Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Feb. 2019 - RN 5 E 18.1899

bei uns veröffentlicht am05.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass eine Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes aufgehoben wird.

Am 1.5.1996 wurde dem Antragsteller die Approbation als Arzt erteilt. Mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.8.2012 wurde das Ruhen dieser Approbation angeordnet. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf ein psychiatrisches Gutachten des Herrn Dr. X* … vom 6.8.2012 ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, den ärztlichen Beruf sorgfältig und objektiv auszuüben. Beim Antragsteller liege eine psychotische Erkrankung vor. Das seit mindestens 1997 bekannte Krankheitsgeschehen, das zu Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur geführt habe, sei mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen, Realitätsverlust, Denkstörungen und mangelnder Krankheitseinsicht verbunden. Aktuell sei von einer akuten Psychose auszugehen, bei der ein denk- und wahrnehmungsstörendes Syndrom dominiere, das zusehends exazerbiere. Die Regierung der Oberpfalz sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten davon überzeugt, dass diese Erkrankung den Antragsteller zur Ausübung des Arztberufes ungeeignet mache, zumal diese Erkrankung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß therapiert werde. Wie zahlreichen Arzt- und Krankenhausberichten zu entnehmen sei, habe der Antragsteller in der Vergangenheit die ihm verordnete Medikation immer wieder eigenmächtig und ohne Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abgesetzt. Die beim Antragsteller vorliegende seelische Erkrankung habe Auswirkungen auf die Arzt-/Patientenbeziehung. Er sei dem Gutachten zur Folge nicht in der Lage, die nötige innere Distanz zu Patienten einzuhalten. Zu einer leitliniengerechten Arzt-/Patientenbeziehung sei er nicht in der Lage. Eine eigenverantwortliche ärztliche Entscheidungsfindung sei nicht möglich. Es bestünde die konkrete Gefahr, dass Patienten durch eine nicht lege artis durchgeführte Therapie bzw. durch Fehlbehandlungen in ihrer Gesundheit geschädigt würden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids, der bestandskräftig geworden ist, Bezug genommen.

In der Folgezeit gab es zur Frage, ob die Ruhensanordnung wieder aufgehoben werden kann, Gespräche und umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Auf den Antrag des Antragstellers vom 15.8.2014, die Ruhensanordnung aufzuheben, wurde die Privatdozentin Dr. Y* … am …-Klinikum in … um eine gutachterliche Untersuchung gebeten, ob der Antragsteller wieder zur Ausübung des Arztberufes geeignet ist. Aufgrund einer Arbeitsüberlastung hat diese den Auftrag an den im gleichen Haus tätigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z* … weitergegeben.

In dem nervenärztlichen Gutachten des Herrn Dr. Z* … vom 11.8.2016, das auch auf einem psychodiagnostischen Zusatzgutachten vom 1.8.2016 der Dipl.-Psychologin Frau A* … beruht, wird zusammenfassend ausgeführt, dass eine schizotype Störung (ICD 10 F 21) diagnostiziert werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne nicht befürwortet werden, dass dem Antragsteller die Approbation wieder erteilt werde. Es handele sich um eine schwere psychische Erkrankung, die chronisch sei und bei der keine Besserung zu erwarten sei. Aufgrund der Affektstörung und der Denkstörung erscheine der Kontakt zu Patienten von vornherein gestört. Da der Antragsteller dazu neige, die implizite Kommunikation im Sozialkontakt fehlzuinterpretieren und bei mangelnder Fähigkeit zur Selbstkritik auch nicht zu Korrekturen in der Lage sei, wäre sein Einsatz auf bestimmte Aufgabenbereiche zu beschränken, wie dies vermutlichen bei den Angiographien der Fall sei. Da seine Gedanken und Sorgen häufig intensiv um eigene Befindlichkeitsstörungen kreisen würden, sei entsprechend damit zu rechnen, dass er die Aufmerksamkeit weniger auf die Befindlichkeitsstörungen der Patienten konzentrieren könne ohne Vergleiche mit sich selbst durchzuführen. Der Antragsteller scheine ferner kaum belastbar, wie die letzten Jahre seiner Arbeitstätigkeit bewiesen hätten, was er aber selbst nicht erkenne. Durch seine abweichenden Vorstellungen im Vergleich zu heutigen medizinischen Standards könne nicht damit gerechnet werden, dass er sich an die vorgegebenen Leitlinien halte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gutachten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.10.2016 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Aufhebung des Ruhens der Approbation zurückgenommen, aber bereits angekündigt, selbst einen Gutachter zu beauftragen. Der Antragsteller legte daraufhin mehrere ärztliche Stellungnahmen vor, unter anderem einen Arztbrief des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie (MPI) vom 1.2.2017. Darin wird über einen stationären Aufenthalt berichtet. Es liege eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.5) vor. Für eine schizoide Persönlichkeitsstörung oder schizotype Störung seien im SKID-II nicht ausreichend Kriterien und in der klinischen Beobachtung keine entsprechenden Auffälligkeiten gegeben. Die Entlassungsdiagnose stehe einem beruflichen Wiedereinstieg grundsätzlich nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 9.8.2017 beantragte der Antragsteller erneut, ihm die ärztliche Approbation wiederzuerteilen.

