Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2016 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Ruhens der Approbation vom 13. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist sofort vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der bestandskräftigen Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt.

Dem Kläger wurde mit Wirkung vom 2. März 1995 die Approbation als Arzt erteilt. Er leidet unstreitig an einer psychiatrischen Erkrankung und ist in den Jahren 2010 und 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: ROB) vom 5. Juni 2012 wurde dem Kläger die Approbation als Arzt wegen dauerhaftem Wegfall der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes widerrufen. Dem Bescheid lag eine fachärztliche, gutachtliche Stellungnahme aus dem Jahre 2011 zugrunde, wonach beim Kläger selbst unter einer adäquaten psychiatrischen Weiterbehandlung von einer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr auszugehen sei.

Im Rahmen eines hiergegen gerichteten Klageverfahrens (M 16 K 12.3184) wurden die Gutachter um Ergänzung ihres Gutachtens gebeten. Dabei revidierten sie aufgrund der Kenntnis des weiteren Krankheitsverlaufs ausdrücklich ihre Einschätzung, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers um ein chronisches Zustandsbild mit einer persistierenden Krankheitssymptomatik handle, die auch unter Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vollständig abklingen werde. Aus psychiatrischer Sicht seien die Chancen des Probanden zur erneuten Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gut, wenn er unter einer adäquaten psychiatrischen Weiterbehandlung weiterhin stabil bleibe. Wenngleich die Krankheitssymptomatik des Klägers erstaunlich gut remittiert sei, sei die erlangte Stabilisierung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit wie die ärztliche Berufsausübung noch nicht hinreichend. Eine Nachbegutachtung Anfang bis Mitte 2015 werde empfohlen. Eine Wiedererteilung der Approbation zum jetzigen Zeitpunkt sei verfrüht.

Als Ergebnis eines Vergleichsvorschlags der Kammer hob die ROB den Widerrufsbescheid auf und ordnete das Ruhen der Approbation an.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der ROB die Aufhebung des Ruhens seiner Approbation. Der Beklagte gab daraufhin eine fachärztliche-psychiatrische Nachuntersuchung in Auftrag.

In ihrem Gutachten vom 19. November 2015 kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten diagnostisch weiterhin an das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung zu denken sei, differentialdiagnostisch käme auch eine bipolare affektive Störung in Betracht. Wesentlich für die stabile Remission beider Erkrankungen sei die kontinuierliche Einnahme einer phasenprophylaktischen Medikation. Diese senke die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs erheblich; das Auftreten einer erneuten Erkrankungsphase sei unter Medikation jedoch nicht vollständig auszuschließen. Um eine solche Phase möglichst früh zu erkennen und ihr medikamentös gegensteuern zu können, seien regelmäßige psychiatrische Kontrolluntersuchungen von entscheidender Bedeutung. Aufgrund der jetzigen Untersuchung und in Übereinstimmung mit den Angaben des ambulant behandelnden Psychiaters sei beim Kläger derzeit von einer stabilen Remission der Erkrankung seit dreieinhalb Jahren auszugehen. Zusammenfassend sei der Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet gesundheitlich für die Ausübung des Arztberufs geeignet. Voraussetzung für das stabile Fortbestehen seines Gesundheitszustandes sei die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikation und die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung.

Am 26. Februar 2016 nahm eine Ärztin der ROB zum Gutachten Stellung und führte aus, das Gutachten sei kritisch zu sehen, da die gesundheitliche Eignung an konkrete Auflagen geknüpft und darüber hinaus einschränkend erklärt worden sei, dass auch unter Medikation ein Auftreten der Krankheitsphasen nicht vollständig ausgeschlossen werden könnte, so dass regelmäßige psychiatrische Kontrolluntersuchungen entscheidend seien. Das Gutachten sei im Übrigen nicht schlüssig, es fehle eine kritische Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Testpsychologie, die sich im Vergleich zum Vorbefund verändert hätten und doch – wenn auch sehr leichte – kognitive Einschränkungen zeigten, die nur aufgrund der hohen Intelligenz des Betroffenen derzeit noch kompensiert würden. Dass eine Kontrolle in sechs bis zwölf Monaten stattfinden solle, werde im Fazit des Gutachtens nicht erwähnt. Der Kläger sei daher in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Auflagen geeignet.

In einer von der ROB daraufhin angeforderten ergänzenden Stellungnahme führten die Gutachter mit Schreiben vom 26. April 2016 aus, der Kläger sei aus fachärztlicher Sicht nicht uneingeschränkt zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet. Ohne fortgeführte medikamentöse Behandlung sei das Auftreten einer erneuten Exazerbation der schizoaffektiven Erkrankung sehr wahrscheinlich. Regelmäßige psychiatrische Arztkontakte seien für die Früherkennung einer Erkrankungsphase neben der medikamentösen Therapie von entscheidender Bedeutung.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 lehnte die ROB den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2016 gehe hervor, dass der Kläger lediglich unter den Voraussetzungen einer regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikation und Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und damit nur unter Bedingungen zur Ausübung des Arztberufes in gesundheitliche Hinsicht geeignet sei. Ein erneutes Auftreten der Erkrankung könne laut Gutachten selbst unter der verordneten Medikation nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da der Kläger somit gesundheitlich nicht uneingeschränkt zur Ausübung des Arztberufes geeignet sei, seien die Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation weiterhin gegeben.

Am 5. September 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Wertungen des Beklagten seien falsch. Dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger für die Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei. Im Gutachten werde aufgezeigt, dass der Kläger seine psychischen Probleme aufgrund Selbsterkenntnis und dem Willen gesund zu bleiben medikamentös behandle und unter dieser Behandlung auch stabil sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2016 aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu bescheiden, dass das Ruhen der Approbation dem klägerischen Antrag vom 13. Juli 2015 entsprechend aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, das Gutachten enthalte die eindeutige Aussage, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nicht uneingeschränkt zur Ausübung des Arztberufes geeignet sei. Die Approbation könne aber nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass sie nur fortbestehe, soweit der Kläger weiterhin die notwendigen Behandlungsmaßnahmen wahrnehme. Der bedingungslos sicher zu stellende Patientenschutz könne damit vorliegend nur durch den Fortbestand der Ruhensanordnung gewährleistet werden.

In der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 erläuterte die Sachverständige ihr Gutachten. Sie führte im Wesentlichen aus, dass ein erneutes Aufflammen der Erkrankung zwar nicht auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit hierfür aber erheblich gemindert sei und man durch Veränderung der Medikation auch gegensteuern könne. Ihre konkretisierende Stellungnahme vom 26. April 2016 sei auch nicht als Relativierung des Gutachtensergebnis zu verstehen, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass Voraussetzung für die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufes die Einnahme der Medikamente und die Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Zustand einer stabilen Remission befunden. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er die Medikamente nicht einnehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens M 16 K 12.3184, die vorgelegten Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 4. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 13. Juli 2015, der auf Aufhebung des Ruhens seiner Approbation gerichtet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO kann das Ruhen der Approbation durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO regelt, dass die Approbation als Arzt zu erteilen ist, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 6 Abs. 2 BÄO räumt somit dem von einer Ruhensanordnung Betroffenen einen Rechtsanspruch auf deren Aufhebung ein, wenn seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wieder hergestellt ist.

