Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation durch die Regierung von ... mit Bescheid vom 5. November 2015.
Der am ... 1965 geborene Kläger unterhält seit Januar 2007 eine Facharztpraxis für Allgemeinmedizin in ... (...). Ihm war durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit mit Wirkung zum 18. Januar 1996 die Approbation als Arzt erteilt worden.
Im Januar 1987 wurde beim Kläger Morbus Crohn diagnostiziert. Im Januar 1988 und November 1990 erfolgten Darmoperationen mit weitgehender Entfernung des Dickdarms. Es besteht eine Ileosigmoidostomie. Die letzte chirurgische Intervention erfolgte im Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2004 im Klinikum, wo eine Anastomosenstenose behoben werden musste. Nach der Darmoperation 1990 wurden dem Kläger (auch) Morphiumpräparate gegen die Schmerzen verschrieben, zunächst Tramal und später Oxycodon. Dabei bemerkte der Kläger neben der Wirkung auf die Schmerzen eine günstige Beeinflussung seiner heftigen Durchfälle.
Im Januar 2013 wurde beim Kläger eine weitere ernsthafte Erkrankung diagnostiziert. Nach hartnäckigen Bronchitiden hat sich eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung herausgestellt, die auf einen Alpha-I-Antitrypsinmangel und einen entsprechenden Gendefekt zurückzuführen ist.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 leitete die damals zuständige Regierung von ... ein auf Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation gerichtetes Verfahren ein, nachdem bekannt geworden war, dass gegen den Kläger ein Strafbefehlsantrag am Amtsgericht ... gestellt wurde (Az. ...). Beschuldigt wurde der Kläger der vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmittelverschreibung in 21 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und Untreue. Dem Strafbefehlsantrag entnahm die Regierung von, dass der Kläger Rezepte, die er einer Patientin verordnet hatte, selbst an sich nahm, um mit den verschriebenen Präparaten die bei ihm aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Crohn bestehenden Schmerzen zu lindern. Bei den vom Kläger verordneten betäubungsmittelhaltigen Medikamenten handelte es sich um solche mit dem Wirkstoff Oxycodon. Da aufgrund des Betäubungsmitteleigenkonsums Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes bestanden, wurde der Kläger durch die Regierung von ... mit Schreiben vom 21. Juli 2014 aufgefordert, ein fachpsychiatrisches Gutachten beizubringen, in welchem zur gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs Stellung genommen wird.
Am 10. Oktober 2014 ging bei der Regierung von ... das angeforderte Gutachten des Dr. med. ... , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,, vom 24. September 2014 ein. Darin wurde beim Kläger eine Morphin- und Alkoholabhängigkeit mit regelmäßigem Morphinkonsum und gelegentlichen Alkoholrückfällen bei angestrebter Alkoholabstinenz diagnostiziert. Der Gutachter berücksichtigte zu Ungunsten des Klägers die bekannten Straftaten und die fortbestehende Morphinabhängigkeit mit hohen täglichen Einnahmedosen sowie die unsichere Prognose. Positiv bewertete er hingegen die weitgehend erhaltene Persönlichkeit, das Fehlen typischer Morphinistensymptomatik, die gut geführte Praxis und die gute Einbindung in die Familie, welche guten Einfluss auf den Kläger habe. Als einen Weg zum Erhalt der Approbation des Klägers und dessen Praxis schlug der Gutachter Auflagen vor.
Ausgehend von diesen Empfehlungen übersandte die Regierung von ... dem Kläger unter dem 29. Oktober 2014 einen Vergleichsvereinbarungsvorschlag u.a. mit dem Hinweis, dass sich die Behörde gezwungen sähe, das Ruhen der Approbation anzuordnen, sollte der Kläger mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden sein und diese nicht unterschrieben bis zum 10. November 2014 vorlegen. Die Vereinbarung, die vom Kläger am 7. und von der Regierung von ... am 11. November 2014 unterzeichnet wurde, sah in ihrem § 1 Abs. 1 die sofortige Teilnahme des Klägers an einer stationären Entziehungsbehandlung in einer geeigneten Einrichtung (spätester Beginn 15.11.2014) vor. Des Weiteren verpflichtete sich der Kläger, der Regierung von ... bis zum 15. November 2014 eine Bestätigung der Einrichtung über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Entziehungsbehandlung sowie den Abschlussbericht der Einrichtung unverzüglich vorzulegen. Zudem wurde dem Kläger unter § 1 Abs. 2 der Vereinbarung auferlegt, nach der Entziehungsmaßnahme unverzüglich ein fachpsychiatrisches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO) vorzulegen. Unter § 2 der Vereinbarung wurde festgelegt, dass die Vereinbarung ende, wenn sich Anhaltspunkte ergäben, dass der Kläger wider Erwarten aus gesundheitlicher Sicht nicht fähig sei, den Arztberuf auszuüben (§ 3 Abs. 1 BÄO), wenn der Kläger die in § 1 Abs. 1 bis 2 geforderten Nachweise nicht vorlege oder wenn neue für den Vollzug der § 5 Abs. 2 und § 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 BÄO relevante Sachverhalte hinzukämen. Unter § 3 der Vereinbarung ist bestimmt, dass sich die Regierung von... nach Vorlage des Gutachtens nach § 1 Abs. 2 die weitere Entscheidung vorbehalte.
Am 14. November 2014 ging eine Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses ... ein, welche als Beginn der Entzugsbehandlung des Klägers den 14. November 2014 nannte. Der Kläger teilte unter demselben Datum telefonisch mit, dass die Behandlung voraussichtlich drei Wochen andauern werde.
Mit Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 6. November 2014 (Az. ...) wurde der Kläger wegen 21 selbständiger Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 2 BtMG davon in 9 Fällen rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt. Die Berufung des Klägers hiergegen wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 27. April 2015 (Az. ...) verworfen. Das Strafurteil ist seit dem 5. Mai 2015 rechtskräftig.
Am 1. Dezember 2014 ging bei der Regierung von ... der Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses ... vom 26. November 2014 über die stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 14. bis 26. November 2014 ein. Darin wird neben der Angabe der Diagnosen Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.2), schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2), Ztn. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), Morbus Crohn, Lungenemphysem bei Alpha-1-Antitrypsin-Mangel und arterielle Hypertonie zur Therapie und Verlauf angekreuzt, dass es aufgrund von Komplikationen zum Abbruch der Entgiftung kam. Außerdem wurde vom Kläger eine Bestätigung des Universitätsklinikums ... über eine ambulante Untersuchung des Klägers am 4. Dezember 2014 vorgelegt, in welcher seine erneute Vorstellung für den 15. Januar 2015 vorgesehen wurde.
Unter dem 30. Dezember 2014 teilte die Regierung von ... dem Kläger mit, dass ab dem 1. Januar 2015 für den Vollzug der Bundesärzteordnung die Regierung von ... zuständig sei.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 forderte die (nunmehr zuständige) Regierung von ... den Kläger auf, einen Abschlussbericht der behandelnden Einrichtung, welcher auch das voraussichtliche Ende der Entziehungsbehandlung umfasst, vorzulegen. Der Bericht des Bezirkskrankenhauses, welcher am 1. Dezember 2014 vorgelegt wurde, habe den Kriterien des § 1 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung nicht entsprochen. Die Regierung von ... akzeptiere auch eine Stellungnahme zum weiteren Behandlungsbedarf und zum voraussichtlichen Ende durch die Universitätsklinik ...
Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2015 drei Befunde des Universitätsklinikums ... vom 17. Dezember 2014 (Pneumologische Ambulanz - Spezialsprechstunde „Schwere COPD“) sowie vom 4. (Crohn-Ambulanz) und 23. Februar 2015 (Pneumologische Ambulanz). Hierzu teilte er mit, dass die im Befund vom 17. Dezember 2014 empfohlene Reha-Maßnahme bereits beantragt sei. Zudem seien ein MRT-Pankreas und eine Vorstellung in einer schmerztherapeutischen Ambulanz geplant.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 übersandte der Kläger einen Bericht des Universitätsklinikums ... (Schmerzambulanz) vom 6. Mai 2015 über seine Vorstellung in der Schmerzambulanz am 24. April 2015 sowie ein psychiatrisches Kurzgutachten des Dr. med.,, vom 30. April 2015.
In dem Bericht der Schmerzambulanz vom 6. Mai 2015 wird dargelegt, dass die stationäre Entzugsbehandlung im Bezirkskrankenhaus ... im November 2014 gescheitert sei. Hierbei sei eine Abdosierung des Oxycodons auf 3 x 20 mg (von zuvor etwa 280 bis 320 mg Tagesdosis) möglich gewesen. Allerdings sei es unter der Abdosierungsbehandlung zu erhöhten Stuhlfrequenzen und Schmerzverstärkungen gekommen, sodass die Therapie durch die Kollegen der Suchtpsychiatrie mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren internistischen Diagnostik beendet worden sei. Im Februar und März 2015 sei der Kläger dann in der Gastroenterologie und Pulmologie des Universitätsklinikums ... vorstellig gewesen, wo MR-enterologisch eine geringe Entzündlichkeit des Morbus Crohn festgestellt worden sei, sodass die Schmerzproblematik vermutlich auf postoperative Verwachsungen zurückzuführen sei. Zudem habe sich in der pulmologischen Vorstellung die Diagnose eines Lungenemphysems bei Alpha-1-Antitrypsinmangel ergeben, so dass eine Lungenvolumenreduktionsbehandlung prinzipiell indiziert sei. Nach Einschätzung der Schmerzambulanz liege beim Kläger ein Substanzfehlgebrauch des Opioidanalgetikums Oxycodon vor, welches insbesondere hinsichtlich der geringen entzündlichen Aktivität im Falle des Klägers in einer ungewöhnlich hohen Dosierung eingenommen werde. Es werde eine stationäre Aufnahme zum Opioidentzug im Universitätsklinikum ... empfohlen. Im Rahmen der stationären multimodalen Behandlung werde eine Reevaluation der psychiatrischen Medikation mit ggfls. Einsatz coanalgetischer Antidepressiva sowie eine verhaltenstherapeutisch orientierte psychologische Behandlung angeboten.
In dem Kurzgutachten vom 30. April 2015 teilte Dr. med.,, mit, dass ein abschließendes Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur weiteren Ausübung des Arztberufs im Hinblick auf die Suchtproblematik heute noch nicht möglich sei. Den Auflagen gemäß habe sich der Kläger am 14. November 2014 in stationäre Entziehungsbehandlung ins Bezirkskrankenhaus ... begeben. Von dort sei er am 26. November 2014 „teilentgiftet“ entlassen worden. Die Gesamtproblematik habe sich als zu vielschichtig erwiesen. Laut Entlassungsbericht solle die Off-Label-Indikation zur Behandlung der Schmerzen und der Stuhlfrequenz des Klägers mit Oxycodon in der Crohn-Ambulanz der Universitätsklinik ... überprüft werden. Außerdem solle sich der Kläger zur Behandlung seiner COPD bei Alpha-1-Antitrypsinmangel an die Schmerzambulanz der Universitätsklinik ... wenden, um gegebenenfalls weitere Schritte wegen der eventuell doch notwendigen Entgiftung bzw. kontrollierten Schmerztherapie in einer dortigen Ambulanz zu ergreifen. Der Kläger habe sich umgehend in diesen Ambulanzen angemeldet, müsse aber beträchtliche Wartezeiten in Kauf nehmen. Zwischenzeitlich sei er in der Pneumologischen Ambulanz gewesen und habe auf dortigen Rat hin eine Reha-Maßnahme in einer Klinik für COPD-Kranke beantragt. Ebenso sei er in der Crohn-Ambulanz gewesen. Erst am 24. April 2015 sei er in die Schmerzambulanz der Universitätsklinik ... gekommen, in der jetzt die wichtigsten Schritte im Hinblick auf die Oxycodonabhängigkeit erfolgten. Es werde dort geklärt, wie weit eine weitere Behandlung mit Oxycodon erforderlich bleibe. Derzeit betreibe der Kläger seine Allgemeinpraxis weiter, behandle sich noch immer mit Oxycodon zur Linderung der Schmerzen und der Stuhlfrequenz nach subtotaler Colonektomie bei Morbus Crohn. Die augenblickliche Dosierung liege bei 3 bis 4 mal 80mg Oxycodon täglich. In dieser Dosis werde Oxycodon von der Schmerzambulanz im ... sicherlich nicht beibehalten werden, vielmehr werde dort fraktioniert reduziert oder gar abgesetzt werden. Der Kläger sei gewillt, den dortigen Anweisungen zu folgen. Die bisherige Selbstmedikation sei bei der vorliegenden Abhängigkeit für die Zukunft natürlich keine Lösung. Unter geeigneten Auflagen, insbesondere der konsequenten Befolgung der Anordnungen der Schmerzambulanz, würden gute Voraussetzungen zum Erhalt von Zulassung und Approbation gesehen.