Mit Schreiben vom 9.5.2018 nahm die bei der Regierung von Oberbayern beschäftigte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. B* …, zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs Stellung. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 11.8.2016 stelle Herr Dr. Z* … fest, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs eine Erteilung der ärztlichen Approbation nicht befürwortet werden kann. Er attestiere, dass es sich um eine schwere psychische Erkrankung handele, die chronisch sei und bei der keine Besserung zu erwarten sei. Die am 1.8.2016 durchgeführte neurologische Zusatzbegutachtung sei wesentlich ausführlicher und umfassender als die im MPI erfolgte SKID-II-Diagnostik, bei der es sich lediglich um ein strukturiertes Interview handele. Insofern sei das Ergebnis der ausführlichen neuropsychologischen Zusatzbegutachtung vom 1.8.2016 aussagekräftiger und dem SKID-II als alleinigem Verfahren überlegen. Herr Dr. Z* … habe sich zur Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes klar geäußert und die gesundheitliche Eignung verneint. Dem stünden die Ausführungen des Arztbriefes des MPI vom 1.2.2017 nicht zwingend entgegen. Hierin werde lediglich allgemein konstatiert, dass die Entlassungsdiagnose einem beruflichen Wiedereinstieg grundsätzlich nicht entgegenstehe, ohne dass klar formuliert werde, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund des stets sicherzustellenden Patientenschutzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs gesundheitlich geeignet sei. Im Hinblick auf den Patientenschutz sei auch die Aussage des Dr. Z* … hervorzuheben, es könne nicht erwarten werden, dass sich der Antragsteller durch seine abweichenden Vorstellungen im Vergleich zu heutigen medizinischen Standards an die vorgegebenen medizinischen Leitlinien halte. Hinzu komme im Ergebnis der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung die Einschränkung, dass der Antragsteller in emotional überfordernden Situationen charakteristischerweise blockiere und keine Lösungen finde. Zusammenfassend sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. Z* … vom 11.8.2016 unter Einbeziehung der Ergebnisse der ausführlichen neuropsychologischen Zusatzbegutachtung vom 1.8.2016 fachlich stimmig und überzeugend sei, sodass Einverständnis mit seiner abschließenden Beurteilung bestünde. Durch den Entlassbrief aus dem MPI vom 1.2.2017 könne die Aussage des Gutachtens nicht entkräftet werden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.5.2018 ließ der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 16 K 18.2348) erheben. Über das Ergebnis der hausinternen Bewertung vom 9.5.2018 war der Antragstellerbevollmächtigte erst mit Schreiben vom 24.5.2018 unterrichtet worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 4.10.2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München zudem um einstweiligen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO (Az. M 16 E 18.4906) nachsuchen. Mit Beschlüssen vom 26.10.2018 verwies das Verwaltungsgericht München beide Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Schreiben vom 19.11.2018 wurden die Akten dem Verwaltungsgericht Regensburg vorgelegt. Das Klageverfahren wird hier unter dem Az. RN 5 K 18.1900 geführt.

Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ausgeführt, dass nach der Antragstellung am 9.8.2017 nichts geschehen sei. Es seien daher mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben und dann die Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht München eingereicht worden. Die hausinterne Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 9.5.2018 sei erst über das Verwaltungsgericht am 25.7.2018 vorgelegt worden. Zum ursprünglichen Vorschlag der Regierung, eine neue Begutachtung auf Kosten des Antragstellers durchzuführen, sei der damaligen Berichterstatterin beim Verwaltungsgericht München mitgeteilt worden, dass der Antragsteller eine derartige rechtswidrige Zumutung nicht akzeptieren könne. Als die angekündigte schriftliche Mitteilung der Regierung zu ihrem Vorschlag nicht gekommen sei, habe vorliegender Eilantrag gestellt werden müssen. Mit Schreiben vom 24.10.2018 sei eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde angedroht worden, da bei der Regierung von Oberbayern wiederum nichts geschehen sei. Einen darauf folgenden Anruf der zuständigen Sachgebietsleiterin habe der Bevollmächtigte des Antragstellers zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ablehnen müssen. Er habe um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Zudem habe er die Sachgebietsleiterin in geduldiger Kleinarbeit davon überzeugen müssen, dass es Aufgabe der entscheidenden Behörde sei, den Sachverhalt zu ermitteln, wobei es für die Auferlegung von Kosten gegenüber dem Antragsteller keine Rechtsgrundlage gebe. Schließlich habe sich die Sachgebietsleiterin zur Kostenübernahme bereit erklärt und die Benennung eines Gutachters angekündigt. Das Verfahren werde von der Regierung von Oberbayern unerträglich verzögert. Inzwischen sei zusätzlich bei der Regierungspräsidentin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Abteilungsleiter eingereicht worden. Es falle auf, dass sich die Regierung weigere, eine notwendige aktuelle Untersuchung des Antragstellers zu veranlassen. Erst unter dem Druck des Eilverfahrens habe sich dies alibimäßig geändert, denn die angeordnete Untersuchung habe noch immer nicht stattgefunden. Der Gutachter habe dem Antragsteller lediglich am 6.12.2018 eine E-Mail geschickt. Der Antragsgegner unternehme nichts, um seiner Verpflichtung zur Beschleunigung zu genügen. Nach § 6 Abs. 2 BÄO habe der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Ruhensanordnung. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung, wobei ein Ermessensfehlgebrauch unter anderem vorliege, wenn die Behörde von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. So lägen die Dinge hier. Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, weiterhin die Untätigkeit der Behörde hinzunehmen. Diese habe nicht ansatzweise darlegen können, weshalb bei einer etwa vorläufigen Aussetzung der Ruhensanordnung in irgendeiner Weise Risiken oder Gefahren für Leib und Leben anvertrauter Patienten bestehen könnte. Es könne nicht gesehen werden, dass sich die Stellungnahme vom 9.5.2018 mit dem Arztbrief vom 1.2.2017 nachvollziehbar auseinandersetze. Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache stehe einem stattgebenden Beschluss nicht entgegen.

Der Antragsteller lässt zuletzt beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, das Ruhen der Approbation des Antragstellers vorläufig auszusetzen,

hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Approbation wiederzuerteilen,

hilfsweise vorab den Antragsgegner zu verpflichten, nachdrücklich und unter Fristsetzung den Gutachter Dr. C* … zu veranlassen, nunmehr unverzüglich die notwendige Untersuchung durchzuführen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Verschleppung des Antrags auf Aufhebung des Ruhens der Approbation sei zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 3.4.2018 seien die genauen Umstände geschildert worden. Die eingereichten Unterlagen hätten von der hausinternen Fachärztin geprüft werden müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Nach Vorliegen der Stellungnahme vom 9.5.2018 sei der Antragstellervertreter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich nach gründlicher Prüfung aller Unterlagen an der gesundheitlichen Situation nichts geändert habe. Der Bescheid vom 27.8.2012 sei weiterhin rechtmäßig. Vor dem Hintergrund des stets sicherzustellenden Patientenschutzes habe eine wiedererlangte gesundheitliche Eignung des Antragstellers nicht festgestellt werden können. Ohne eine solche gutachterlich explizit festgestellte wiedererlangte gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes könne eine Aufhebung der Ruhensanordnung nicht erfolgen. Eine medizinische Begutachtung des Antragstellers sei hierfür zwingend erforderlich. Der Antragsteller sei zuletzt von dem Beklagten gebeten worden, bis 14.12.2018 einen Termin mit Dr. C* … vom Bezirkskrankenhaus Landshut zu vereinbaren. Dieser habe sich bereit erklärt, die Begutachtung durchzuführen. Er sei fachlich hierzu geeignet und zudem noch nicht mit dem Fall betraut gewesen, weshalb eine unabhängige und unvoreingenommene Begutachtung gewährleistet sei. Aufgrund der mittlerweile langen Verfahrensdauer erkläre sich die Regierung von Oberbayern bereit zur Übernahme der Gutachterkosten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RO 5 K 18.1900), im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder im Haupt- noch in den Hilfsanträgen Erfolg.

1) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Anordnung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) - ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 Az. 6 VR 3.13; BayVGH, Beschluss vom 19.1.2018 Az. 21 CE 17.1646 m.w.N.).

Der Antrag des Antragstellers ist an diesen erhöhten Anforderungen zu messen, die für eine Vorwegnahme der Hauptsache gelten. Diese besonderen Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die begehrte Rechtsposition im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst nur für einen befristeten Zeitraum beansprucht wird. Auch hier würde das Gericht den Antragsteller im Fall einer Stattgabe vorübergehend so stellen, als ob er in der Hauptsache obsiegt hätte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2016 Az. 5 B 141/16 m.w.N.).

2) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann der Antragsteller im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Ruhens der Approbation weder einen Anordnungsanspruch (a), noch einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft machen, sodass eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Daran ändern auch die geltend gemachten Verzögerungen im Verwaltungsfahren nichts (c).

a) Für einen Erfolg in der Hauptsache besteht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hohe Wahrscheinlichkeit, sodass kein Anordnungsanspruch vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) kann das Ruhen der Approbation durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO regelt, dass die Approbation als Arzt zu erteilen ist, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 6 Abs. 2 BÄO räumt somit dem von einer Ruhensanordnung Betroffenen einen Rechtsanspruch auf deren Aufhebung ein, wenn seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wieder hergestellt ist (vgl. VG München, Urteil vom 26.9.2017 Az. M 16 K 16.4035).

Dafür liegen gegenwärtig jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Zwar ist zu sehen, dass laut dem Arztbrief des MPI vom 1.2.2017 für eine schizotype Störung im SKID-II nicht ausreichend Kriterien und in der klinischen Beobachtung keine entsprechenden Auffälligkeiten gegeben seien. Eine solche schizotype Störung hatte hingegen der Gutachter Dr. Z* … angenommen. Nun hat aber die Regierung von Oberbayern nicht unbeirrt an dem Gutachten des Dr. Z* … festgehalten, sondern die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. B* …, hat sich in ihrer Stellungnahme vom 9.5.2018 zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs mit dem Arztbrief des MPI vom 1.2.2017 beschäftigt und aus ihrer fachlichen Expertise heraus eingehend begründet, weshalb sie das psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. Z* … vom 11.8.2016 unter Einbeziehung der Ergebnisse der ausführlichen neuropsychologischen Zusatzbegutachtung vom 1.8.2016 weiterhin für fachlich stimmig hält. Sie kam zu dem Ergebnis, dass durch den Entlassbrief aus dem MPI vom 1.2.2017 die Aussage des Gutachtens nicht entkräftet würde. Hiergegen wird von der Antragstellerseite nun fachlich nichts Konkretes eingewendet. Vor dem Hintergrund könnte bereits zweifelhaft sein, ob die Erkenntnisse in dem Gutachten vom 11.8.2016 objektiv überhaupt in einem solchen Maße in Frage gestellt sind, dass eine neue Begutachtung erforderlich wird. Dies bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung, da nunmehr eine solche Begutachtung auf Kosten des Antragsgegners und damit zu Gunsten des Antragstellers stattfindet. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass das Gutachten vom 11.8.2016 stichhaltig angezweifelt ist, so könnte daraus unter keinen denkbaren Gesichtspunkten ein Anordnungsanspruch in vorliegendem Verfahren resultieren. Es genügt nicht, dass Zweifel an der festgestellten Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen, sondern vielmehr dürfen keine Zweifel mehr an der Geeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegen. Insoweit kann nur das in Auftrag gegebene Gutachten Klarheit bringen. Da angesichts der aktuell laufenden Vorbereitungen zur Erstellung des Gutachtens eine Untätigkeit der Behörde im Sinne des § 75 VwGO jedenfalls gegenwärtig nicht vorliegt, wird das Hauptsacheverfahren gemäß § 75 Satz 4 VwGO auszusetzen sein. Überdies ist schließlich zu sehen, dass der Antragsteller in der Hauptsache bislang beantragt hat, den Freistaat Bayern zu verpflichten, über den Antrag vom 9.8.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, mithin eine auf ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichtete Klage erhoben hat. Vor diesem Hintergrund würde das Begehr im Eilverfahren nicht nur eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, sondern über den Streitgegenstand der Hauptsache hinausgehen, was vorliegend aber erkennbar den rechtlichen Rahmen des § 123 VwGO überschreiten würde. Nach alledem liegt kein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung vor.

b) Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen den oben genannten hohen Anforderungen genügenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sind für den Antragsteller keine schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht zu beseitigenden Nachteile glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Insbesondere hat er keine gegenwärtigen existenziellen wirtschaftlichen Nachteile geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr erhält der Antragsteller bislang offenbar Versorgungsleistungen der Bayerischen Ärzteversorgung. Sollte dies nicht zutreffen, so ist gleichwohl nicht dargelegt worden, dass der Antragsteller vorübergehend keine Arbeitsstelle im nichtärztlichen Bereich ausüben könnte oder weshalb sonst er den o.g. Nachteilen ausgesetzt sein soll (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2016 a.a.O.).

c) Soweit die Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren dazu dienen sollen, eine Verfahrensverzögerung aufzuzeigen, so resultieren daraus für das streitgegenständliche Begehr keine rechtserheblichen Defizite.

Zwar ist ein Verwaltungsverfahren nach Art. 10 Satz 2 BayVwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Regierung von Oberbayern diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze in bestimmten Zeitabschnitten nicht ausreichend beachtet hat. Es ist rechtlich offenkundig, dass ein solcher Verstoß für sich genommen keinen Anspruch des Antragstellers darauf begründen kann, dass der Antragsgegner die Anordnung des Ruhens der Approbation aufhebt. Dafür ist nach § 6 Abs. 2 BÄO vielmehr erforderlich, dass die Voraussetzungen für diese Anordnung nicht mehr vorliegen. Mithin muss der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs wieder geeignet sein. Ein solcher Nachweis ist nach derzeitigem Sachstand nicht erbracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.1.2018 a.a.O.).

3) Auch der ausdrücklich auf vorläufige Wiedererteilung der Approbation gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Dies bereits deshalb, weil dem Antragsteller die Approbation als Arzt nach wie vor noch erteilt ist. Da gemäß § 6 Abs. 1 BÄO das Ruhen angeordnet wurde, kann daher der Sache nach nur der Antrag auf Aufhebung des Ruhens gemäß § 6 Abs. 2 BÄO zielführend sein. Überdies lägen auch für die Erteilung einer Approbation offensichtlich weder die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO zur gesundheitlichen Eignung, noch die prozessualen Voraussetzungen für eine Vorwegnahe der Hauptsache vor. Hierzu ist auf die Ausführungen unter 2) zu verweisen.

4) Schließlich ist auch der weitere Hilfsantrag, die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, nachdrücklich und unter Fristsetzung den Gutachter Dr. C* … zu veranlassen, nunmehr unverzüglich die notwendige Untersuchung durchzuführen, abzulehnen. Ungeachtet der Frage, ob, wie und in welchem Maße ein solches Begehr überhaupt einer einstweiligen Anordnung zugänglich sein kann, ist der Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil eine nicht ordnungsgemäße Sachbearbeitung insoweit nicht erkennbar ist.