Ob der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Ruhensanordnung hat, kann abschließend nicht entschieden werden. Das eingeholte Gutachten deckt ausdrücklich nur Fragen der gesundheitlichen Eignung aus psychiatrischer Sicht ab. Der Beklagte ist befugt, seine erneute Entscheidung über das Aufhebung der Ruhensanordnung von der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes abhängig zu machen, das dem Kläger die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs auch im Übrigen bestätigt. Nachdem bei der testpsychologischen Begutachtung vom 16. November 2015 eine - gemessen an der überdurchschnittlichen prämorbiden Leistungsfähigkeit des Klägers – sehr leichte Verminderung seines aktuellen geistigen Leistungsniveaus, einhergehend mit einer Verlangsamung der Wahrnehmungsgeschwindigkeit und der kognitiven Flexibilität zwar ohne klinische Relevanz festgestellt, gleichwohl aber eine Überprüfung in einer entsprechend ausgestatteten ärztlichen Praxis angeregt wurde, bleibt es dem Beklagten auch unbenommen, den Kläger auch insoweit zur Vorlage eines aktuellen Attestes aufzufordern. Die Sache ist daher nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2015 wird der Beklagte zu beachten haben, dass das Fortbestehen der Ruhensanordnung nicht mehr auf die unstreitig vorliegende psychiatrische Erkrankung des Klägers gestützt werden kann. Nach Überzeugung des Gerichts führt diese nicht mehr dazu, dem Kläger die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs abzusprechen.

Die gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs ergeben sich im Wesentlichen aus der Berufsordnung, vorliegend also aus der hier maßgeblichen von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß § 20 Heilberufe-Kammergesetz - HKaG erlassenen Berufsordnung – BO für die Ärzte Bayerns in der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 i.d.F. der Änderungen vom 25. Oktober 2015. Danach setzen insbesondere die in den §§ 1 ff. BO aufgeführten Aufgaben des Arztes – allgemeine ärztliche Berufspflichten, Fortbildungsverpflichtungen und Pflichten gegenüber dem Patienten (§§ 7 ff. BO) –, in deren Zentrum der Heilauftrag des Arztes bzw. die Tätigkeit des Arztes als Dienst an der menschlichen Gesundheit steht, neben der fachlichen Kompetenz notwendigerweise auch die psychische und physische Fähigkeit voraus, diese zu erfüllen. Die ärztliche Tätigkeit in Diagnose und Therapie und die damit verbundenen Risiken bzw. Gefahren für Leib und Leben anvertrauter Patienten verlangen vom behandelnden Arzt ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.1.2017 – Au 2 K 15.1777 – juris).

Nach den überzeugenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter kann der Kläger diesen Anforderungen aus psychiatrischer Sicht unter der Voraussetzung der regelmäßigen Einnahme der verordneten Medikation und der Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung gerecht werden. Der Kläger ist seit nunmehr fünfeinhalb Jahren in stabiler Remission. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die zur Aufrechterhaltung seines Gesundheitszustands erforderliche Medikation absetzen und/oder die ambulante psychiatrische Behandlung abbrechen wird. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass einem unwahrscheinlichen aber nicht gänzlich ausgeschlossenen Wiederaufflammen seiner Erkrankung durch Veränderung der Medikation begegnet werden kann und dass der Kläger durch die begleitende ambulante Therapie in die Lage versetzt wird, auf Früherkennungszeichen einer etwaigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu achten. Eine Gefährdung des Patientenwohls ist daher nicht zu befürchten.

Die von den Gutachtern dargestellten Voraussetzungen zur Erhaltung der Gesundheit des Klägers stellen seine aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkte gesundheitliche Eignung auch nicht in Frage. Diese Vorgaben stellen vielmehr sicher, dass seine derzeit vorhandene gesundheitliche Eignung aufrechterhalten bleibt. Der Kläger unterscheidet sich insoweit nicht von jedem anderen chronisch erkrankten Arzt, der zur Aufrechterhaltung seiner gesundheitlichen Eignung auf eine speziellen Medikation bzw. Therapie angewiesen ist.

Der Klage war daher im beantragten Umfang stattzugeben. Als unterliegender Teil trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Jan. 2017 - Au 2 K 15.1777

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbest
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Feb. 2019 - RN 5 E 18.1899

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller möchte errei

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation durch die Regierung von ... mit Bescheid vom 5. November 2015.

Der am ... 1965 geborene Kläger unterhält seit Januar 2007 eine Facharztpraxis für Allgemeinmedizin in ... (...). Ihm war durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit mit Wirkung zum 18. Januar 1996 die Approbation als Arzt erteilt worden.

Im Januar 1987 wurde beim Kläger Morbus Crohn diagnostiziert. Im Januar 1988 und November 1990 erfolgten Darmoperationen mit weitgehender Entfernung des Dickdarms. Es besteht eine Ileosigmoidostomie. Die letzte chirurgische Intervention erfolgte im Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2004 im Klinikum, wo eine Anastomosenstenose behoben werden musste. Nach der Darmoperation 1990 wurden dem Kläger (auch) Morphiumpräparate gegen die Schmerzen verschrieben, zunächst Tramal und später Oxycodon. Dabei bemerkte der Kläger neben der Wirkung auf die Schmerzen eine günstige Beeinflussung seiner heftigen Durchfälle.

Im Januar 2013 wurde beim Kläger eine weitere ernsthafte Erkrankung diagnostiziert. Nach hartnäckigen Bronchitiden hat sich eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung herausgestellt, die auf einen Alpha-I-Antitrypsinmangel und einen entsprechenden Gendefekt zurückzuführen ist.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 leitete die damals zuständige Regierung von ... ein auf Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation gerichtetes Verfahren ein, nachdem bekannt geworden war, dass gegen den Kläger ein Strafbefehlsantrag am Amtsgericht ... gestellt wurde (Az. ...). Beschuldigt wurde der Kläger der vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmittelverschreibung in 21 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und Untreue. Dem Strafbefehlsantrag entnahm die Regierung von, dass der Kläger Rezepte, die er einer Patientin verordnet hatte, selbst an sich nahm, um mit den verschriebenen Präparaten die bei ihm aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Crohn bestehenden Schmerzen zu lindern. Bei den vom Kläger verordneten betäubungsmittelhaltigen Medikamenten handelte es sich um solche mit dem Wirkstoff Oxycodon. Da aufgrund des Betäubungsmitteleigenkonsums Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes bestanden, wurde der Kläger durch die Regierung von ... mit Schreiben vom 21. Juli 2014 aufgefordert, ein fachpsychiatrisches Gutachten beizubringen, in welchem zur gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs Stellung genommen wird.

Am 10. Oktober 2014 ging bei der Regierung von ... das angeforderte Gutachten des Dr. med. ... , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,, vom 24. September 2014 ein. Darin wurde beim Kläger eine Morphin- und Alkoholabhängigkeit mit regelmäßigem Morphinkonsum und gelegentlichen Alkoholrückfällen bei angestrebter Alkoholabstinenz diagnostiziert. Der Gutachter berücksichtigte zu Ungunsten des Klägers die bekannten Straftaten und die fortbestehende Morphinabhängigkeit mit hohen täglichen Einnahmedosen sowie die unsichere Prognose. Positiv bewertete er hingegen die weitgehend erhaltene Persönlichkeit, das Fehlen typischer Morphinistensymptomatik, die gut geführte Praxis und die gute Einbindung in die Familie, welche guten Einfluss auf den Kläger habe. Als einen Weg zum Erhalt der Approbation des Klägers und dessen Praxis schlug der Gutachter Auflagen vor.

