Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Feb. 2016 - AN 2 K 14.01930

published on 29/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Feb. 2016 - AN 2 K 14.01930
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzungen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie eine Rückforderung aufgrund rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügung.

Die am ...1989 geborene Klägerin studierte im Wintersemester 2008/2009 Umweltsicherung an der Fachhochschule ..., Außenstelle .... Sie stellte am 26. Oktober 2008 Antrag auf Ausbildungsförderung und gab dabei an, nur folgendes Vermögen zu haben:

Barvermögen 21,00 EUR,

Bank- und Sparguthaben 1.816,00 EUR und

Bauspar- und Prämiensparguthaben 2.006,00 EUR.

Ein vorgelegter Kontoauszug der HypoVereinsbank vom 27. Oktober 2008 wies einen Kontostand von 1.119,96 EUR aus, ein Kontoauszug der Raiffeisenbank ... einen Kontostand von 105,00 EUR zum 25. Oktober 2008 und ein Auszug des BMW Online-Sparkontos zum 30. September 2008 einen Betrag von 590,89 EUR.

Eine Bestätigung der HypoVereinsbank vom 22. Dezember 2008 bestätigte einen Kontostand zum 28. Oktober 2008 in Höhe von 1.069,96 EUR, eine Bestätigung der Raiffeisenbank ... vom 22. Dezember 2008 einen Kontostand von 105,00 EUR zum 28. Oktober 2008 und eine Bestätigung der BMW-Bank vom 23. Dezember 2008 einen Saldo von 590,89 EUR zum 28. Oktober 2008. Die Sparkasse ... bestätigte zum 28. Oktober 2008 am 22. Dezember 2008 einen Kontostand von 2.005,56 EUR.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 wurden der Klägerin BAföG-Leistungen in Höhe von 454,00 EUR für den Zeitraum 10.2008 bis 09.2009 bewilligt. Vom Gesamtbedarf in Höhe von 561,00 EUR wurden 106,82 EUR elterliches Einkommen angerechnet. Das Reinvermögen der Klägerin wurde mit 3.641,86 EUR angesetzt und blieb damit unter dem Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG.

Nachdem die Klägerin ihre Exmatrikulation zum 27. März 2009 mitgeteilt hatte, wurden die BAföG-Leistungen mit Bescheid vom 29. April 2009 ab April 2009 gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X eingestellt.

Am 2. Juni 2014 wurde dem Beklagten über einen Datenabgleich mit den Finanzbehörden bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2008 über freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 567,00 EUR verfügte, davon 67,00 EUR bei der BMW-Bank und 500,00 EUR bei der Bayerischen HypoVereinsbank AG .... Auf Aufforderung übersandte die Klägerin eine Kontobestätigung der HypoVereinsbank vom 23. Juni 2014, der den Kontostand zum 28. Oktober 2008 mit 1.069,96 EUR belegte. Vorgelegt wurde weiterhin eine Jahresbescheinigung der HypoVereinsbank über Kapitalerträge 2008, wonach Einnahmen aus Guthaben und Einlagen in Höhe von 1.482,00 EUR vorgelegen haben und sich eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 294,29 EUR ergeben habe.

Auf weitere Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2014 mit, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Jahr 2008 aus einem Sparvertrag mit Doppelbonus bei der HypoVereinsbank resultiert haben. Dieser Vertrag sei am 12. August 2008 gekündigt und das Guthaben auf das Girokonto ihrer Eltern ausgezahlt worden, weil ihre Eltern für diverse Ausgaben (u. a. Führerscheinerwerb, Anschaffung eines Laptops) in Vorleistung gegangen seien. Eine Bestätigung der HypoVereinsbank vom 1. September 2008 über die Depotschließung aufgrund Antrags vom 12. August 2008 wurde vorgelegt.