Die Regierung von Oberbayern informierte mit Schreiben vom 6.12.2018, dass der Antragsteller gebeten wurde, bis 14.12.2018 einen Termin mit Dr. C* … zu vereinbaren. Dieser teilte dem Antragsteller per E-Mail vom 6.12.2018 mit, dass er sich für die umfänglichen Unterlagen bedanke und diese zunächst eingehend studieren möchte. Ferner gab er an, das der den Antragsteller im Anschluss daran zu einem Gespräch einladen werde. Terminvorschläge, voraussichtlich im Laufe des Januar 2019 sende er rechtzeitig zu. Da bereits eine Vielzahl ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen vorliegt, erscheint es absolut sachgerecht und nachvollziehbar, dass der Gutachter zunächst die Unterlagen „eingehend studieren“ möchte. In seinem Vorgehen ist keine unsachgemäße Verzögerung erkennbar. Dies gilt auch, wenn es im Januar noch zu keinem Terminvorschlag gekommen sein sollte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt keine Verzögerung vor. Ob es zu einem früheren Zeitpunkt problematische Verzögerungen gab, ist vorliegend nicht streiterheblich. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Regierung von sich aus bereits früher ein Gutachten auf eigene Kosten anbieten hätte müssen. Denn nunmehr ist geklärt, dass die Regierung die Kosten für das bereits in Auftrag gegebene Gutachten übernimmt. Ein Verfahren gemäß § 123 VwGO hat nicht den Zweck, Feststellungen zu etwaigen rechtserheblichen Verzögerungen in der Vergangenheit zu treffen, sondern ist darauf ausgelegt, gegenwärtig im Raum stehende wesentliche Nachteile abzuwenden.

5) Im Ergebnis war der Antrag deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ist bei einer Klage auf Erteilung einer Approbation im Hauptsacheverfahren ein Mindeststreitwert in Höhe von 30.000,- EUR vorgesehen. Da eine Aufhebung des Ruhens der Approbation im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen mit der Erteilung einer Approbation vergleichbar ist und zudem explizit ein Hilfsantrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt war, erscheint dieser Streitwert auch in vorliegender Streitsache angemessen. Dieser Streitwert ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren.

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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Sept. 2017 - M 16 K 16.4035

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2016 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Ruhens der Approbation vom 13. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsa

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2016 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Ruhens der Approbation vom 13. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist sofort vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der bestandskräftigen Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt.

Dem Kläger wurde mit Wirkung vom 2. März 1995 die Approbation als Arzt erteilt. Er leidet unstreitig an einer psychiatrischen Erkrankung und ist in den Jahren 2010 und 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: ROB) vom 5. Juni 2012 wurde dem Kläger die Approbation als Arzt wegen dauerhaftem Wegfall der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes widerrufen. Dem Bescheid lag eine fachärztliche, gutachtliche Stellungnahme aus dem Jahre 2011 zugrunde, wonach beim Kläger selbst unter einer adäquaten psychiatrischen Weiterbehandlung von einer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr auszugehen sei.

Im Rahmen eines hiergegen gerichteten Klageverfahrens (M 16 K 12.3184) wurden die Gutachter um Ergänzung ihres Gutachtens gebeten. Dabei revidierten sie aufgrund der Kenntnis des weiteren Krankheitsverlaufs ausdrücklich ihre Einschätzung, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers um ein chronisches Zustandsbild mit einer persistierenden Krankheitssymptomatik handle, die auch unter Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vollständig abklingen werde. Aus psychiatrischer Sicht seien die Chancen des Probanden zur erneuten Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gut, wenn er unter einer adäquaten psychiatrischen Weiterbehandlung weiterhin stabil bleibe. Wenngleich die Krankheitssymptomatik des Klägers erstaunlich gut remittiert sei, sei die erlangte Stabilisierung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit wie die ärztliche Berufsausübung noch nicht hinreichend. Eine Nachbegutachtung Anfang bis Mitte 2015 werde empfohlen. Eine Wiedererteilung der Approbation zum jetzigen Zeitpunkt sei verfrüht.

Als Ergebnis eines Vergleichsvorschlags der Kammer hob die ROB den Widerrufsbescheid auf und ordnete das Ruhen der Approbation an.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der ROB die Aufhebung des Ruhens seiner Approbation. Der Beklagte gab daraufhin eine fachärztliche-psychiatrische Nachuntersuchung in Auftrag.

In ihrem Gutachten vom 19. November 2015 kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten diagnostisch weiterhin an das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung zu denken sei, differentialdiagnostisch käme auch eine bipolare affektive Störung in Betracht. Wesentlich für die stabile Remission beider Erkrankungen sei die kontinuierliche Einnahme einer phasenprophylaktischen Medikation. Diese senke die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs erheblich; das Auftreten einer erneuten Erkrankungsphase sei unter Medikation jedoch nicht vollständig auszuschließen. Um eine solche Phase möglichst früh zu erkennen und ihr medikamentös gegensteuern zu können, seien regelmäßige psychiatrische Kontrolluntersuchungen von entscheidender Bedeutung. Aufgrund der jetzigen Untersuchung und in Übereinstimmung mit den Angaben des ambulant behandelnden Psychiaters sei beim Kläger derzeit von einer stabilen Remission der Erkrankung seit dreieinhalb Jahren auszugehen. Zusammenfassend sei der Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet gesundheitlich für die Ausübung des Arztberufs geeignet. Voraussetzung für das stabile Fortbestehen seines Gesundheitszustandes sei die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikation und die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung.