Ausgehend von diesen Empfehlungen übersandte die Regierung von ... dem Kläger unter dem 29. Oktober 2014 einen Vergleichsvereinbarungsvorschlag u.a. mit dem Hinweis, dass sich die Behörde gezwungen sähe, das Ruhen der Approbation anzuordnen, sollte der Kläger mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden sein und diese nicht unterschrieben bis zum 10. November 2014 vorlegen. Die Vereinbarung, die vom Kläger am 7. und von der Regierung von ... am 11. November 2014 unterzeichnet wurde, sah in ihrem § 1 Abs. 1 die sofortige Teilnahme des Klägers an einer stationären Entziehungsbehandlung in einer geeigneten Einrichtung (spätester Beginn 15.11.2014) vor. Des Weiteren verpflichtete sich der Kläger, der Regierung von ... bis zum 15. November 2014 eine Bestätigung der Einrichtung über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Entziehungsbehandlung sowie den Abschlussbericht der Einrichtung unverzüglich vorzulegen. Zudem wurde dem Kläger unter § 1 Abs. 2 der Vereinbarung auferlegt, nach der Entziehungsmaßnahme unverzüglich ein fachpsychiatrisches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO) vorzulegen. Unter § 2 der Vereinbarung wurde festgelegt, dass die Vereinbarung ende, wenn sich Anhaltspunkte ergäben, dass der Kläger wider Erwarten aus gesundheitlicher Sicht nicht fähig sei, den Arztberuf auszuüben (§ 3 Abs. 1 BÄO), wenn der Kläger die in § 1 Abs. 1 bis 2 geforderten Nachweise nicht vorlege oder wenn neue für den Vollzug der § 5 Abs. 2 und § 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 BÄO relevante Sachverhalte hinzukämen. Unter § 3 der Vereinbarung ist bestimmt, dass sich die Regierung von... nach Vorlage des Gutachtens nach § 1 Abs. 2 die weitere Entscheidung vorbehalte.

Am 14. November 2014 ging eine Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses ... ein, welche als Beginn der Entzugsbehandlung des Klägers den 14. November 2014 nannte. Der Kläger teilte unter demselben Datum telefonisch mit, dass die Behandlung voraussichtlich drei Wochen andauern werde.

Mit Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 6. November 2014 (Az. ...) wurde der Kläger wegen 21 selbständiger Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 2 BtMG davon in 9 Fällen rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt. Die Berufung des Klägers hiergegen wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 27. April 2015 (Az. ...) verworfen. Das Strafurteil ist seit dem 5. Mai 2015 rechtskräftig.

Am 1. Dezember 2014 ging bei der Regierung von ... der Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses ... vom 26. November 2014 über die stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 14. bis 26. November 2014 ein. Darin wird neben der Angabe der Diagnosen Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.2), schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2), Ztn. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), Morbus Crohn, Lungenemphysem bei Alpha-1-Antitrypsin-Mangel und arterielle Hypertonie zur Therapie und Verlauf angekreuzt, dass es aufgrund von Komplikationen zum Abbruch der Entgiftung kam. Außerdem wurde vom Kläger eine Bestätigung des Universitätsklinikums ... über eine ambulante Untersuchung des Klägers am 4. Dezember 2014 vorgelegt, in welcher seine erneute Vorstellung für den 15. Januar 2015 vorgesehen wurde.

Unter dem 30. Dezember 2014 teilte die Regierung von ... dem Kläger mit, dass ab dem 1. Januar 2015 für den Vollzug der Bundesärzteordnung die Regierung von ... zuständig sei.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 forderte die (nunmehr zuständige) Regierung von ... den Kläger auf, einen Abschlussbericht der behandelnden Einrichtung, welcher auch das voraussichtliche Ende der Entziehungsbehandlung umfasst, vorzulegen. Der Bericht des Bezirkskrankenhauses, welcher am 1. Dezember 2014 vorgelegt wurde, habe den Kriterien des § 1 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung nicht entsprochen. Die Regierung von ...  akzeptiere auch eine Stellungnahme zum weiteren Behandlungsbedarf und zum voraussichtlichen Ende durch die Universitätsklinik ...

Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2015 drei Befunde des Universitätsklinikums ... vom 17. Dezember 2014 (Pneumologische Ambulanz - Spezialsprechstunde „Schwere COPD“) sowie vom 4. (Crohn-Ambulanz) und 23. Februar 2015 (Pneumologische Ambulanz). Hierzu teilte er mit, dass die im Befund vom 17. Dezember 2014 empfohlene Reha-Maßnahme bereits beantragt sei. Zudem seien ein MRT-Pankreas und eine Vorstellung in einer schmerztherapeutischen Ambulanz geplant.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 übersandte der Kläger einen Bericht des Universitätsklinikums ... (Schmerzambulanz) vom 6. Mai 2015 über seine Vorstellung in der Schmerzambulanz am 24. April 2015 sowie ein psychiatrisches Kurzgutachten des Dr. med.,, vom 30. April 2015.

In dem Bericht der Schmerzambulanz vom 6. Mai 2015 wird dargelegt, dass die stationäre Entzugsbehandlung im Bezirkskrankenhaus ... im November 2014 gescheitert sei. Hierbei sei eine Abdosierung des Oxycodons auf 3 x 20 mg (von zuvor etwa 280 bis 320 mg Tagesdosis) möglich gewesen. Allerdings sei es unter der Abdosierungsbehandlung zu erhöhten Stuhlfrequenzen und Schmerzverstärkungen gekommen, sodass die Therapie durch die Kollegen der Suchtpsychiatrie mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren internistischen Diagnostik beendet worden sei. Im Februar und März 2015 sei der Kläger dann in der Gastroenterologie und Pulmologie des Universitätsklinikums ... vorstellig gewesen, wo MR-enterologisch eine geringe Entzündlichkeit des Morbus Crohn festgestellt worden sei, sodass die Schmerzproblematik vermutlich auf postoperative Verwachsungen zurückzuführen sei. Zudem habe sich in der pulmologischen Vorstellung die Diagnose eines Lungenemphysems bei Alpha-1-Antitrypsinmangel ergeben, so dass eine Lungenvolumenreduktionsbehandlung prinzipiell indiziert sei. Nach Einschätzung der Schmerzambulanz liege beim Kläger ein Substanzfehlgebrauch des Opioidanalgetikums Oxycodon vor, welches insbesondere hinsichtlich der geringen entzündlichen Aktivität im Falle des Klägers in einer ungewöhnlich hohen Dosierung eingenommen werde. Es werde eine stationäre Aufnahme zum Opioidentzug im Universitätsklinikum ... empfohlen. Im Rahmen der stationären multimodalen Behandlung werde eine Reevaluation der psychiatrischen Medikation mit ggfls. Einsatz coanalgetischer Antidepressiva sowie eine verhaltenstherapeutisch orientierte psychologische Behandlung angeboten.

