Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 58 Anhörung

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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Inhaltsverzeichnis

Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.

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(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen G
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published on 31/05/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/16 vom 31. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1; AUG §§ 2, 43, 57 a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vor
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(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht...