Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 17 Grundsatzanforderungen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 17 Grundsatzanforderungen
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Inhaltsverzeichnis

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

1.
wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
2.
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
3.
austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und
4.
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

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published on 26/09/2018 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Nutzer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 80. Eigentümerin des Grundstücks ist die BVVG Boderverwertungs- und –verwaltungs GmbH. Auf diesem Grundstück befindet sich u.a. ein ehemaliges Güllebe
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