In dem Kurzgutachten vom 30. April 2015 teilte Dr. med.,, mit, dass ein abschließendes Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur weiteren Ausübung des Arztberufs im Hinblick auf die Suchtproblematik heute noch nicht möglich sei. Den Auflagen gemäß habe sich der Kläger am 14. November 2014 in stationäre Entziehungsbehandlung ins Bezirkskrankenhaus ... begeben. Von dort sei er am 26. November 2014 „teilentgiftet“ entlassen worden. Die Gesamtproblematik habe sich als zu vielschichtig erwiesen. Laut Entlassungsbericht solle die Off-Label-Indikation zur Behandlung der Schmerzen und der Stuhlfrequenz des Klägers mit Oxycodon in der Crohn-Ambulanz der Universitätsklinik ... überprüft werden. Außerdem solle sich der Kläger zur Behandlung seiner COPD bei Alpha-1-Antitrypsinmangel an die Schmerzambulanz der Universitätsklinik ... wenden, um gegebenenfalls weitere Schritte wegen der eventuell doch notwendigen Entgiftung bzw. kontrollierten Schmerztherapie in einer dortigen Ambulanz zu ergreifen. Der Kläger habe sich umgehend in diesen Ambulanzen angemeldet, müsse aber beträchtliche Wartezeiten in Kauf nehmen. Zwischenzeitlich sei er in der Pneumologischen Ambulanz gewesen und habe auf dortigen Rat hin eine Reha-Maßnahme in einer Klinik für COPD-Kranke beantragt. Ebenso sei er in der Crohn-Ambulanz gewesen. Erst am 24. April 2015 sei er in die Schmerzambulanz der Universitätsklinik ... gekommen, in der jetzt die wichtigsten Schritte im Hinblick auf die Oxycodonabhängigkeit erfolgten. Es werde dort geklärt, wie weit eine weitere Behandlung mit Oxycodon erforderlich bleibe. Derzeit betreibe der Kläger seine Allgemeinpraxis weiter, behandle sich noch immer mit Oxycodon zur Linderung der Schmerzen und der Stuhlfrequenz nach subtotaler Colonektomie bei Morbus Crohn. Die augenblickliche Dosierung liege bei 3 bis 4 mal 80mg Oxycodon täglich. In dieser Dosis werde Oxycodon von der Schmerzambulanz im ... sicherlich nicht beibehalten werden, vielmehr werde dort fraktioniert reduziert oder gar abgesetzt werden. Der Kläger sei gewillt, den dortigen Anweisungen zu folgen. Die bisherige Selbstmedikation sei bei der vorliegenden Abhängigkeit für die Zukunft natürlich keine Lösung. Unter geeigneten Auflagen, insbesondere der konsequenten Befolgung der Anordnungen der Schmerzambulanz, würden gute Voraussetzungen zum Erhalt von Zulassung und Approbation gesehen.

Unter dem 27. Juli 2015 übersandte der Kläger einen Bericht des Universitätsklinikums ... - Schmerzambulanz - vom 12. Juni 2015 über seine dortige stationäre Behandlung vom 22. Mai bis 5. Juni 2015 - stationäre Entzugsbehandlung bei erheblicher internistischer Komorbidität und bereits gescheiterter Opioidreduktion in einem stationären Setting im Bezirkskrankenhaus ... In der Beurteilung und Empfehlung ist in dem Bericht dargelegt, dass das Opioid täglich in Schritten um 40 mg bzw. 20 mg habe reduziert werden können, so dass am 2. Juni 2015 erstmalig keine Opioidgabe mehr erfolgt sei. Ein Drogenscreening im Urin am 8. Juni 2015 habe kein Opiat-Urin detektieren können. Um ein längerfristiges opioidfreies Zeitintervall durchzuhalten, werde eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Ein Erstkontakt sei mit Dr., Klinik für Psychosomatik, hergestellt worden.

In der Zeit vom 21. August 2015 bis 18. September 2015 führte der Kläger eine Reha-Maßnahme in der Hochgebirgsklinik ... durch. Hierzu wurden der Regierung von ... am 29. September 2015 eine ärztliche Bescheinigung sowie ein provisorischer Entlassungsbericht vorgelegt.

Am 29. September 2015 gingen bei der Regierung von ... außerdem ein Zwischenbericht der Schmerzambulanz des Universitätsklinikums ... vom 22. September 2015 sowie ein Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med...., Klinikum der Universität ... - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 27. August 2015 ein, welches auf Ersuchen des Berufungsausschusses für Ärzte in Bayern zur Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 21 Ärzte-ZV erstellt wurde.

In ihrem Gutachten vom 27. August 2015 stellten die Gutachter im Wesentlichen dar, dass im Hinblick auf die Diagnose der Abhängigkeit von Opiaten mit gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10: F11.20) festzuhalten sei, dass beim Kläger aktuell ein starkes Verlangen bestehe, Opioide, namentlich Oxycodon, zu konsumieren. Zuletzt habe eine verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch bestanden und es sei eine Toleranzentwicklung mit konsekutiver Dosissteigerung aufgetreten; aktuell liege eine starke Einengung auf den Substanzgebrauch vor. Ein weiteres Kriterium für die Diagnosestellung einer Abhängigkeit im Sinne eines fortgesetzten Konsums trotz Auftretens schädlicher Folgen, liege gleichwohl nicht vor, da der Kläger - seit Erteilung der Auflage, eine schmerztherapeutische Behandlung durchführen zu lassen - zunächst eine Dosisreduktion und schließlich eine aktuell bestehende Abstinenz habe erreichen können. Als stärkende Ressource sei hierbei die Motivation des Klägers zu nennen, seinen Beruf in jedem Fall weiter ausüben zu wollen. Zugleich bestehe der nachvollziehbare Wunsch, eine adäquate schmerz-kupierende Medikation zu erhalten, die derzeit unter Metamizol, Duloxetin und Quetiapin nicht ausreichend gegeben sei. Da eine Besserung der Schmerzen unter niedriger Dosierung von Oxycodon in der Vergangenheit erreicht worden sei und zudem die - den Kläger sehr belastende - Morbus-Crohn-assozierte vermehrte Stuhlfrequenz deutlich durch Oxycodon reduziert worden sei, habe der Kläger als Wunsch die Wiedereinnahme von Oxycodon angegeben; dies unter den Bedingungen einer Fremdverordnung durch einen Schmerztherapeuten und in deutlich niedrigerer Dosis. Weiter kamen die Gutachter in der Zusammenschau der erhobenen Befunde hinsichtlich der Beurteilung der Fragestellung zur gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu der Feststellung, dass die Berufsfähigkeit derzeit unter bestehender und weiterhin fortgesetzter Abstinenz bezüglich der Einnahme von Opioiden gegeben erscheine. Eigenverordnungen der schmerzmodulierenden Medikation - explizit: Duloxetin, Quetiapin, Metamizol und Prolastin - sollten im weiteren Verlauf nicht mehr erfolgen. Daneben bedürfe es aus fachärztlicher Perspektive der Kollegen der Schmerzmedizin eines separaten schmerztherapeutischen Gutachtens, um die Fragestellung zu beantworten, inwieweit eine Wiedereindosierung von Oxycodon indiziert erscheine. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht wäre trotz Vorliegens einer Abhängigkeit die Wiedereinnahme von Oxycodon möglich, sofern erstens diese Einnahme aus fachärztlicher Perspektive der Kollegen der Schmerztherapie indiziert ist, zweitens ein therapeutischer Nutzen in der verordneten Dosierung nachzuweisen sei, drittens eine erneute Eigenverordnung kontrolliert vermieden werde sowie nachweislich im Verlauf nicht auftrete, viertens die Verordnung von Oxycodon somit nur über einen Facharzt für Schmerztherapie erfolge und fünftens die Einnahme des verordneten Präparats und der verordneten Dosis laborchemisch kontrolliert würden. Sofern dies gewährleitet würde, erscheine die Berufsfähigkeit unter Wiedereinnahme von Oxycodon aus fachärztlich psychiatrischer Sicht gegeben.

