Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 29 Errichtung der Schiedsstelle

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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

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published on 18/09/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Di
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