Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Inhaltsverzeichnis

(1) Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 26/09/2018 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Nutzer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 80. Eigentümerin des Grundstücks ist die BVVG Boderverwertungs- und –verwaltungs GmbH. Auf diesem Grundstück befindet sich u.a. ein ehemaliges Güllebe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.