Mit Bescheid vom 5. November 2015 ordnete die Regierung von ... unter Ziffer 1 das Ruhen der Approbation des Klägers als Arzt an, verpflichtete den Kläger unter Ziffer 2, das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtlicher sich in seinem Besitz befindlichen Kopien davon der Regierung von ... zu übergeben bzw. zu übersenden und stellte unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fällig, sofern der Kläger der Verpflichtung nach Ziffer 2 des Bescheids nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids nachkommen sollte.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger zur Ausübung des Arztberufes gegenwärtig nicht uneingeschränkt geeignet sei. Das ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 27. August 2015, in welchem die Gutachter die gesundheitliche Eignung bzw. die Berufsfähigkeit des Klägers nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt hätten. Das Ruhen der Approbation könne in pflichtgemäßer Ermessensausübung angeordnet werden. Die Anordnung verstoße dabei nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung sei das geeignete Mittel, den stets sicher zu stellenden Patientenschutz zu gewährleisten, da es dem Kläger andernfalls rechtlich unbenommen bliebe, trotz nicht vollumfänglich gegebener gesundheitlicher Eignung den ärztlichen Beruf weiterhin uneingeschränkt auszuüben. Die Gefahr bestehe dabei darin, dass sich Patienten, die sich - um die gegenwärtig fehlende gesundheitliche Eignung zur ärztlichen Berufsausübung nicht wissend - in die Behandlung beim Kläger begeben, wobei die Befürchtung nicht auszuschließen sei, dass diese Behandlung aufgrund der Suchterkrankung des Klägers nicht „lege artis“ durchgeführt werde. Zudem könnte sich der Kläger - sollte das Ruhen seiner Approbation nicht angeordnet werden - die schmerzmodulierende Medikation ohne jegliche Überprüfungsmöglichkeit seitens der zuständigen Behörden nach wie vor selbst verschreiben, wovon die Gutachter jedoch ausdrücklich abgeraten hätten. Im Übrigen sei die Anordnung des Ruhens der Approbation auch geeignet, die Bereitschaft des Klägers, die derzeitige Abstinenz über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten, zu unterstützen, da dies schlussendlich entscheidend sei, damit zu einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung dieser Anordnung erfolgen könne. Die Anordnung des Ruhens der Approbation stelle ein geeignetes und zweckmäßiges Mittel dar, das Bewusstsein für die Erkrankung zu erwirken und die Bereitwilligkeit des Klägers zu deren weiterer zielgerichteter Behandlung zu fördern. Zudem beuge diese auch einem etwaigen Rückfall nach abgeschlossener Therapie vor, dergestalt, dass ein Bewusstsein um die negativen Folgen bei Bekanntwerden eines erneuten Konsums bestehe. Im vorliegenden Falle sei kein milderes Mittel zum Erreichen des Zweckes ersichtlich, insbesondere sei die ärztliche Approbation nicht einschränkbar. Es entspräche nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass die Approbation, im Gegensatz zur Berufserlaubnis, grundsätzlich nicht teilbar sei und damit dem Approbationsinhaber jederzeit die vollumfängliche Berufsausübung ermögliche. Schließlich sei die Anordnung auch verhältnismäßig; der Eingriff verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Zwar stelle die Anordnung eine das Recht der freien Berufswahl, also den Kernbereich aus Art. 12 Abs. 1 GG, betreffende Eingriffsmaßnahme dar. Die getroffene Maßnahme sei aber gerechtfertigt, weil die Ruhensanordnung wegen des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der einzelnen Patienten gegenüber dem Kläger als Arzt geboten sei. Hinzu komme, dass der Kläger weiter im Besitz seiner Approbation bleibe und ihm mit der Anordnung des Ruhens der Approbation lediglich das Recht, als Arzt tätig zu werden, für einen vom Kläger selbst beeinflussbaren Zeitraum entzogen werde.

Am 4. Dezember 2015 ließ der Kläger gegen den Bescheid der Regierung von ... Klage erheben; für ihn ist beantragt,

den Bescheid der Regierung von ...vom 5. November 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO lägen nicht vor. Der Kläger befolge seit Beginn der Behandlungsmaßnahmen im April 2015 an der Abteilung für Schmerztherapie des Universitätsklinikums ... sämtliche Anweisungen dieser Abteilung. Dies ergebe sich aus den Berichten der Schmerzambulanz vom 27. April, 22. September und 19. November 2015. An diese werde sich der Kläger auch in Zukunft halten. Der Kläger sei nach Auffassung des Sektionsleiters der Abteilung für Schmerztherapie, PD Dr. med. ..., nach wie vor in gesundheitlicher Sicht zur Ausübung seines Berufs als Arzt geeignet. Gleiches ergebe sich aus den Gutachten von Dr. med. ... vom 24. September 2014 und 30. April 2015. Auch das Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 27. August 2015 komme zu demselben Ergebnis. Es sei unrichtig, dass diese Gutachter ausgeführt hätten, der Kläger sei nicht uneingeschränkt zur Ausübung des Arztberufs geeignet. Auch sei der Kläger bereit, das in diesem Gutachten für erforderlich erklärte schmerztherapeutische Gutachten vorzulegen. Außerdem sei die Anordnung des Ruhens der Approbation im vorliegenden Fall in Anbetracht der bislang vorliegenden Gutachten unverhältnismäßig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Regierung von ... mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen und zugesagt habe, ein Ruhen der Approbation sei nicht notwendig, wenn der Kläger die Auflagen einhalte. Der Kläger habe alle an ihn gerichteten Auflagen erfüllt und darüber hinaus weitere Behandlungsmaßnahmen ergriffen sowie diese durch Vorlage der entsprechenden Arztbriefe dokumentiert.