Nachdem der Aufforderung über den Nachweis des Auflösebetrags nicht nachgekommen worden war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10.2008 bis 03.2009 gemäß §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf 0,00 EUR fest und forderte zu viel gezahlte Leistungen in Höhe von 2.724,00 EUR von der Klägerin zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 Widerspruch und wendete sich gegen den Ansatz eines fiktiven Vermögens in Höhe von 20.000,00 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014, der Klägerin am 15. November 2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf einen rechtsmissbräuchlichen Übertrag von Vermögen der Klägerin an ihre Eltern.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 erhob die Klägerin hiergegen Klage und wendete sich gegen eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung. Zwar sei die Überweisung des Guthabens auf dem Sparvertrag buchungstechnisch auf das Girokonto ihrer Eltern erfolgt. Das Geld sei aber nach Verrechnung der Beträge für getätigte Auslagen wie z. B. den Führerscheinerwerb der Klägerin wieder in bar zur Verfügung gestellt worden und habe sich somit nicht mehr im Verfügungsbereich der Eltern befunden. Nach sechs Jahren könne sie nur noch die Führerscheinrechnungen in Höhe von 1.734,07 EUR belegen. Das vorhandene Geld sei für diverse Anschaffungen im Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums und für eine Urlaubsreise ausgegeben worden. Der Klageerhebung beigelegt waren sechs Kopien von Rechnungen einer Fahrschule aus der Zeit vom 18. Februar 2007 bis 26. August 2007.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 trat der Beklagte der Klage entgegen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Lauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage auf Aufhebung der Neufestsetzung der BAföG-Leistungen auf 0,00 EUR und Rückforderung in Höhe von 2.724,00 EUR für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis März 2009 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte war gemäß §§ 45 Abs. 5, 44 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 3 Nr. 9 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der bei den Studentenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung für die angefochtene Entscheidung zuständig.

Die Neufestsetzung und Rückforderung stützt sich zu Recht auf 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Er kann sich aber nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Der erlassene Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2009, geändert durch Bescheid vom 29. April 2009, ist rechtswidrig, weil Vermögen der Klägerin nicht bzw. in zu niedriger Höhe angerechnet wurde.

Die Klägerin war über das im BAföG-Antrag vom 26. Oktober 2006 angegebene und dem BAföG-Bescheid vom 28. Januar 2009 zugrunde gelegten Vermögen hinaus Inhaberin weiterer Vermögenspositionen in erheblicher Höhe im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG. Der Ansatz eines Reinvermögens in Höhe von 20.000,00 EUR durch den Beklagten erscheint dabei angemessen und jedenfalls nicht übertrieben. Da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch nicht nachgekommen ist und die vom Beklagten geforderten Vermögensnachweise nicht vorgelegt hat, insbesondere keine Nachweise über ihre Guthabensstände bei der HypoVereinsbank im Verlaufe des Jahres 2008 beigebracht hat, konnte der Beklagte auf das Vermögen der Klägerin nach den vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen schließen.

Bei dem Schluss auf das Vermögen der Klägerin war insbesondere die Jahresbescheinigung 2008 der HypoVereinsbank maßgeblich, die Zinseinnahmen aus Guthaben und Einlagen für das Jahr 2008 in Höhe von 1.482,00 EUR und eine anfallende Kapitalertragssteuer daraus in Höhe von 294,29 EUR auswies. Dieser Zinsbetrag ist nur dann mit der Bestätigung der HypoVereinsbank vom 22. Dezember 2008 über einen Kontostand von 1069,96 EUR in Übereinklang zu bringen, wenn dort neben dem bescheinigten Guthaben weitere Guthaben bestanden haben oder das Guthaben auf dem bescheinigten Konto im Laufe des Jahres 2008 erheblich verringert worden ist. Mit dem von der Klägerin am 15. August 2014 weiter vorgelegten Kontoschließungsauftrag der HypoVereinsbank vom 12. August 2008 steht fest, dass die Klägerin ein dortiges Konto aufgelöst hat und das Guthaben auf ein Konto ihrer Eltern hat überweisen lassen. Die bestätigten Zinseinnahmen 2008 in Höhe von 1.482,00 EUR sind somit ganz überwiegend für einen Zeitraum von gut sieben Monaten angefallen. Dies lässt unter der Annahme eines - für die Klägerin sehr günstig angenommenen - Zinssatzes von 10% den Schluss auf ein Guthaben von deutlich über 20.000,00 EUR zu. Um auf eine Nullfestsetzung von BAföG-Leistungen zu kommen, würde bei der Klägerin aber auch ein wesentlich geringeres Vermögen von nur rund 8.500 EUR (Bedarf in Höhe von 561,00 EUR x 6 Monate + Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von 5.200,00 EUR) genügen, so dass es auf die Höhe des Vermögens im Einzelnen nicht ankommt; es kann als sicher davon ausgegangen werden, dass ein so hohes Vermögen bei ihr vorhanden war, dass sich eine Ausbildungsförderung daraus nicht errechnet hätte.

