 2 BetrVG.

27

d) Die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter in Lohngruppe 2 war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da dem Beteiligten zu 2) kein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Seite steht. Es handelt sich um die zutreffende Vergütungsgruppe. Im Einzelnen:

(1)

28

Für eine Eingruppierung der Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle kommen nach § 5 Ziff. 3 des BRTV folgende Vergütungsgruppen in Betracht:

29

Lohngruppe 2 - Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer -

30

Tätigkeit:

31

- fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung

32

Regelqualifikation:

33

- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
- Baumaschinistenlehrgang
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten

34

Tätigkeitsbeispiele:

35

1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):

36

- Vorbereiten des Untergrundes
- Erhitzen und Herstellen von Asphalten
- Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse

37

2. Baustellen-Magaziner:

38

- Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
- Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
- Führen von Bestandslisten

39

3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):

40

- Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
- Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
- Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
- Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen

41

4. Fertigteilbauer:

42

- Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
- Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
- Herstellen von Verbundbauteilen
- Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen

43

5. Fuger, Verfuger:

44

- Herstellen von Fugenmörtel aller Art
- Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
- Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten;
Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

45

6. Gleiswerker:

46

- Herstellen des Unterbaus
- Verlegen von Schwellen und Schienen

47

7. Mineur:

48

- Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
- Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten

49

8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):

50

- Vorbereiten des Untergrundes
- Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
- Zurichten und Befestigen von Putzträgern
- Herstellen und Aufbringen von Putzen
- Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

51

9. Rabitzer:

52

- Herstellen der Unterkonstruktionen
- Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

53

10. Rammer (Pfahlrammer):

54

- Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
- Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände

55

11. Rohrleger

56

- Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
- Abdichten von Rohrverbindungen
- Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen

57

12. Schalungsbauer (Einschaler):

58

- Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
- Herstellen von Schalplatten
- Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen

59

13. Schwarzdeckenbauer (Teer- und Bitumenwerker):

60

- Vorbereiten des Untergrundes
- Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
- Einbauen und Verdichten des Mischgutes
- Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken

61

14 Betonstraßenwerker:

62

- Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
- Herstellen von Betonstraßendecken

63

15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):

64

- Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
- Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch

65

16. Terrazzoleger:

66

- Herstellen von Terrazzomischungen
- Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
- Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo

67

17. Wasser- und Landschaftsbauer:

68

- Herstellen von Uferbefestigungen
- Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
- Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten

69

18. Maschinisten

70

- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten

71

19. Kraftfahrer:

72

- Führen von Kraftfahrzeugen

73

Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer -

74

Tätigkeit:

75

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

76

Regelqualifikation:

77

- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer
- Prüfung als Berufskraftfahrer
- durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

78

Tätigkeitsbeispiele:

79

keine

80

Lohngruppe 4 - Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer -

81

Tätigkeit:

82

selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

83

Regelqualifikation:

84

- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
- Prüfung als Baumaschinenführer
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

85

Tätigkeitsbeispiele:

86

keine

87

Lohngruppe 5 - Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter -

88

Tätigkeit:

89

- Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
- selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
- Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung

90

Regelqualifikation:

91

- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
- Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
- durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

92

Tätigkeitsbeispiele:

93

keine

94

Lohngruppe 6 - Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister -

95

Tätigkeit:

96

Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit

97

Regelqualifikation:

98

- Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
- Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung

99

Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.

100

Tätigkeitsbeispiele:

101

keine

(2)

102

Soweit der Betriebsrat für die Mehrheit der Mitarbeiter des Bereichs Single Aisle Vergütungsgruppe 4 für zutreffend erachtet, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Die Regelqualifikation für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 als Spezialfacharbeiter setzt voraus, dass der Mitarbeiter eine baugewerbliche Stufenausbildung der 2. Stufe genossen hat (ab dem 2. Jahr seiner Tätigkeit) oder dass er durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hat. Zudem muss er selbständig „Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes“ ausführen.

103

Die Mitarbeiter Nr. 3 (B.), 8 (F1), 9 (G.), 28 (O.), 32 (R3) und 43 (W1) haben zwar eine baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft erworben: als Maurer, Bauchfacharbeiter (nach Mitteilung der Betriebsparteien), Zimmerer und Rohrleitungsbauer. Gleichwohl scheitert eine Eingruppierung in Gruppe 4 daran, dass sie keine Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführen. „Jeweilig“ ist nämlich auf Tätigkeiten des Berufsbildes bezogen, für welches die baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe abgeschlossen wurde. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob entsprechende Facharbeiten selbständig ausgeführt werden, kommt es insoweit nicht an.

