Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 27 Insolvenzverfahren

Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:

1.
Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein.
2.
Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
3.
In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem Veräußerungserlös zu zahlen.
4.
Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

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§ 168 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme


(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit de

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts


(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufr

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Landgericht Magdeburg Teilurteil, 24. Aug. 2016 - 7 O 548/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu geben oder Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie selbst und/oder mit ihr konzernmäßig verbundene Unternehmen, die mit deutschem Patent DE ... ... (Titel:“ Solarze

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