In dem vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums ... - Schmerzambulanz - vom 19. November 2015 stellt der Sektionsleiter, PD Dr. med. ..., dar, dass der Kläger nach der stationären Behandlung in der Zeit vom 22. Mai bis 5. Juni 2015 ohne jegliche Opioidmedikation habe entlassen werden können. Bei den Wiedervorstellungen in der psychosomatischen Klinik am 22. Juni und 29. Juli 2015 sei es dem Kläger insgesamt sehr schlecht gegangen. Es sei ihm tagsüber aufgrund von Abdominalschmerzen einhergehend mit häufigen Diarrhöen (häufiger 10 x pro Tag) kaum möglich gewesen, seine Praxistätigkeit zu vollbringen. Deshalb sei beschlossen worden, erneut eine Opioidtherapie zu beginnen, nachdem es während einer zweimonatigen opioidfreien Phase zu keiner Besserung der klinischen Symptomatik gekommen sei. PD Dr. med. ... habe sich für die Anwendung von Buprenorphin in transdermaler Applikation entschieden. Der Vorteil dieser Medikation sei letztendlich die gering ausgeprägte Tachyphylaxieentwicklung der Substanz. Mit ihr sei es am ehesten möglich, lange Zeit ohne signifikante Opioidsteigerung auf einem stabilen medikamentösen Niveau zu bleiben. Bei der transdermalen Anwendungsform bestehe für den Kläger am wenigsten die Möglichkeit zur Eigenmodulation der Einnahme. Dem Kläger sei ein von der Schmerzambulanz ausgestellter Opioidvertrag ausgehändigt worden, den dieser auch unterschrieben habe. In diesem Vertrag sei beinhaltet, dass der Kläger die Substanz lediglich von PD Dr. med. ... rezeptiert bekomme und unangekündigte Kontrollen des Urins auf nicht mitgeteilten Medikamentengebrauch durchgeführt werden könnten. Am 29. Juli 2015 seien dem Kläger 10 µg/h Buprenorphin-Pflaster (Norspan) mit der Anweisung, zunächst ein Pflaster aufzukleben und je nach klinischer Wirksamkeit (zu beurteilen an Abdominalschmerzen und Stuhlfrequenz) das Pflaster bis auf maximal 30 µg/h zu erhöhen, verordnet worden. Am 21. September 2015 habe sich der Kläger mit einer Dosis von 30 µg/h erneut vorgestellt. Klinisch sei es ihm deutlich besser gegangen, so dass er seinen beruflichen Alltag wieder gut bewältigen könne; die Stuhlfrequenz und die Abdominalschmerzen hätten deutlich abgenommen und seien im erträglichen Bereich. Es seien dem Kläger für acht Wochen erneut Norspan-Pflaster verordnet und die nächste Wiedervorstellung für den 13. Januar 2016 vereinbart worden. Neben Norspan bestehe die analgetische Therapie derzeit aus Duloxetin, 120 mg täglich, sowie Metamizol Tabletten. Die Dosiserhöhung von 90 auf 120 mg Duloxetin täglich sei notwendig gewesen, da unter 90 mg ein relativ niedriger Duloxetinspiegel gemessen worden sei, was wahrscheinlich an der mangelnden Resorption im Rahmen des Morbus Crohn liege. Zusammenfassend sei der Opioidgebrauch derzeit im Vergleich zum Status vor der stationären Aufnahme um 90% reduziert. Nach der klinischen Einschätzung sei Norspan 30 µg/h die für den Kläger adäquate Dosis, mit welcher er es schaffe, die Schmerzsymptomatik stabil zu halten und seine Arbeitsfähigkeit zu gewährleiten.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 ist für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Ruhen der Approbation sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO anzuordnen gewesen, da die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung seines Berufes nachträglich weggefallen sei. Der Gutachter Dr. med. ... habe in seinem Gutachten vom 24. September 2014 beim Kläger das Vorliegen einer fortbestehenden Morphinabhängigkeit mit hohen Einnahmedosen und das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit gelegentlichen Alkoholrückfällen festgestellt; zudem sei die Prognose als unsicher beurteilt worden. Abschließend habe der Sachverständige festgehalten: „So bleibt die Hoffnung, dass Wege gefunden werden können zum Erhalt von Approbation und Praxis. Ich denke dabei an geeignete Auflagen“. Diese Ausführungen seien nicht geeignet, die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers zu belegen. Auch das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. ... vom 30. April 2015 könne zum jetzigen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung des Klägers nicht belegen, da der Sachverständige lediglich gute Voraussetzungen für den Erhalt der Approbation gesehen habe. Ebenso führten die Gutachter Prof. Dr. ... und Dr. ... lediglich aus, dass die Berufsfähigkeit derzeit unter weiterhin fortgesetzter Abstinenz bezüglich der Einnahme von Opioiden gegeben erscheine. Dies stelle keine belastbare Aussage im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs dar. Ohne die Anordnung des Ruhens der Approbation wäre der Kläger jedoch berechtigt, den ärztlichen Beruf vollumfänglich auszuüben. Es könnte ihm dann insbesondere nicht untersagt werden, sich die schmerzmodulierende Medikation wieder selbst zu verschreiben, weshalb keine Kontrolle dahingehend erfolgen könnte, ob der Kläger sich an die Empfehlungen der Gutachter oder an den mit dem Schmerzzentrum des Universitätsklinikums ... geschlossenen „Opioid-Vertrag“ halte. Seitens der vormals zuständigen Regierung von ... sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht mehr notwendig sei, wenn er die Auflagen der Vergleichsvereinbarung erfülle. Die Regierung von ... habe sich vielmehr in § 3 der Vereinbarung explizit die weitere Entscheidung nach Vorlage des Gutachtens vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2016 legte der Kläger das schmerzmedizinische Gutachten des Algesiologikums MVZ, Zentrum für Schmerzmedizin, Dr. med., vom 27. Februar 2016 zur Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes vor. In der zusammenfassenden Beurteilung stellt der Gutachter folgende Diagnosen: Zustand nach Opioidfehlgebrauch bei chronisch abdominellen Schmerzen bei Morbus Crohn (ED 1988); Zustand nach Opioidentzug Mai/Juli 2015, Schmerztherapie Universitätsklinikum ...; Zustand nach Colon-Segmentresektion mit Ileodescendostomie bei Anastomosenstenose sowie Fistelresektion 1990; Zustand nach Sigma-Teilresektion, Ileosigmoidostomie und Adhäsiolyse bei Stenose im Colon Segment 2004; Verdacht auf IPMN Pankreasschwanz; depressive Störung; positive Raucheranamnese; Zustand nach Alkoholabusus, seit Jahren abstinent; arterielle Hypertonie. Der Gutachter führt weiter aus, dass für die gutachterliche Fragestellung die Diagnose eines Morbus Crohn bedeutsam sei, da in dessen Folge nach mehrfachen abdominellen Eingriffen ein Kurzdarmsyndrom mit hoher Stuhlfrequenz und starken abdominellen Schmerzen entstanden sei. Nach langjährigem Opioidfehlgebrauch und zweimonatiger Opioidfreiheit 2015 stehe der Patient nun unter einer kontrollierten transdermalen Opioidtherapie. Die Abgabe der Pflaster erfolge einzig durch die Schmerzambulanz des Universitätsklinikums, die einen Opioidvertrag mit dem Kläger geschlossen habe, der auch nicht angekündigte Urinkontrollen auf Beigebrauch von Opioiden oder anderen wirksamen Substanzen vorsehe. Im Gegensatz zu der im Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... beschriebenen Situation, „dass bei dem Probanden aktuell ein starkes Verlangen besteht, Opioide, namentlich Oxycodon, zu konsumieren“, bestehe derzeit keine gedankliche Einengung auf einen zusätzlichen Gebrauch von Opioiden. Derzeit sei nicht von einer Abhängigkeitssituation auszugehen. Hinsichtlich der Fragestellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes stellt der Gutachter fest, dass die Berufsfähigkeit derzeit unter folgenden Bedingungen gegeben erscheine: eine Eigenverordnung von Opioiden ist ausgeschlossen; die Opioide werden nur von einem Facharzt mit der Zusatzbezeichnung spezielle Schmerztherapie ausgegeben, wobei dies derzeit nur durch PD Dr. ... von der Schmerzambulanz des Universitätsklinikums ... erfolgen sollte, der den Kläger langjährig kennt; Opioiden mit langer Halbwertszeit, wie transdermale Opioiden, ist der Vorzug zu geben; von schnell wirkenden, nicht retardierenden Opioiden ist abzusehen; im Rahmen des bestehenden Opioidvertrags sollen weiterhin unangemeldete Urinkontrollen durchgeführt werden; bei einer erneuten Dosissteigerung ist ein schmerzmedizinisches teil- oder vollstationäres Assessment unter Einbeziehung der schmerztherapeutischen medizinischen und psychotherapeutischen sowie suchtmedizinischen Fachkompetenz unabdingbar. Bei Gewährleistung dieser Bedingungen sei die Berufsfähigkeit aus schmerzmedizinischer Sicht gegeben.