Unter dem 27. Juli 2015 übersandte der Kläger einen Bericht des Universitätsklinikums ... - Schmerzambulanz - vom 12. Juni 2015 über seine dortige stationäre Behandlung vom 22. Mai bis 5. Juni 2015 - stationäre Entzugsbehandlung bei erheblicher internistischer Komorbidität und bereits gescheiterter Opioidreduktion in einem stationären Setting im Bezirkskrankenhaus ... In der Beurteilung und Empfehlung ist in dem Bericht dargelegt, dass das Opioid täglich in Schritten um 40 mg bzw. 20 mg habe reduziert werden können, so dass am 2. Juni 2015 erstmalig keine Opioidgabe mehr erfolgt sei. Ein Drogenscreening im Urin am 8. Juni 2015 habe kein Opiat-Urin detektieren können. Um ein längerfristiges opioidfreies Zeitintervall durchzuhalten, werde eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Ein Erstkontakt sei mit Dr., Klinik für Psychosomatik, hergestellt worden.
In der Zeit vom 21. August 2015 bis 18. September 2015 führte der Kläger eine Reha-Maßnahme in der Hochgebirgsklinik ... durch. Hierzu wurden der Regierung von ... am 29. September 2015 eine ärztliche Bescheinigung sowie ein provisorischer Entlassungsbericht vorgelegt.
Am 29. September 2015 gingen bei der Regierung von ... außerdem ein Zwischenbericht der Schmerzambulanz des Universitätsklinikums ... vom 22. September 2015 sowie ein Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med...., Klinikum der Universität ... - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 27. August 2015 ein, welches auf Ersuchen des Berufungsausschusses für Ärzte in Bayern zur Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 21 Ärzte-ZV erstellt wurde.
In ihrem Gutachten vom 27. August 2015 stellten die Gutachter im Wesentlichen dar, dass im Hinblick auf die Diagnose der Abhängigkeit von Opiaten mit gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10: F11.20) festzuhalten sei, dass beim Kläger aktuell ein starkes Verlangen bestehe, Opioide, namentlich Oxycodon, zu konsumieren. Zuletzt habe eine verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch bestanden und es sei eine Toleranzentwicklung mit konsekutiver Dosissteigerung aufgetreten; aktuell liege eine starke Einengung auf den Substanzgebrauch vor. Ein weiteres Kriterium für die Diagnosestellung einer Abhängigkeit im Sinne eines fortgesetzten Konsums trotz Auftretens schädlicher Folgen, liege gleichwohl nicht vor, da der Kläger - seit Erteilung der Auflage, eine schmerztherapeutische Behandlung durchführen zu lassen - zunächst eine Dosisreduktion und schließlich eine aktuell bestehende Abstinenz habe erreichen können. Als stärkende Ressource sei hierbei die Motivation des Klägers zu nennen, seinen Beruf in jedem Fall weiter ausüben zu wollen. Zugleich bestehe der nachvollziehbare Wunsch, eine adäquate schmerz-kupierende Medikation zu erhalten, die derzeit unter Metamizol, Duloxetin und Quetiapin nicht ausreichend gegeben sei. Da eine Besserung der Schmerzen unter niedriger Dosierung von Oxycodon in der Vergangenheit erreicht worden sei und zudem die - den Kläger sehr belastende - Morbus-Crohn-assozierte vermehrte Stuhlfrequenz deutlich durch Oxycodon reduziert worden sei, habe der Kläger als Wunsch die Wiedereinnahme von Oxycodon angegeben; dies unter den Bedingungen einer Fremdverordnung durch einen Schmerztherapeuten und in deutlich niedrigerer Dosis. Weiter kamen die Gutachter in der Zusammenschau der erhobenen Befunde hinsichtlich der Beurteilung der Fragestellung zur gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu der Feststellung, dass die Berufsfähigkeit derzeit unter bestehender und weiterhin fortgesetzter Abstinenz bezüglich der Einnahme von Opioiden gegeben erscheine. Eigenverordnungen der schmerzmodulierenden Medikation - explizit: Duloxetin, Quetiapin, Metamizol und Prolastin - sollten im weiteren Verlauf nicht mehr erfolgen. Daneben bedürfe es aus fachärztlicher Perspektive der Kollegen der Schmerzmedizin eines separaten schmerztherapeutischen Gutachtens, um die Fragestellung zu beantworten, inwieweit eine Wiedereindosierung von Oxycodon indiziert erscheine. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht wäre trotz Vorliegens einer Abhängigkeit die Wiedereinnahme von Oxycodon möglich, sofern erstens diese Einnahme aus fachärztlicher Perspektive der Kollegen der Schmerztherapie indiziert ist, zweitens ein therapeutischer Nutzen in der verordneten Dosierung nachzuweisen sei, drittens eine erneute Eigenverordnung kontrolliert vermieden werde sowie nachweislich im Verlauf nicht auftrete, viertens die Verordnung von Oxycodon somit nur über einen Facharzt für Schmerztherapie erfolge und fünftens die Einnahme des verordneten Präparats und der verordneten Dosis laborchemisch kontrolliert würden. Sofern dies gewährleitet würde, erscheine die Berufsfähigkeit unter Wiedereinnahme von Oxycodon aus fachärztlich psychiatrischer Sicht gegeben.