Am 26. Februar 2016 nahm eine Ärztin der ROB zum Gutachten Stellung und führte aus, das Gutachten sei kritisch zu sehen, da die gesundheitliche Eignung an konkrete Auflagen geknüpft und darüber hinaus einschränkend erklärt worden sei, dass auch unter Medikation ein Auftreten der Krankheitsphasen nicht vollständig ausgeschlossen werden könnte, so dass regelmäßige psychiatrische Kontrolluntersuchungen entscheidend seien. Das Gutachten sei im Übrigen nicht schlüssig, es fehle eine kritische Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Testpsychologie, die sich im Vergleich zum Vorbefund verändert hätten und doch – wenn auch sehr leichte – kognitive Einschränkungen zeigten, die nur aufgrund der hohen Intelligenz des Betroffenen derzeit noch kompensiert würden. Dass eine Kontrolle in sechs bis zwölf Monaten stattfinden solle, werde im Fazit des Gutachtens nicht erwähnt. Der Kläger sei daher in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Auflagen geeignet.

In einer von der ROB daraufhin angeforderten ergänzenden Stellungnahme führten die Gutachter mit Schreiben vom 26. April 2016 aus, der Kläger sei aus fachärztlicher Sicht nicht uneingeschränkt zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet. Ohne fortgeführte medikamentöse Behandlung sei das Auftreten einer erneuten Exazerbation der schizoaffektiven Erkrankung sehr wahrscheinlich. Regelmäßige psychiatrische Arztkontakte seien für die Früherkennung einer Erkrankungsphase neben der medikamentösen Therapie von entscheidender Bedeutung.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 lehnte die ROB den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2016 gehe hervor, dass der Kläger lediglich unter den Voraussetzungen einer regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikation und Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und damit nur unter Bedingungen zur Ausübung des Arztberufes in gesundheitliche Hinsicht geeignet sei. Ein erneutes Auftreten der Erkrankung könne laut Gutachten selbst unter der verordneten Medikation nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da der Kläger somit gesundheitlich nicht uneingeschränkt zur Ausübung des Arztberufes geeignet sei, seien die Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation weiterhin gegeben.

Am 5. September 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Wertungen des Beklagten seien falsch. Dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger für die Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei. Im Gutachten werde aufgezeigt, dass der Kläger seine psychischen Probleme aufgrund Selbsterkenntnis und dem Willen gesund zu bleiben medikamentös behandle und unter dieser Behandlung auch stabil sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2016 aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu bescheiden, dass das Ruhen der Approbation dem klägerischen Antrag vom 13. Juli 2015 entsprechend aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, das Gutachten enthalte die eindeutige Aussage, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nicht uneingeschränkt zur Ausübung des Arztberufes geeignet sei. Die Approbation könne aber nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass sie nur fortbestehe, soweit der Kläger weiterhin die notwendigen Behandlungsmaßnahmen wahrnehme. Der bedingungslos sicher zu stellende Patientenschutz könne damit vorliegend nur durch den Fortbestand der Ruhensanordnung gewährleistet werden.

In der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 erläuterte die Sachverständige ihr Gutachten. Sie führte im Wesentlichen aus, dass ein erneutes Aufflammen der Erkrankung zwar nicht auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit hierfür aber erheblich gemindert sei und man durch Veränderung der Medikation auch gegensteuern könne. Ihre konkretisierende Stellungnahme vom 26. April 2016 sei auch nicht als Relativierung des Gutachtensergebnis zu verstehen, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass Voraussetzung für die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufes die Einnahme der Medikamente und die Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Zustand einer stabilen Remission befunden. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er die Medikamente nicht einnehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens M 16 K 12.3184, die vorgelegten Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 13. Juli 2015, der auf Aufhebung des Ruhens seiner Approbation gerichtet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO kann das Ruhen der Approbation durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO regelt, dass die Approbation als Arzt zu erteilen ist, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 6 Abs. 2 BÄO räumt somit dem von einer Ruhensanordnung Betroffenen einen Rechtsanspruch auf deren Aufhebung ein, wenn seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wieder hergestellt ist.

