Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Feb. 2019 - 2 Ta 10/19

15.02.2019
vorgehend
Arbeitsgericht Würzburg, 6 Ca 412/18, 18.06.2018

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 18.06.2018 (Aktenzeichen: 6 Ca 412/18) wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung vom 17.04.2018 und einigten sich mit gerichtlichem Vergleich am 22.05.2018 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 03.05.2018 gegen Zahlung einer Abfindung von 2.800,00 € brutto.

Mit Beschluss vom 18.06.2018 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Es wurden Monatsraten in Höhe von 74,00 € festgesetzt. Der Beschluss wurde den Klägerinvertretern am 21.06.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2018, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tage, legte die Klägerin gegen die Anordnung der Ratenzahlung sofortige Beschwerde ein, da sie ab 31.03.2018 kein Entgelt mehr erhalte, sondern Krankengeld.

Mit Beschluss vom 11.01.2019 half das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise ab und setzte die monatlichen Raten auf 55,00 € fest. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf den Teilabhilfebeschluss vom 11.01.2019 verwiesen.

Der Klägerinvertreter nahm innerhalb der vom Landesarbeitsgericht zum 11.02.2019 gesetzten Frist zum Teilabhilfebeschluss inhaltlich nicht Stellung, sondern beschränkte sich darauf mitzuteilen, dass hinsichtlich der Teilabhilfe die sofortige Beschwerde insoweit nicht aufrechterhalten bleibe und sich die sofortige Beschwerde auf die Ratenbewilligung in Höhe von 55,00 € beschränke.

B.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 f. ZPO.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Landesarbeitsgericht nimmt zunächst Bezug auf die ausführliche Begründung im Teilabhilfebeschluss. Das Arbeitsgericht hat zunächst sorgfältig das Einkommen der Klägerin ermittelt und insbesondere den Krankengeldbezug berücksichtigt. Allerdings sind ihm bei den anzusetzenden Freibeträgen zwei Fehler unterlaufen. Diese wirken sich im Ergebnis jedoch nicht aus, da das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abändern darf (Zöller, 32. Auflage 2019, § 127 ZPO RdNr. 37).

1. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Teilabhilfebeschluss vom 11.01.2019 hätte das Arbeitsgericht nicht mehr von der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018PKHB 2018 -, sondern von der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 - PKHB 2019 - ausgehen müssen. Die PKHB 2019 vom 19.12.2018 trat am 31.12.2018 in Kraft. Darin haben sich die für die Prozesskostenhilfeberechnung zugrunde zu legenden Freibeträge mit Wirkung ab 01.01.2019 erhöht. Der Freibetrag für die Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO beträgt seitdem nicht mehr 481,- €, sondern 491,00 €. Der sogenannte Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO beträgt nicht mehr 219,- €, sondern nunmehr 223,00 €.

2. Der Erwerbstätigenfreibetrag durfte im vorliegenden Fall nicht angesetzt werden. Die Klägerin bezog seit Anfang April Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 03.05.2018. Die Klägerin gibt an, weiterhin Krankengeld zu beziehen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht seinen ursprünglichen Beschluss korrigiert und nicht mehr das Erwerbseinkommen aus der vorhergehenden Beschäftigung zugrunde gelegt, sondern das bezogene Krankengeld.

Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO kann jedoch nicht vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Antragsteller Krankengeld bezieht, das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein neues nicht begründet worden ist (LAG Sachsen, 06.07.2017 - 4 Ta 162/16 (6) unter Bezugnahme auf BAG vom 15.12.2016 - 8 AZB 35716 und vom 22.04.2009 - 3 AZB 90/08 sowie zahlreichen weiteren Nachweisen). Denn in diesem Fall ist der Antragssteller nicht erwerbstätig. Im vorliegenden Fall steht die Klägerin seit dem 04.05.2018 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Sie bezieht weiterhin Krankengeld. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen hat.

Ohne Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages ergäbe sich eine deutlich höhere Rate, an deren Festsetzung das Beschwerdegericht jedoch wegen des Verschlechterungsgebots im Beschwerdeverfahren gehindert ist.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung


Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 - PKHB 2019

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung


Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 - PKHB 2018

Referenzen

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.