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§ 57Amtlich · § 5 UrhG

Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Zeitreise: 22.07.2026‹ § 56§ 57a ›

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

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