Unter dem 4. Mai 2016 wurde die gerichtlich angeforderte abschließende psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. med. ..., Klinikum der Universität, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2016 vorgelegt. In dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme führen die Gutachter aus, dass die schmerzmedizinische Einschätzung im Gutachten des Dr. med. ... mit der Beurteilung im Gutachten vom 27. August 2015 übereinstimme, wobei sich diese nur auf Oxycodon bezogen habe, welches der Kläger bis dahin eingenommen habe. Die von Dr. med. ... empfohlene Gabe von Opioiden mit langer Halbwertszeit sei aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu empfehlen, da bei langsam wirkenden Opioiden ein geringeres Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential bestehe. In Bezug auf die Fortführung unangekündigter Urinkontrollen werde Dr. med. ... ebenfalls zugestimmt. Die therapeutische Notwendigkeit der Behandlung ergebe sich aus der fachärztlichen Einschätzung von PD Dr. med. ... und es scheine anhand des dokumentierten Behandlungsverlaufs ein therapeutischer Nutzen der Behandlung in der aktuellen Dosierung erwiesen. Ebenfalls schlossen sich die Gutachter der Empfehlung von Dr. med. ... an, eine Dosissteigerung nur innerhalb eines multidisziplinären (teil-)stationären Settings vorzunehmen.

Unter dem 1. Juni 2016 legte die Regierung von ... dar, dass die Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 26. April 2016 keine Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung begründeten. Die Berufsfähigkeit des Klägers könne nach den vorliegenden Gutachten (nur) unter bestimmten Bedingungen/Voraussetzungen bejaht werden. Es sei klar ersichtlich, dass eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufs zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht nicht festgestellt worden sei. Eine Approbation könne jedoch nicht unter den - von den Gutachtern geforderten - Voraussetzungen/Bedingungen erteilt werden und könne ebenso wenig unter Voraussetzungen und Bedingungen oder Auflagen bestehen bleiben. Bei der Approbation handle es sich um eine nicht teilbare und bedingungsfeindliche uneingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Am 12. Januar 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Prof. Dr., PD. Dr. med. ... sowie Dr. med. ... wurden als Sachverständige zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs gehört. Im Wesentlichen legten alle drei Gutachter aus der Sicht des jeweils von ihnen vertretenen Fachgebiets dar, dass bei Durchführung der beim Kläger angewandten transdermalen Opioidtherapie nicht von einer Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung ausgegangen werden könne. Die Therapie diene der weiteren Aufrechterhaltung der gegebenen gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufs und nicht lediglich der Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung. Der Kläger sei zur Ausübung seines Berufs als Arzt derzeit uneingeschränkt geeignet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Aufmerksamkeitsdefizite, Ausfallerscheinungen oder ähnliches infolge der Opioidtherapie seien nicht zu erwarten. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015, mit dem das Ruhen der dem Kläger vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit am 18. Januar 1996 erteilten Approbation angeordnet wurde, ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO kann das Ruhen der Approbation durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO regelt, dass die Approbation als Arzt zu erteilen ist, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Ob der von der Regierung von ... unter dem 5. November 2015 erlassene Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, kann - wenngleich die von Klägerseite vorgebrachten Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf das im behördlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 27. August 2015, Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bereits zu diesem Zeitpunkt geben - offen bleiben. Denn auf die damalige Rechtmäßigkeit kommt es streitentscheidend nicht an. Wegen des speziellen materiell-rechtlichen Regelungsgehalts von § 6 Abs. 2 BÄO ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. November 2015 und die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers die materielle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 41 m.w.N.).

§ 6 Abs. 2 BÄO räumt dem von einer zunächst rechtmäßig erlassenen Ruhensanordnung Betroffenen wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung einen Rechtsanspruch auf deren Beseitigung bzw. Aufhebung ein, der mit der Verpflichtung der Behörde korrespondiert, die erlassene Ruhensanordnung regelmäßig auf deren fortbestehende Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Anders als beispielsweise bei einer Anfechtung des Widerrufs der Approbation als Arzt bzw. der Apothekenbetriebserlaubnis, bei der es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.1993 - 3 B 5.93 - NVwZ-RR 1994, 388; B.v. 22.7.1982 - 3 B 36.82 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 47) und bei der eine dem § 6 Abs. 2 BÄO vergleichbare Regelung vom Gesetzgeber nicht getroffen wurde - die Verpflichtung zur Wiedererteilung nach erfolgtem Widerruf setzt zwingend die Stellung eines Antrags und ein sich daran anschließendes Verwaltungsverfahren voraus -, ist durch den Rechtsanspruch des Klägers auf Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 2 BÄO von einer einem Dauerverwaltungsakt vergleichbaren rechtlichen Situation bzw. Struktur auszugehen. Bei Dauerverwaltungsakten ist nicht nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich, sondern es sind vielmehr grundsätzlich auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1988 - 3 C 48.85 - NJW 1988, 2056; U.v. 29.9.1994 - 3 C 1.93 - BVerwGE 96, 372; Schmidt in Eyermann, a.a.O., Rn. 48; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 43 f.).

Da der Kläger nach § 6 Abs. 2 BÄO materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Ruhensanordnung wegen nachträglich eingetretener Veränderungen geltend machen kann, ist maßgebend darauf abzustellen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 12. Januar 2017 weggefallen ist (vgl. auch VG München, U.v. 23.11.2010 - M 16 K 10.3803 - juris Rn. 26 m.w.N.).

Zum demnach maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Voraussetzungen für das angeordnete Ruhen der Approbation nicht (mehr) vor. Der Kläger ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs in gesundheitlicher Hinsicht geeignet; die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht nachträglich weggefallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO).

Beim Kläger liegt insbesondere keine Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung vor, die als solche bereits den Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 19.5.2005 - 22 CS 05.51 - GewArch 2005, 389; OVG NW, B.v. 6.7.2011 - 13 B 648/11 - juris Rn. 18 ff; B.v. 23.3.2010 - 13 B 177/10 - juris Rn. 23 ff.; OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S. 376.98 - NJW 1999, 3427; VG Regensburg, B.v. 6.9.2011 - RN 5 S. 11.1345 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 10.6.2008 - M 16 K 08.736 - juris Rn. 21 f.; VG Bayreuth, B.v. 22.3.2004 - B 1 S. 04.281 - juris Rn. 28). Dies ergibt sich aus der - in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Diagnosestellung im schmerzmedizinischen Gutachten von Dr. med., Algesiologikum MVZ, Zentrum für Schmerzmedizin, vom 18. März 2016, wonach als Diagnose Zustand nach Opioidfehlgebrauch und Zustand nach Opioidentzug gestellt und konstatiert wird, dass derzeit nicht von einer Abhängigkeitssituation auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch die psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. med. ..., Klinikum der Universität, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2016 und durch die mündlichen Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017. Die Diagnosen, die vom Beklagten im Übrigen nicht in Frage gestellt werden, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Da danach eine Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung des Klägers nicht vorliegt, ist der Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs insoweit jedenfalls nicht gerechtfertigt. Es besteht bei ihm nicht - wie bei einem suchterkrankten Arzt - die begründete Besorgnis, dass er seinen ärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, weil er dazu unter dem Einfluss des Suchtmittels wegen des suchttypischen Krankheitsbildes psychisch oder physisch nicht in der Lage ist. Die weitere Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger ist folglich aus der Sicht der Sachverständigen unbedenklich und kann auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsinteresses und des Patientenschutzes verantwortet werden.