Ob der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Ruhensanordnung hat, kann abschließend nicht entschieden werden. Das eingeholte Gutachten deckt ausdrücklich nur Fragen der gesundheitlichen Eignung aus psychiatrischer Sicht ab. Der Beklagte ist befugt, seine erneute Entscheidung über das Aufhebung der Ruhensanordnung von der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes abhängig zu machen, das dem Kläger die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs auch im Übrigen bestätigt. Nachdem bei der testpsychologischen Begutachtung vom 16. November 2015 eine - gemessen an der überdurchschnittlichen prämorbiden Leistungsfähigkeit des Klägers – sehr leichte Verminderung seines aktuellen geistigen Leistungsniveaus, einhergehend mit einer Verlangsamung der Wahrnehmungsgeschwindigkeit und der kognitiven Flexibilität zwar ohne klinische Relevanz festgestellt, gleichwohl aber eine Überprüfung in einer entsprechend ausgestatteten ärztlichen Praxis angeregt wurde, bleibt es dem Beklagten auch unbenommen, den Kläger auch insoweit zur Vorlage eines aktuellen Attestes aufzufordern. Die Sache ist daher nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2015 wird der Beklagte zu beachten haben, dass das Fortbestehen der Ruhensanordnung nicht mehr auf die unstreitig vorliegende psychiatrische Erkrankung des Klägers gestützt werden kann. Nach Überzeugung des Gerichts führt diese nicht mehr dazu, dem Kläger die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs abzusprechen.

Die gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs ergeben sich im Wesentlichen aus der Berufsordnung, vorliegend also aus der hier maßgeblichen von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß § 20 Heilberufe-Kammergesetz - HKaG erlassenen Berufsordnung – BO für die Ärzte Bayerns in der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 i.d.F. der Änderungen vom 25. Oktober 2015. Danach setzen insbesondere die in den §§ 1 ff. BO aufgeführten Aufgaben des Arztes – allgemeine ärztliche Berufspflichten, Fortbildungsverpflichtungen und Pflichten gegenüber dem Patienten (§§ 7 ff. BO) –, in deren Zentrum der Heilauftrag des Arztes bzw. die Tätigkeit des Arztes als Dienst an der menschlichen Gesundheit steht, neben der fachlichen Kompetenz notwendigerweise auch die psychische und physische Fähigkeit voraus, diese zu erfüllen. Die ärztliche Tätigkeit in Diagnose und Therapie und die damit verbundenen Risiken bzw. Gefahren für Leib und Leben anvertrauter Patienten verlangen vom behandelnden Arzt ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.1.2017 – Au 2 K 15.1777 – juris).

Nach den überzeugenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter kann der Kläger diesen Anforderungen aus psychiatrischer Sicht unter der Voraussetzung der regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikation und der Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung gerecht werden. Der Kläger ist seit nunmehr fünfeinhalb Jahren in stabiler Remission. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die zur Aufrechterhaltung seines Gesundheitszustands erforderliche Medikation absetzen und/oder die ambulante psychiatrische Behandlung abbrechen wird. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass einem unwahrscheinlichen aber nicht gänzlich ausgeschlossenen Wiederaufflammen seiner Erkrankung durch Veränderung der Medikation begegnet werden kann und dass der Kläger durch die begleitende ambulante Therapie in die Lage versetzt wird, auf Früherkennungszeichen einer etwaigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu achten. Eine Gefährdung des Patientenwohls ist daher nicht zu befürchten.

Die von den Gutachtern dargestellten Voraussetzungen zur Erhaltung der Gesundheit des Klägers stellen seine aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkte gesundheitliche Eignung auch nicht in Frage. Diese Vorgaben stellen vielmehr sicher, dass seine derzeit vorhandene gesundheitliche Eignung aufrechterhalten bleibt. Der Kläger unterscheidet sich insoweit nicht von jedem anderen chronisch erkrankten Arzt, der zur Aufrechterhaltung seiner gesundheitlichen Eignung auf eine speziellen Medikation bzw. Therapie angewiesen ist.

Der Klage war daher im beantragten Umfang stattzugeben. Als unterliegender Teil trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.