Mit Bescheid vom 5. November 2015 ordnete die Regierung von ... unter Ziffer 1 das Ruhen der Approbation des Klägers als Arzt an, verpflichtete den Kläger unter Ziffer 2, das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtlicher sich in seinem Besitz befindlichen Kopien davon der Regierung von ... zu übergeben bzw. zu übersenden und stellte unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fällig, sofern der Kläger der Verpflichtung nach Ziffer 2 des Bescheids nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids nachkommen sollte.
Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger zur Ausübung des Arztberufes gegenwärtig nicht uneingeschränkt geeignet sei. Das ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 27. August 2015, in welchem die Gutachter die gesundheitliche Eignung bzw. die Berufsfähigkeit des Klägers nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt hätten. Das Ruhen der Approbation könne in pflichtgemäßer Ermessensausübung angeordnet werden. Die Anordnung verstoße dabei nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung sei das geeignete Mittel, den stets sicher zu stellenden Patientenschutz zu gewährleisten, da es dem Kläger andernfalls rechtlich unbenommen bliebe, trotz nicht vollumfänglich gegebener gesundheitlicher Eignung den ärztlichen Beruf weiterhin uneingeschränkt auszuüben. Die Gefahr bestehe dabei darin, dass sich Patienten, die sich - um die gegenwärtig fehlende gesundheitliche Eignung zur ärztlichen Berufsausübung nicht wissend - in die Behandlung beim Kläger begeben, wobei die Befürchtung nicht auszuschließen sei, dass diese Behandlung aufgrund der Suchterkrankung des Klägers nicht „lege artis“ durchgeführt werde. Zudem könnte sich der Kläger - sollte das Ruhen seiner Approbation nicht angeordnet werden - die schmerzmodulierende Medikation ohne jegliche Überprüfungsmöglichkeit seitens der zuständigen Behörden nach wie vor selbst verschreiben, wovon die Gutachter jedoch ausdrücklich abgeraten hätten. Im Übrigen sei die Anordnung des Ruhens der Approbation auch geeignet, die Bereitschaft des Klägers, die derzeitige Abstinenz über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten, zu unterstützen, da dies schlussendlich entscheidend sei, damit zu einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung dieser Anordnung erfolgen könne. Die Anordnung des Ruhens der Approbation stelle ein geeignetes und zweckmäßiges Mittel dar, das Bewusstsein für die Erkrankung zu erwirken und die Bereitwilligkeit des Klägers zu deren weiterer zielgerichteter Behandlung zu fördern. Zudem beuge diese auch einem etwaigen Rückfall nach abgeschlossener Therapie vor, dergestalt, dass ein Bewusstsein um die negativen Folgen bei Bekanntwerden eines erneuten Konsums bestehe. Im vorliegenden Falle sei kein milderes Mittel zum Erreichen des Zweckes ersichtlich, insbesondere sei die ärztliche Approbation nicht einschränkbar. Es entspräche nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass die Approbation, im Gegensatz zur Berufserlaubnis, grundsätzlich nicht teilbar sei und damit dem Approbationsinhaber jederzeit die vollumfängliche Berufsausübung ermögliche. Schließlich sei die Anordnung auch verhältnismäßig; der Eingriff verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Zwar stelle die Anordnung eine das Recht der freien Berufswahl, also den Kernbereich aus Art. 12 Abs. 1 GG, betreffende Eingriffsmaßnahme dar. Die getroffene Maßnahme sei aber gerechtfertigt, weil die Ruhensanordnung wegen des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der einzelnen Patienten gegenüber dem Kläger als Arzt geboten sei. Hinzu komme, dass der Kläger weiter im Besitz seiner Approbation bleibe und ihm mit der Anordnung des Ruhens der Approbation lediglich das Recht, als Arzt tätig zu werden, für einen vom Kläger selbst beeinflussbaren Zeitraum entzogen werde.
Am 4. Dezember 2015 ließ der Kläger gegen den Bescheid der Regierung von ... Klage erheben; für ihn ist beantragt,
den Bescheid der Regierung von ...vom 5. November 2015 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO lägen nicht vor. Der Kläger befolge seit Beginn der Behandlungsmaßnahmen im April 2015 an der Abteilung für Schmerztherapie des Universitätsklinikums ... sämtliche Anweisungen dieser Abteilung. Dies ergebe sich aus den Berichten der Schmerzambulanz vom 27. April, 22. September und 19. November 2015. An diese werde sich der Kläger auch in Zukunft halten. Der Kläger sei nach Auffassung des Sektionsleiters der Abteilung für Schmerztherapie, PD Dr. med. ..., nach wie vor in gesundheitlicher Sicht zur Ausübung seines Berufs als Arzt geeignet. Gleiches ergebe sich aus den Gutachten von Dr. med. ... vom 24. September 2014 und 30. April 2015. Auch das Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 27. August 2015 komme zu demselben Ergebnis. Es sei unrichtig, dass diese Gutachter ausgeführt hätten, der Kläger sei nicht uneingeschränkt zur Ausübung des Arztberufs geeignet. Auch sei der Kläger bereit, das in diesem Gutachten für erforderlich erklärte schmerztherapeutische Gutachten vorzulegen. Außerdem sei die Anordnung des Ruhens der Approbation im vorliegenden Fall in Anbetracht der bislang vorliegenden Gutachten unverhältnismäßig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Regierung von ... mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen und zugesagt habe, ein Ruhen der Approbation sei nicht notwendig, wenn der Kläger die Auflagen einhalte. Der Kläger habe alle an ihn gerichteten Auflagen erfüllt und darüber hinaus weitere Behandlungsmaßnahmen ergriffen sowie diese durch Vorlage der entsprechenden Arztbriefe dokumentiert.
In dem vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums ... - Schmerzambulanz - vom 19. November 2015 stellt der Sektionsleiter, PD Dr. med. ..., dar, dass der Kläger nach der stationären Behandlung in der Zeit vom 22. Mai bis 5. Juni 2015 ohne jegliche Opioidmedikation habe entlassen werden können. Bei den Wiedervorstellungen in der psychosomatischen Klinik am 22. Juni und 29. Juli 2015 sei es dem Kläger insgesamt sehr schlecht gegangen. Es sei ihm tagsüber aufgrund von Abdominalschmerzen einhergehend mit häufigen Diarrhöen (häufiger 10 x pro Tag) kaum möglich gewesen, seine Praxistätigkeit zu vollbringen. Deshalb sei beschlossen worden, erneut eine Opioidtherapie zu beginnen, nachdem es während einer zweimonatigen opioidfreien Phase zu keiner Besserung der klinischen Symptomatik gekommen sei. PD Dr. med. ... habe sich für die Anwendung von Buprenorphin in transdermaler Applikation entschieden. Der Vorteil dieser Medikation sei letztendlich die gering ausgeprägte Tachyphylaxieentwicklung der Substanz. Mit ihr sei es am ehesten möglich, lange Zeit ohne signifikante Opioidsteigerung auf einem stabilen medikamentösen Niveau zu bleiben. Bei der transdermalen Anwendungsform bestehe für den Kläger am wenigsten die Möglichkeit zur Eigenmodulation der Einnahme. Dem Kläger sei ein von der Schmerzambulanz ausgestellter Opioidvertrag ausgehändigt worden, den dieser auch unterschrieben habe. In diesem Vertrag sei beinhaltet, dass der Kläger die Substanz lediglich von PD Dr. med. ... rezeptiert bekomme und unangekündigte Kontrollen des Urins auf nicht mitgeteilten Medikamentengebrauch durchgeführt werden könnten. Am 29. Juli 2015 seien dem Kläger 10 µg/h Buprenorphin-Pflaster (Norspan) mit der Anweisung, zunächst ein Pflaster aufzukleben und je nach klinischer Wirksamkeit (zu beurteilen an Abdominalschmerzen und Stuhlfrequenz) das Pflaster bis auf maximal 30 µg/h zu erhöhen, verordnet worden. Am 21. September 2015 habe sich der Kläger mit einer Dosis von 30 µg/h erneut vorgestellt. Klinisch sei es ihm deutlich besser gegangen, so dass er seinen beruflichen Alltag wieder gut bewältigen könne; die Stuhlfrequenz und die Abdominalschmerzen hätten deutlich abgenommen und seien im erträglichen Bereich. Es seien dem Kläger für acht Wochen erneut Norspan-Pflaster verordnet und die nächste Wiedervorstellung für den 13. Januar 2016 vereinbart worden. Neben Norspan bestehe die analgetische Therapie derzeit aus Duloxetin, 120 mg täglich, sowie Metamizol Tabletten. Die Dosiserhöhung von 90 auf 120 mg Duloxetin täglich sei notwendig gewesen, da unter 90 mg ein relativ niedriger Duloxetinspiegel gemessen worden sei, was wahrscheinlich an der mangelnden Resorption im Rahmen des Morbus Crohn liege. Zusammenfassend sei der Opioidgebrauch derzeit im Vergleich zum Status vor der stationären Aufnahme um 90% reduziert. Nach der klinischen Einschätzung sei Norspan 30 µg/h die für den Kläger adäquate Dosis, mit welcher er es schaffe, die Schmerzsymptomatik stabil zu halten und seine Arbeitsfähigkeit zu gewährleiten.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 ist für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Ruhen der Approbation sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO anzuordnen gewesen, da die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung seines Berufes nachträglich weggefallen sei. Der Gutachter Dr. med. ... habe in seinem Gutachten vom 24. September 2014 beim Kläger das Vorliegen einer fortbestehenden Morphinabhängigkeit mit hohen Einnahmedosen und das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit gelegentlichen Alkoholrückfällen festgestellt; zudem sei die Prognose als unsicher beurteilt worden. Abschließend habe der Sachverständige festgehalten: „So bleibt die Hoffnung, dass Wege gefunden werden können zum Erhalt von Approbation und Praxis. Ich denke dabei an geeignete Auflagen“. Diese Ausführungen seien nicht geeignet, die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers zu belegen. Auch das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. ... vom 30. April 2015 könne zum jetzigen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung des Klägers nicht belegen, da der Sachverständige lediglich gute Voraussetzungen für den Erhalt der Approbation gesehen habe. Ebenso führten die Gutachter Prof. Dr. ... und Dr. ... lediglich aus, dass die Berufsfähigkeit derzeit unter weiterhin fortgesetzter Abstinenz bezüglich der Einnahme von Opioiden gegeben erscheine. Dies stelle keine belastbare Aussage im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs dar. Ohne die Anordnung des Ruhens der Approbation wäre der Kläger jedoch berechtigt, den ärztlichen Beruf vollumfänglich auszuüben. Es könnte ihm dann insbesondere nicht untersagt werden, sich die schmerzmodulierende Medikation wieder selbst zu verschreiben, weshalb keine Kontrolle dahingehend erfolgen könnte, ob der Kläger sich an die Empfehlungen der Gutachter oder an den mit dem Schmerzzentrum des Universitätsklinikums ... geschlossenen „Opioid-Vertrag“ halte. Seitens der vormals zuständigen Regierung von ... sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht mehr notwendig sei, wenn er die Auflagen der Vergleichsvereinbarung erfülle. Die Regierung von ... habe sich vielmehr in § 3 der Vereinbarung explizit die weitere Entscheidung nach Vorlage des Gutachtens vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2016 legte der Kläger das schmerzmedizinische Gutachten des Algesiologikums MVZ, Zentrum für Schmerzmedizin, Dr. med., vom 27. Februar 2016 zur Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes vor. In der zusammenfassenden Beurteilung stellt der Gutachter folgende Diagnosen: Zustand nach Opioidfehlgebrauch bei chronisch abdominellen Schmerzen bei Morbus Crohn (ED 1988); Zustand nach Opioidentzug Mai/Juli 2015, Schmerztherapie Universitätsklinikum ...; Zustand nach Colon-Segmentresektion mit Ileodescendostomie bei Anastomosenstenose sowie Fistelresektion 1990; Zustand nach Sigma-Teilresektion, Ileosigmoidostomie und Adhäsiolyse bei Stenose im Colon Segment 2004; Verdacht auf IPMN Pankreasschwanz; depressive Störung; positive Raucheranamnese; Zustand nach Alkoholabusus, seit Jahren abstinent; arterielle Hypertonie. Der Gutachter führt weiter aus, dass für die gutachterliche Fragestellung die Diagnose eines Morbus Crohn bedeutsam sei, da in dessen Folge nach mehrfachen abdominellen Eingriffen