Antiterrordateigesetz - ATDG | § 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung

(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Behörde entweder von einer Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 genannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte Speicherung). Über beschränkte und verdeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes.

(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat unverzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 übermittelt werden können. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Umständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten Daten zu löschen sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch

1.
Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,
2.
Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung oder § 46 des Bundeskriminalamtgesetzes,
3.
Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
4.
Maßnahmen nach § 49 des Bundeskriminalamtgesetzes,
5.
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes,
6.
Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
7.
Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
8.
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
9.
Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung).

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 72 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs


(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffenen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung


(1) Werden vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamtes aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wisse

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 51 Überwachung der Telekommunikation


(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,1.die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr

Artikel 10-Gesetz - G10 2001 | § 1 Gegenstand des Gesetzes


(1) Es sind 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Siche

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 62 Besondere Mittel der Datenerhebung


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unbeschadet der Absätze 2 bis 6 unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer im

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme


(1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen


(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Inter

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 9 Besondere Formen der Datenerhebung


(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeite
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Antiterrordateigesetz - ATDG | § 3 Zu speichernde Datenarten


(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert: 1. zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 a) der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das

Antiterrordateigesetz - ATDG | § 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht


Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse)

Antiterrordateigesetz - ATDG | § 7 Übermittlung von Erkenntnissen


Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.

Referenzen - Urteile |

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 24. Apr. 2013 - 1 BvR 1215/07

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Tenor 1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs...