Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Juni 2018 - 6 B 218/18

published on 27/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Juni 2018 - 6 B 218/18
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Gericht

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Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung mitzuteilen, dass eine Abschiebung bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen ist,

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ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet werden soll, der für die Antragstellerin zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass zunächst von einer Rücküberstellung der Antragstellerin nach Italien abzusehen ist, da nicht die Antragsgegnerin, sondern die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständig ist. Der Verpflichtung des Bundesamtes, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung zu unterrichten und ihr alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten (vgl. § 40 AsylG), entspricht die Verpflichtung, die Ausländerbehörde darüber zu unterrichten, dass die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers vorläufig zu unterbleiben hat, wenn dies durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde.

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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

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Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Der zulässige Antrag erweist sich als unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Durchführung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren infolge Zuständigkeitsübergangs aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, vielmehr ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

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Die Antragstellerin war in der EURODAC-Datenbank erfasst. Auf das Übernahmeersuchen vom 11.09.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO hat Italien nicht geantwortet, weshalb es gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wurde. Entsprechend hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.10.2017 den Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet.

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Die Zuständigkeit Italiens ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entfallen, weil die Überstellungsfrist wirksam durch Fax der Antragsgegnerin vom 13.03.2018 an die italienischen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wurde. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Fax lediglich ausgeführt wird, dass der Antragsteller flüchtig sei und die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert werde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es nicht der Angabe eines konkreten Endtermins, vielmehr genügt die Angabe des Verlängerungszeitraums. Maßgeblich für die Berechnung des Fristendes ist das Stellen des Übernahmegesuchs vom 11.09.2017. Der Beginn der 6-monatigen Überstellungsfrist ist nach Ablauf von 2 Wochen nach Eingang des Übernahmegesuchs bei den italienischen Behörden gegeben, weil danach die Zustimmung zu einer Überstellung der Antragstellerin gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt galt. Daher begann die Frist ab dem 26.09.2017 zu laufen und endete nach 6 Monaten am 26.03.2018 um 24 Uhr. Die Fristverlängerung um 18 Monate, also bis zum 26. März 2019, 24 Uhr, wurde rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist mitgeteilt. Das Fristende musste nicht ausdrücklich, d.h. mit Tagesdatum, zusätzlich in der Mitteilung an die italienischen Behörden aufgeführt werden, weil es sich durch die in dem Fax vorgenommene Bezugnahme auf den den italienischen Behörden bekannten Vorgang durch Angabe des dortigen Zeichens und Angabe des Zeichens der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zwanglos ergibt. Weder dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO noch dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich entnehmen, dass das Fristende ausdrücklich benannt sein muss. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen der Art. 25 und 29 Dublin III-VO dass sich das nach dem Aufnahmegesuch durch Übernahmeerklärung oder aber Nichtbeantwortung des Gesuchs ergebende Datum der Rücküberstellung in Zeiträumen, d.h. innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 DVO geregelten Fristen von 12 Monaten bzw. 18 Monaten verschiebt. Der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13.03.2018 an die italienischen Behörden, dass die Antragstellerin flüchtig ist und die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert wird, ist daher hinreichend bestimmt und hat zu einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist geführt. Mithin ist Italien nach wie vor für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig mit der Folge, dass ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung vorläufig nicht erfolgen darf, nicht besteht, zumal andere Gründe, die der Vollziehung der Abschiebung entgegenstehen, nicht benannt wurden und auch nicht anderweitig ersichtlich sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlic

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt.

(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 38 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.

(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.