Beim Kläger ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs auch nicht aufgrund der indizierten und auf einen längerfristigen Zeitraum angelegten transdermalen Opioidtherapie nachträglich weggefallen.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017 wurde von den Sachverständigen übereinstimmend mit Blick auf ihr jeweiliges Fachgebiet dargelegt, dass der Kläger nach langjährigem Opioidfehlgebrauch und zweimonatiger Opioidfreiheit im Juni/Juli 2015 nun unter einer kontrollierten transdermalen Opioidtherapie steht. Die therapeutische Notwendigkeit der Behandlung und der therapeutische Nutzen in der aktuellen Dosierung sind belegt. Das bei der transdermalen Therapie zur Anwendung kommende Präparat Buprenorphin (Pflaster) stellt ein Opioid mit langer Halbwertszeit dar, mit geringer Möglichkeit zur Eigenmodulation der Einnahme durch den Kläger und gering ausgeprägter Tachyphlaxieentwicklung der Substanz. Mit dieser Therapie ist es nach Auffassung der Gutachter möglich, lange Zeit ohne signifikante Opioidsteigerung auf einem stabilen medikamentösen Niveau zu bleiben. Da zudem bei Durchführung dieser Therapie keine Ausfallerscheinungen, Aufmerksamkeitsdefizite oder ähnliche Einschränkungen zu erwarten sind, ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme derzeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs als geeignet anzusehen.

Überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar haben die Gutachter ausgeführt, wie und warum sie zu ihrer - übereinstimmenden - Überzeugung gekommen sind. Aufgrund der Diagnosen und deren einheitlicher Bewertung durch die Gutachter sowie der bislang durchgeführten und bis auf Weiteres geplanten unangekündigten Urinkontrollen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger derzeit trotz bzw. gerade wegen der kontrollierten transdermalen Opioidtherapie gesundheitlich in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben.

Im Rahmen der Überprüfung der Ruhensanordnung hat das Gericht darauf abzustellen, ob der Kläger objektiv den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs genügt. Diese sind weder umfassend noch abschließend kodifiziert (vgl. insoweit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 BÄO, § 1 Abs. 2 HeilprG), ergeben sich aber im Wesentlichen aus der Berufsordnung, vorliegend also aus der hier maßgeblichen von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß § 20 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) erlassenen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 i.d.F. der Änderungen vom 25. Oktober 2015. Danach setzen insbesondere die in den §§ 1 ff. der Berufsordnung aufgeführten Aufgaben des Arztes - allgemeine ärztliche Berufspflichten, Fortbildungsverpflichtungen und Pflichten gegenüber dem Patienten (vgl. §§ 7 ff. der Berufsordnung) -, in deren Zentrum der Heilauftrag des Arztes bzw. die Tätigkeit des Arztes als Dienst an der menschlichen Gesundheit steht, neben der fachlichen Kompetenz notwendigerweise auch die psychische und physische Fähigkeit voraus, diese zu erfüllen. Die ärztliche Tätigkeit in Diagnose und Therapie und die damit verbundenen Risiken bzw. Gefahren für Leib und Leben anvertrauter Patienten verlangen vom behandelnden Arzt ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit. Diesen Anforderungen kann der Kläger unter der medizinisch erforderlichen, kontrollierten und wirksamen transdermalen Opioidtherapie nach Überzeugung des Gerichts gerecht werden, da es nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen darunter nicht zu einem reduzierten Aufmerksamkeits- und Aufnahmevermögen, Ausfallerscheinungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Zwar setzt die Ruhensanordnung nicht voraus, dass eine konkrete Patientengefährdung bereits nachgewiesen worden sein muss, da sie der Gefahrenabwehr bzw. dem Patientenschutz im öffentlichen Interesse dient. Jedoch muss trotz der vorhandenen Erkrankung prognostisch ausgeschlossen werden können, dass es bei einer weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs zu einer Patientengefährdung kommen kann (Vgl. VG Regensburg, B.v. 6.9.2011 - RN 5 S. 11.1345 - juris Rn. 31; VG München, U.v. 23.11.2010 - M 16 K 10.3802 - juris Rn. 32). Letzteres ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass es bei einer weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes unter Anwendung dieser Opioidtherapie zu Patientengefährdungen kommen kann, sind nicht konkret greifbar und haben sich auch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung nicht ergeben.

Die von den Gutachtern aufgeführten Bedingungen, Voraussetzungen und/oder Auflagen stehen dem Fortbestehen der Approbation nicht entgegen. Mit ihnen soll nicht die ärztliche Berufstätigkeit des Klägers eingeschränkt werden; eine beschränkte gesundheitliche Einsatzfähigkeit des Klägers als Arzt steht nicht im Raum. Vielmehr ist der Kläger derzeit zur Ausübung des Arztberufs gesundheitlich uneingeschränkt geeignet. Sichergestellt werden soll mit diesen Bedingungen, Voraussetzungen und/oder Auflagen lediglich die Aufrechterhaltung - und nicht die Wiederherstellung - der derzeit gegebenen gesundheitliche Eignung. Damit handelt es sich allenfalls um Vorgaben in Bezug auf die Verpflichtung des Klägers, seine Gesundheit weiterhin aufrechtzuerhalten. Wie jeder gesunde Arzt gleichsam verpflichtet ist, seine gesundheitliche Eignung aufrecht zu erhalten, will er seine Berufstätigkeit als Arzt weiter ausüben, so trifft diese Verpflichtung auch und besonders einen (chronisch) erkrankten Arzt, dessen gesundheitliche Eignung allein mit einer speziellen Therapie aufrechterhalten werden kann (z.B. bei Diabetes mellitus: konsequente und kontrollierte Insulintherapie; bei chronischer Herzinsuffizienz: ACE-Hemmer).

Im Ergebnis kann deshalb nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers (immer noch) „weggefallen“ ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Bereits die Begriffsbestimmung „Wegfall“ der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO bezeichneten Voraussetzungen belegt, dass es sich hierbei um, wenn auch im Abgleich zum endgültigen Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 BÄO) zwar vorübergehende, dennoch aber um eindeutige und zweifelfreie Befunde handeln muss, da ansonsten § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO Platz greift (vgl. VG München, U.v. 23.11.2010 - M 16 K 10.3802 - juris Rn. 33; VG Hamburg, B.v. 27.8.2003 - 19 VG 2874/2003 - juris Rn. 3). Der „Wegfall“ der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht (mehr) vor, auch wenn die Therapie bei dem Kläger noch nicht beendet ist und nicht absehbar ist, wann sie tatsächlich abgeschlossen sein wird.

Da damit im Ergebnis die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vorlagen, war der (rechtswidrig gewordene) Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015 aufzuheben.

Die Approbationsbehörde kann - wie dies die vormals zuständige Regierung von ... praktiziert hatte - zur Überprüfung der (fort-)bestehenden gesundheitlichen Eignung dem Kläger zur Auflage machen, für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig Befundberichte über Therapiefortschritte sowie fachärztliche Beobachtungen vorzulegen. Der Beklagte ist dadurch nicht gehindert - erforderlichenfalls - zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers auftreten sollten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.