104

Soweit Mitarbeiter eine andere Ausbildung genossen haben oder eben nicht mit Tätigkeiten des entsprechenden Berufsbildes der 2. Stufe der baugewerblichen Stufenausbildung beschäftigt sind, kommt eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 4 nur in Betracht, wenn sie durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben haben. Dies kann anhand des bisherigen Sachvortrages nicht angenommen werden. Wenn ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Ausbildung vergütungsmäßig mit einem Ausgebildeten gleichgestellt werden soll, ist es sachgerecht zu verlangen, sich durch Berufsausübung Fertigkeiten anzueignen, die denen des Ausgebildeten gleichwertig sind (vgl. BAG vom 14. November 2007, AP Nr. 298 zu § 1 Tarifverträge: Bau; LAG Nürnberg vom 15. August 2006, Az. 7 Sa 700/05, juris, beide zur insoweit vergleichbaren Regelung der Lohngruppe 3). Notwendig ist das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt werden. Vorliegend kann aus der Mitteilung der von den Mitarbeitern verrichteten Tätigkeiten allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie die hierfür erforderlichen Fertigkeiten besitzen. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Erforderlich ist, dass durch langjährige Berufserfahrung der baugewerblichen Stufenausbildung 2. Stufe gleichwertige Fertigkeiten erworben werden. Die Fertigkeiten müssen dabei umfassend sein, etwa der Ausbildung zum Wärme-, Kälte und Schallschutzisolierer nach dem 8. Abschnitt der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, was hier nach Aussage der Betriebsparteien am ehesten in Betracht kommt, entsprechen. Der Gegenstand der Ausbildung ergibt sich dann aus § 58 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. Hier bestehen an dem Erwerb gleichwertiger Fertigkeiten schon deshalb Zweifel, weil bei der Beteiligten zu 1) unstreitig schon nicht alle dem Berufsbild eines Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechenden Tätigkeiten anfallen.

(3)

105

Auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 5 betreffend die Mitarbeiter zu Nr. 17 (J.), 22 (K1), 29 (R.), 31 (R2), 35 (S2) und 42 (W.) liegen hier nicht vor. Das entsprechende Eingruppierungsbegehren stützt der Beteiligte zu 2) darauf, dass diese Mitarbeiter eine kleine Gruppe von Arbeitnehmer führen. Allerdings ist offen und auch vom Beteiligten zu 2) nicht näher dargelegt, um welche Gruppe von Arbeitnehmern es sich jeweils handelt und worin die Führung der Gruppe bestehen soll.

(4)

106

Bezüglich aller hier betroffenen Mitarbeiter geht die Beteiligte zu 1) insoweit zu Recht davon aus, dass die Lohngruppe 2 die zutreffende Vergütungsgruppe ist. Die von der Kammer zunächst in Erwägung gezogene Eingruppierung in Lohngruppe 3 scheitert daran, dass auch das Vorliegen deren Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann.

107

Zum einen führen die Mitarbeiter nach dem bisherigen Vorbringen unstreitig nicht alle Tätigkeiten des Berufsbildes des hier in Betracht kommenden Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers aus. Denn hierzu gehören auch das Erstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz und das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu den bei der Beteiligten zu 1) anfallenden Aufgaben. Dass die Beteiligte zu 1) nicht alle Tätigkeiten anbietet, die zum Berufsbild gehören, ist aus Sicht der betroffenen Mitarbeiter misslich, weil es die Möglichkeit einer Vergütung nach Lohngruppe 3 sperrt. Für dieses Ergebnis streitet aber der Gedanke, dass es der im BRTV angelegten unterschiedlichen Wertigkeit der verschiedenen Lohngruppen zueinander bei Tätigkeiten unterschiedlichen Umfangs Rechnung trägt.

108

Zudem geht die Kammer davon aus, dass die hier betroffenen Mitarbeiter nicht die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 erfüllen:

109

- Der Mitarbeiter muss entweder über eine baugewerbliche Stufenausbildung 2. Stufe verfügen und im 1. Jahr mit Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beschäftigt sein. Soweit einige der Mitarbeiter über eine entsprechende Ausbildung verfügen, etwa B. (Nr. 3) als Maurer und O. (Nr. 28) als Zimmerer, scheitert deren Eingruppierung in Lohngruppe 3 daran, dass diese Mitarbeiter nicht Tätigkeiten des jeweiligen Berufsbildes ausüben, auf das sich ihre Stufenausbildung bezieht.

110

- Die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 ist zwar auch erfüllt, soweit Mitarbeiter über eine baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung verfügen. Soweit Mitarbeiter eine anerkannte Ausbildung als Tischler o.ä. absolviert haben, kann ebenfalls nach gewonnener Berufserfahrung eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt sein. Gleiches gilt, soweit Mitarbeiter eine anerkannte anderweitige Ausbildung genossen haben oder gar nur durch längere Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben haben. Allerdings muss die – und zwar bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworbene – Berufserfahrung es rechtfertigen, den Mitarbeiter demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung 2. Stufe gleichzustellen. Die durch Berufserfahrung erworbenen Fertigkeiten müssen insoweit insgesamt denen aus der baugewerblichen Stufenausbildung für das jeweilige Berufsbild, hier das des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechen. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

111

- Die Voraussetzung der anerkannten Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung bezieht sich auf baugewerbliche Ausbildungen vor Einführung der Stufenausbildung (Biedermann/Möller, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, S. 450 zu § 5). Eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 3 kommt dann in Betracht, wenn Facharbeiten des entsprechenden Berufsbildes ausgeführt werden. Diese Voraussetzung erfüllen die Mitarbeiter, soweit für die Kammer ersichtlich, nicht.

III.

112

Dieser Beschluss ergeht gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gerichtskosten- und auslagenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Hamburg Teilbeschluss, 31. Okt. 2014 - 1 BV 4/13

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Arbeitsgericht Hamburg Teilbeschluss, 31. Okt. 2014 - 1 BV 4/13 zitiert 9 §§.

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4. Umweltschut

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
8.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
9.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
10.
Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
11.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.