Dass das Guthaben der Klägerin bei der HypoVereinsbank auf das Konto ihrer Eltern überwiesen worden ist, ändert an der Zurechnung des Vermögens an die Klägerin nichts. In der Überweisung an die Eltern ist eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung zu erblicken, die nach der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 13.1.1983, NJW 1983, 2829, BayVGH, U. v. 18.1.2009, 12 B 08.824 - juris) im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne nicht als Vermögensminderung angerechnet wird, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich wirksam ist oder nicht. Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei subjektiv nicht verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.

Die Vermögensverfügung am 12. August 2008 fand nur rund zweieinhalb Monate vor der BAföG-Antragstellung und zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Aufnahme eines Studiums regelmäßig feststeht, so dass vom notwendigen zeitlichen Zusammenhang vorliegend auszugehen ist. Eine (andere) Erklärung für den Zeitpunkt der Überweisung hat die Klägerin auch nicht angegeben. Dass für die Vermögensübertragung ein Rechtsgrund bestanden hat, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass sie von den Eltern verauslagte Führerscheinkosten zurückgezahlt haben will. Dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin bestanden hätte, diese Kosten an ihre Eltern zurückzuerstatten, wurde jedoch weder vorgetragen, noch dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Rechtsprechung anzunehmen. Grundsätzlich sind Leistungen der Eltern an ihre noch nicht volljährigen Kinder als Unterhaltsleistungen oder Schenkungen zu betrachten. Ein Darlehen ist nur ausnahmsweise anzunehmen; die zivilrechtlich rechtswirksame Vereinbarung eines Darlehens wäre vom Auszubildenden jedenfalls darzulegen und glaubhaft zu machen. Gegen die Vereinbarung eines Darlehens im Sinne von §§ 607 ff BGB spricht in jedem Fall, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gelder der Eltern (die erste vorgelegte Fahrschul-Rechnung datiert vom 18. Februar 2007) noch minderjährig war und damit zu diesem Zeitpunkt keinen wirksamen Darlehensvertrag mit ihren Eltern abschließen konnte.

Der Klägerin, die auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2016 nicht erschien und zur Ausräumung dieser Bedenken deshalb nicht befragt werden konnte, kann auch der nur pauschale Sachvortrag nicht geglaubt werden, dass das restliche den Eltern überwiesene Geld an sie zurückgereicht und von ihr verbraucht worden ist. Die verbleibende erhebliche Restsumme ist nicht mit einer Urlaubsreise und mit Anschaffungen im Zusammenhang mit der Studiumsaufnahme erklärbar. Der Klägerin ist damit den Bedarf deckendes Vermögen zuzurechnen.

Ihr kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X zu, der einer Rücknahme entgegenstehen würde. Die Überweisung am 12. August 2008 an ihre Eltern (anstatt auf ein eigenes Konto), die fehlenden Angaben hierzu bei der BAföG-Antragstellung und das Erklärungsverhalten der Klägerin im Rahmen des Rücknahmeverfahrens im Jahr 2014 lässt darauf schließen, dass ihr mindestens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht Vorsatz, im Hinblick auf diese Geldtransaktion angelastet werden muss. Die Rücknahme des Förderbescheids vom 28. Januar 2008 ist, nachdem auch die getroffenen Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind, rechtmäßig. Die Rückforderung der zu viel entrichteten Beträge in Höhe von 2.724,00 EUR (454,00 EUR x 6) folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klage ist damit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Annotations

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.