ein Kurzdarmsyndrom mit hoher Stuhlfrequenz und starken abdominellen Schmerzen entstanden sei. Nach langjährigem Opioidfehlgebrauch und zweimonatiger Opioidfreiheit 2015 stehe der Patient nun unter einer kontrollierten transdermalen Opioidtherapie. Die Abgabe der Pflaster erfolge einzig durch die Schmerzambulanz des Universitätsklinikums, die einen Opioidvertrag mit dem Kläger geschlossen habe, der auch nicht angekündigte Urinkontrollen auf Beigebrauch von Opioiden oder anderen wirksamen Substanzen vorsehe. Im Gegensatz zu der im Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... beschriebenen Situation, „dass bei dem Probanden aktuell ein starkes Verlangen besteht, Opioide, namentlich Oxycodon, zu konsumieren“, bestehe derzeit keine gedankliche Einengung auf einen zusätzlichen Gebrauch von Opioiden. Derzeit sei nicht von einer Abhängigkeitssituation auszugehen. Hinsichtlich der Fragestellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes stellt der Gutachter fest, dass die Berufsfähigkeit derzeit unter folgenden Bedingungen gegeben erscheine: eine Eigenverordnung von Opioiden ist ausgeschlossen; die Opioide werden nur von einem Facharzt mit der Zusatzbezeichnung spezielle Schmerztherapie ausgegeben, wobei dies derzeit nur durch PD Dr. ... von der Schmerzambulanz des Universitätsklinikums ... erfolgen sollte, der den Kläger langjährig kennt; Opioiden mit langer Halbwertszeit, wie transdermale Opioiden, ist der Vorzug zu geben; von schnell wirkenden, nicht retardierenden Opioiden ist abzusehen; im Rahmen des bestehenden Opioidvertrags sollen weiterhin unangemeldete Urinkontrollen durchgeführt werden; bei einer erneuten Dosissteigerung ist ein schmerzmedizinisches teil- oder vollstationäres Assessment unter Einbeziehung der schmerztherapeutischen medizinischen und psychotherapeutischen sowie suchtmedizinischen Fachkompetenz unabdingbar. Bei Gewährleistung dieser Bedingungen sei die Berufsfähigkeit aus schmerzmedizinischer Sicht gegeben.
Unter dem 4. Mai 2016 wurde die gerichtlich angeforderte abschließende psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. med. ..., Klinikum der Universität, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2016 vorgelegt. In dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme führen die Gutachter aus, dass die schmerzmedizinische Einschätzung im Gutachten des Dr. med. ... mit der Beurteilung im Gutachten vom 27. August 2015 übereinstimme, wobei sich diese nur auf Oxycodon bezogen habe, welches der Kläger bis dahin eingenommen habe. Die von Dr. med. ... empfohlene Gabe von Opioiden mit langer Halbwertszeit sei aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu empfehlen, da bei langsam wirkenden Opioiden ein geringeres Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential bestehe. In Bezug auf die Fortführung unangekündigter Urinkontrollen werde Dr. med. ... ebenfalls zugestimmt. Die therapeutische Notwendigkeit der Behandlung ergebe sich aus der fachärztlichen Einschätzung von PD Dr. med. ... und es scheine anhand des dokumentierten Behandlungsverlaufs ein therapeutischer Nutzen der Behandlung in der aktuellen Dosierung erwiesen. Ebenfalls schlossen sich die Gutachter der Empfehlung von Dr. med. ... an, eine Dosissteigerung nur innerhalb eines multidisziplinären (teil-)stationären Settings vorzunehmen.
Unter dem 1. Juni 2016 legte die Regierung von ... dar, dass die Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 26. April 2016 keine Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung begründeten. Die Berufsfähigkeit des Klägers könne nach den vorliegenden Gutachten (nur) unter bestimmten Bedingungen/Voraussetzungen bejaht werden. Es sei klar ersichtlich, dass eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufs zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht nicht festgestellt worden sei. Eine Approbation könne jedoch nicht unter den - von den Gutachtern geforderten - Voraussetzungen/Bedingungen erteilt werden und könne ebenso wenig unter Voraussetzungen und Bedingungen oder Auflagen bestehen bleiben. Bei der Approbation handle es sich um eine nicht teilbare und bedingungsfeindliche uneingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Am 12. Januar 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Prof. Dr., PD. Dr. med. ... sowie Dr. med. ... wurden als Sachverständige zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs gehört. Im Wesentlichen legten alle drei Gutachter aus der Sicht des jeweils von ihnen vertretenen Fachgebiets dar, dass bei Durchführung der beim Kläger angewandten transdermalen Opioidtherapie nicht von einer Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung ausgegangen werden könne. Die Therapie diene der weiteren Aufrechterhaltung der gegebenen gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufs und nicht lediglich der Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung. Der Kläger sei zur Ausübung seines Berufs als Arzt derzeit uneingeschränkt geeignet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Aufmerksamkeitsdefizite, Ausfallerscheinungen oder ähnliches infolge der Opioidtherapie seien nicht zu erwarten. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015, mit dem das Ruhen der dem Kläger vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit am 18. Januar 1996 erteilten Approbation angeordnet wurde, ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO kann das Ruhen der Approbation durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO regelt, dass die Approbation als Arzt zu erteilen ist, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Ob der von der Regierung von ... unter dem 5. November 2015 erlassene Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, kann - wenngleich die von Klägerseite vorgebrachten Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf das im behördlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. ... und Dr. med. ... vom 27. August 2015, Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bereits zu diesem Zeitpunkt geben - offen bleiben. Denn auf die damalige Rechtmäßigkeit kommt es streitentscheidend nicht an. Wegen des speziellen materiell-rechtlichen Regelungsgehalts von § 6 Abs. 2 BÄO ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. November 2015 und die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers die materielle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 41 m.w.N.).
