Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 8 Verwaltung der Mittel

(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 9 Satzung


(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die 1. Höhe der Umlagesätze,2. Bildung von Betriebsmitteln,3. Aufstellung des Haushalts,4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. (2) Die Satzung kann 1. die Hö
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 90 Aufsichtsbehörden


(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - B 1 KR 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 KR 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - B 1 KR 7/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen...