Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 8 Verwaltung der Mittel

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 8 Verwaltung der Mittel
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(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die 1. Höhe der Umlagesätze,2. Bildung von Betriebsmitteln,3. Aufstellung des Haushalts,4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. (2) Die Satzung kann 1. die Hö
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 26/09/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
published on 31/05/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.
published on 13/12/2011 00:00

Tenor Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
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