§ 6 Abs. 2 BÄO räumt dem von einer zunächst rechtmäßig erlassenen Ruhensanordnung Betroffenen wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung einen Rechtsanspruch auf deren Beseitigung bzw. Aufhebung ein, der mit der Verpflichtung der Behörde korrespondiert, die erlassene Ruhensanordnung regelmäßig auf deren fortbestehende Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Anders als beispielsweise bei einer Anfechtung des Widerrufs der Approbation als Arzt bzw. der Apothekenbetriebserlaubnis, bei der es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.1993 - 3 B 5.93 - NVwZ-RR 1994, 388; B.v. 22.7.1982 - 3 B 36.82 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 47) und bei der eine dem § 6 Abs. 2 BÄO vergleichbare Regelung vom Gesetzgeber nicht getroffen wurde - die Verpflichtung zur Wiedererteilung nach erfolgtem Widerruf setzt zwingend die Stellung eines Antrags und ein sich daran anschließendes Verwaltungsverfahren voraus -, ist durch den Rechtsanspruch des Klägers auf Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 2 BÄO von einer einem Dauerverwaltungsakt vergleichbaren rechtlichen Situation bzw. Struktur auszugehen. Bei Dauerverwaltungsakten ist nicht nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich, sondern es sind vielmehr grundsätzlich auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1988 - 3 C 48.85 - NJW 1988, 2056; U.v. 29.9.1994 - 3 C 1.93 - BVerwGE 96, 372; Schmidt in Eyermann, a.a.O., Rn. 48; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 43 f.).
Da der Kläger nach § 6 Abs. 2 BÄO materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Ruhensanordnung wegen nachträglich eingetretener Veränderungen geltend machen kann, ist maßgebend darauf abzustellen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 12. Januar 2017 weggefallen ist (vgl. auch VG München, U.v. 23.11.2010 - M 16 K 10.3803 - juris Rn. 26 m.w.N.).
Zum demnach maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Voraussetzungen für das angeordnete Ruhen der Approbation nicht (mehr) vor. Der Kläger ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs in gesundheitlicher Hinsicht geeignet; die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht nachträglich weggefallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO).
Beim Kläger liegt insbesondere keine Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung vor, die als solche bereits den Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 19.5.2005 - 22 CS 05.51 - GewArch 2005, 389; OVG NW, B.v. 6.7.2011 - 13 B 648/11 - juris Rn. 18 ff; B.v. 23.3.2010 - 13 B 177/10 - juris Rn. 23 ff.; OVG LSA, U.v. 5.11.1998 - A 1 S. 376.98 - NJW 1999, 3427; VG Regensburg, B.v. 6.9.2011 - RN 5 S. 11.1345 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 10.6.2008 - M 16 K 08.736 - juris Rn. 21 f.; VG Bayreuth, B.v. 22.3.2004 - B 1 S. 04.281 - juris Rn. 28). Dies ergibt sich aus der - in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Diagnosestellung im schmerzmedizinischen Gutachten von Dr. med., Algesiologikum MVZ, Zentrum für Schmerzmedizin, vom 18. März 2016, wonach als Diagnose Zustand nach Opioidfehlgebrauch und Zustand nach Opioidentzug gestellt und konstatiert wird, dass derzeit nicht von einer Abhängigkeitssituation auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch die psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. ... und Dr. med. ..., Klinikum der Universität, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2016 und durch die mündlichen Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017. Die Diagnosen, die vom Beklagten im Übrigen nicht in Frage gestellt werden, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Da danach eine Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung des Klägers nicht vorliegt, ist der Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs insoweit jedenfalls nicht gerechtfertigt. Es besteht bei ihm nicht - wie bei einem suchterkrankten Arzt - die begründete Besorgnis, dass er seinen ärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, weil er dazu unter dem Einfluss des Suchtmittels wegen des suchttypischen Krankheitsbildes psychisch oder physisch nicht in der Lage ist. Die weitere Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger ist folglich aus der Sicht der Sachverständigen unbedenklich und kann auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsinteresses und des Patientenschutzes verantwortet werden.
Beim Kläger ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs auch nicht aufgrund der indizierten und auf einen längerfristigen Zeitraum angelegten transdermalen Opioidtherapie nachträglich weggefallen.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017 wurde von den Sachverständigen übereinstimmend mit Blick auf ihr jeweiliges Fachgebiet dargelegt, dass der Kläger nach langjährigem Opioidfehlgebrauch und zweimonatiger Opioidfreiheit im Juni/Juli 2015 nun unter einer kontrollierten transdermalen Opioidtherapie steht. Die therapeutische Notwendigkeit der Behandlung und der therapeutische Nutzen in der aktuellen Dosierung sind belegt. Das bei der transdermalen Therapie zur Anwendung kommende Präparat Buprenorphin (Pflaster) stellt ein Opioid mit langer Halbwertszeit dar, mit geringer Möglichkeit zur Eigenmodulation der Einnahme durch den Kläger und gering ausgeprägter Tachyphlaxieentwicklung der Substanz. Mit dieser Therapie ist es nach Auffassung der Gutachter möglich, lange Zeit ohne signifikante Opioidsteigerung auf einem stabilen medikamentösen Niveau zu bleiben. Da zudem bei Durchführung dieser Therapie keine Ausfallerscheinungen, Aufmerksamkeitsdefizite oder ähnliche Einschränkungen zu erwarten sind, ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme derzeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs als geeignet anzusehen.
Überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar haben die Gutachter ausgeführt, wie und warum sie zu ihrer - übereinstimmenden - Überzeugung gekommen sind. Aufgrund der Diagnosen und deren einheitlicher Bewertung durch die Gutachter sowie der bislang durchgeführten und bis auf Weiteres geplanten unangekündigten Urinkontrollen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger derzeit trotz bzw. gerade wegen der kontrollierten transdermalen Opioidtherapie gesundheitlich in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben.
Im Rahmen der Überprüfung der Ruhensanordnung hat das Gericht darauf abzustellen, ob der Kläger objektiv den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs genügt. Diese sind weder umfassend noch abschließend kodifiziert (vgl. insoweit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 BÄO, § 1 Abs. 2 HeilprG), ergeben sich aber im Wesentlichen aus der Berufsordnung, vorliegend also aus der hier maßgeblichen von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß § 20 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) erlassenen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 i.d.F. der Änderungen vom 25. Oktober 2015. Danach setzen insbesondere die in den §§ 1 ff. der Berufsordnung aufgeführten Aufgaben des Arztes - allgemeine ärztliche Berufspflichten, Fortbildungsverpflichtungen und Pflichten gegenüber dem Patienten (vgl. §§ 7 ff. der Berufsordnung) -, in deren Zentrum der Heilauftrag des Arztes bzw. die Tätigkeit des Arztes als Dienst an der menschlichen Gesundheit steht, neben der fachlichen Kompetenz notwendigerweise auch die psychische und physische Fähigkeit voraus, diese zu erfüllen. Die ärztliche Tätigkeit in Diagnose und Therapie und die damit verbundenen Risiken bzw. Gefahren für Leib und Leben anvertrauter Patienten verlangen vom behandelnden Arzt ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit. Diesen Anforderungen kann der Kläger unter der medizinisch erforderlichen, kontrollierten und wirksamen transdermalen Opioidtherapie nach Überzeugung des Gerichts gerecht werden, da es nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen darunter nicht zu einem reduzierten Aufmerksamkeits- und Aufnahmevermögen, Ausfallerscheinungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Zwar setzt die Ruhensanordnung nicht voraus, dass eine konkrete Patientengefährdung bereits nachgewiesen worden sein muss, da sie der Gefahrenabwehr bzw. dem Patientenschutz im öffentlichen Interesse dient. Jedoch muss trotz der vorhandenen Erkrankung prognostisch ausgeschlossen werden können, dass es bei einer weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs zu einer Patientengefährdung kommen kann (Vgl. VG Regensburg, B.v. 6.9.2011 - RN 5 S. 11.1345 - juris Rn. 31; VG München, U.v. 23.11.2010 - M 16 K 10.3802 - juris Rn. 32). Letzteres ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass es bei einer weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes unter Anwendung dieser Opioidtherapie zu Patientengefährdungen kommen kann, sind nicht konkret greifbar und haben sich auch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung nicht ergeben.
Die von den Gutachtern aufgeführten Bedingungen, Voraussetzungen und/oder Auflagen stehen dem Fortbestehen der Approbation nicht entgegen. Mit ihnen soll nicht die ärztliche Berufstätigkeit des Klägers eingeschränkt werden; eine beschränkte gesundheitliche Einsatzfähigkeit des Klägers als Arzt steht nicht im Raum. Vielmehr ist der Kläger derzeit zur Ausübung des Arztberufs gesundheitlich uneingeschränkt geeignet. Sichergestellt werden soll mit diesen Bedingungen, Voraussetzungen und/oder Auflagen lediglich die Aufrechterhaltung - und nicht die Wiederherstellung - der derzeit gegebenen gesundheitliche Eignung. Damit handelt es sich allenfalls um Vorgaben in Bezug auf die Verpflichtung des Klägers, seine Gesundheit weiterhin aufrechtzuerhalten. Wie jeder gesunde Arzt gleichsam verpflichtet ist, seine gesundheitliche Eignung aufrecht zu erhalten, will er seine Berufstätigkeit als Arzt weiter ausüben, so trifft diese Verpflichtung auch und besonders einen (chronisch) erkrankten Arzt, dessen gesundheitliche Eignung allein mit einer speziellen Therapie aufrechterhalten werden kann (z.B. bei Diabetes mellitus: konsequente und kontrollierte Insulintherapie; bei chronischer Herzinsuffizienz: ACE-Hemmer).
Im Ergebnis kann deshalb nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers (immer noch) „weggefallen“ ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Bereits die Begriffsbestimmung „Wegfall“ der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO bezeichneten Voraussetzungen belegt, dass es sich hierbei um, wenn auch im Abgleich zum endgültigen Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 BÄO) zwar vorübergehende, dennoch aber um eindeutige und zweifelfreie Befunde handeln muss, da ansonsten § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO Platz greift (vgl. VG München, U.v. 23.11.2010 - M 16 K 10.3802 - juris Rn. 33; VG Hamburg, B.v. 27.8.2003 - 19 VG 2874/2003 - juris Rn. 3). Der „Wegfall“ der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht (mehr) vor, auch wenn die Therapie bei dem Kläger noch nicht beendet ist und nicht absehbar ist, wann sie tatsächlich abgeschlossen sein wird.
Da damit im Ergebnis die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vorlagen, war der (rechtswidrig gewordene) Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015 aufzuheben.
Die Approbationsbehörde kann - wie dies die vormals zuständige Regierung von ... praktiziert hatte - zur Überprüfung der (fort-)bestehenden gesundheitlichen Eignung dem Kläger zur Auflage machen, für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig Befundberichte über Therapiefortschritte sowie fachärztliche Beobachtungen vorzulegen. Der Beklagte ist dadurch nicht gehindert - erforderlichenfalls - zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers auftreten sollten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).